Die  Conföderationen.  A.  Staatenbund.  133

des  Bundesstaates  zusammengefaßt,  ohne  übrigens  die  staatsrechtliche  Seite
dieser  Untersuchungen  von  der  Materie  des  Völkerrechts  überall  hinreichend  zu
sondern.?)

Um  die  staatsrechtliche  Seite  solcher  Untersuchungen  hier  auszuscheiden,  erscheint
  es  daher  zweckmäßig,  von  vornherein  festzustellen,  daß  Conföderationen  hinsichtlich
  ihrer  internationalen  Stellung  zu  bestimmen  find:  entweder  als  Bund
mit  dem  Merkmal  singularer  Gestaltung  eines  die  Gesammtheit
der  verbundenen  Staaten  im  auswärtigen  Verkehr  darstellenden
Repräsentativorgans  (Bundesstaat)  oder  als  Bund  mit  dem  Merkmale
  pluraler  Gestaltung  der  Repräsentativorgane,  d.  h.  sowohl
für  die  Zwecke  der  Gesammtpersönlichkeit  aller  verbündeten
Staaten,  als  auch  für  den  Vertretungszweck  der  einzelnen  Mitgliederstaaten
  (Staatenbund).

Betrachtet  man  zunächst  diese  letztere,  plurale  Form  der  Verbindung,  die
als  die  juristisch  einfachere,  politisch  aber  unsichere  Form  der  Verbindung  anzusehen
  ist,  so  fand  sie,  wie  bereits  erwähnt,  ihr  letztes  Muster  an  dem  Deutschen
  Bund  (1815  1866),  beruhend  auf  völkerrechtlich  anerkannter  Gesammtpersönlichkeit
  mit  activem  und  passivem  Gesandtschaftsrecht,  dem  Recht  der
Kriegserklärung  und  des  Friedensschlusses  und  der  Verpflichtung  zur  territorialen
  Garantie  des  Gebietsstandes  für  seine  Mitglieder,  andererseits  auch  der
grundsätzlichen  Anerkennung  der  Souveränetät  seiner  einzelnen  Mitglieder
umd  eines  diesen  selbständig  zustehenden  internationalen  Verkehrsrechts.  Die
juristische  Theorie  scheiterte  jedoch  an  der  Macht  der  Thatsache,  daß  die  nur
constructive  Rechtsgleichheit  souveräner  kleiner  Bundesstaaten  bei  Seite
geschoben  wurde  durch  die  Ueberlegenheit  der  Sonderinteressen  zweier  Großmächte,
  die  abwechselnd  s.  g.  Deutsche  Gesammt-Bundespolitik  durch  das  Medium
  eines  permanenten  Bundestags  in  Frankfurt  a.  M.  und  daneben  oder
dawider  eine  sog.  Europäische  Sonderpolitik  in  Berlin  und  Wien  Namens
ihrer  außerhalb  des  Deutschen  Bundesgebietes  belegenen  nichtdeutschen  Lanbestheile
  zu  treiben  vermochten.  Daher  der  Conflict  zwischen  juristischer  Formel
und  höchsten  politischen  Zweckmäßigkeitsverhältnissen,  welche  letzteren  durch  jene
negirt  wurden.  Der  Deutsche  Bund  ging  zu  Grunde,  indem  sich  zeigte,  daß
antagonistische  Machtansprüche  großer  Staaten  durch  Stimmgebung  kleiner
Staaten  nach  dem  Grundsatze  der  Majoritäten  niemals  ausgeglichen  werden
können.  Der  Bund  konnte  nicht  länger  dauern  als  die  Gemeinsamkeit  des
Preußen  und  Oesterreich  gegen  eine  volksthümliche  Verfassungsentwicklung  verbindenden
  Gegensatzes  absolutistischer  Fürstenmacht.  Uebrigens  hat  auch  während
  seines  Bestehens  der  Deutsche  Bund  niemals  vermocht,  die  staatsrechtlichen
  Fragen  des  inneren  Verfassungslebens  der  einzelnen  Staaten  von  der
völkerrechtlichen  Aufgabe  des  territorialen  Schutzes  seiner  Mitglieder  zu  trennen.

Daß  der  Deutsche  Bund  vom  Jahre  1815  kein  organisches  Staatengedilde,
  sondern  ein  gebrechliches  Kunstproduct  der  ohne  die  Bedürfnisse  der
Nationen  rechnenden  Diplomatie  war,  zeigte  sich  auch  darin,  daß  die  völker-