134  Staatsverfafsungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Hinsicht.

rechtliche,  vom  Bundestag  dargestellte  Gesammtpersönlichkeit,  von  einem  einzigen
  Falle  abgesehen,  nicht  im  Stande  war,  sein  Gesandtschaftsrecht  oder
sein  Vertragsschließungsrecht  wirksam  zu  handhaben.  Heffter  bezeichnet
ihn  daher  als  „dynastischen  Staatenbund,  wo  nur  die  Regierungen
mit  einander  verbündet  sind  und  in  der  Bundesmacht  zugleich  ihre  Anlehnung
  und  Verstärkung  suchen“  im  Gegensatz  zu  einem  sog.  Völkerstaatenbund,
  welcher  auch  die  beherrschten  Stämme  mit  einander  organisch  vereinigt.“)


Die  Souveränetät  der  einzelnen  Staaten  offenbart  sich  innerhalb  eines  solchen
Staatenbundes  durch  eine  doppelte  Gestaltung  des  Vertragsschließungsrechts:
durch  Verträge  nämlich,  welche  die  Bundesregierungen,  ohne  in  ihrer  Competenz
  beschränkt  zu  sein,  mit  einander  vereinbaren  und  sodann  durch  andere  Verträge,
  welche  ihr  Verhältniß  zu  nichtverbündeten  Staaten  betreffen.  In  letzterer
Hinsicht  verbietet  der  Bundeszweck  Allianzen  und  Bündnisse,  die  möglicherweise
gegen  den  Bund  wirksam  werden  könnten.  Die  Schwierigkeit  solcher  Verträge
  liegt  regelmäßig  darin,  daß  jeder  einzelne  Staat  durch  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  nach  außen  übernommenen  Vertragspflichten  nicht  nur  sich  selbst,
sondern  unmittelbar  auch  die  Gesammtheit  aller  anderen  Bundesregierungen
verantwortlich  macht,  insofern  diese  grundgesetzlich  verpflichtet  sind,  das  Gebiet
auch  eines  mit  Recht  angegriffenen  Landes  dem  auswärtigen  Angreifer  gegenüber  zu
vertheidigen,  ohne  vorher  im  Stande  gewesen  zu  sein,  leichtfertige  Vertragsschlüsse
zu  vereiteln  oder  begangene  Vertragsverletzungen  durch  regelrechte  Justizpflege
umd  Bundesexecution  rückgängig  zu  machen.  Wenn  daher  auf  der  einen  Seite
ehemals  dauernd  verbündete  Großmächte  (wie  Preußen  und  Oesterreich)  erfahrungsmäßig
  von  mitverbündeten  Kleinstaaten  eine  politische  Gesammtrichtung
sich  nicht  vorschreiben  lassen  können,  so  find  doch  andererseits  vermöge  eines  völlig
unbeaussichtigten  Vertragsschließungsrechtes  Kleinstaaten  im  Stande,  Fälle  von
Vertragsverletzungen  herbeizuführen,  in  denen  die  praktische  Verantwortlichkeit
den  Großstaaten  aufgebürdet  würde.  Unter  dem  Anschein  der  inneren  Friedensgarantien
  des  Staatenbundes  verbürgt  sich  somit  in  Wirklichkeit  vielfach
die  Gefahr  auswärtiger  Einmischungen.")

Zwar  erscheint  es  an  sich  als  Fortschritt,  wenn  innerhalb  der  Rechtsbeziehungen
  stammverwandter,  auf  gemeinsamer  Rechtsüberlieferung  beruhender
Staaten,  wie  im  Deutschen  Bunde  geschehen  war,  gewaltsame  Selbsthülfe  und
innere  Kriegführung  ausgeschlossen  bleiben.  Allein,  der  Rechtsficherheit  in
allen  auswärtigen  Streitfällen  kann  erst  dann  gedient  werden,  wenn  an  Stelle
der  wegfallenden  Kriegs-Gewalt  eine  ordentliche,  ständige,  von  den  Umständen
des  einzelnen  Falles  unabhängige  Völkerrechtssprechung  gesetzt  wird.  Amn  dieser
fehlte  es  dem  Deutschen  Bunde,  so  daß  der  einzelne  Staat  weder  in  seinem
Verbältniß  zur  Gesammtpersönlichkeit  aller,  noch  auch  in  seinem  speriellen
Verhältniß  zu  auswärtigen  Mächten  einer  rechtlichen  Prozedur  unterworfen
werden  konnte.