Die  Conföderationen.  A.  Staatenbund.  135

Da  die  alten  Deutschen  Bundesstaaten  in  Bundeskriegen  von  Rechtswegen
  mit  ihren  Contingenten  als  Belligerenten  auftraten,  konnte  übrigens
der  Verzicht  auf  Selbsthülfe  in  inneren  Bundesstreitigkeiten  nicht  als  Verminderung,
  sondern  nur  als  Verstärkung  ihrer  Souveränetät  gegenüber  dem
Auslande  gedeutet  werden.  Das  Kriegführungsrecht  verblieb  den  Deutschen
Fürsten  in  völkerrechtlicher  Form  selbst  dann,  wenn  sie  im  Widerspruch  zur
Bundesverfassung,  wie  im  Jahre  1866,  gegen  einander  Krieg  führend  auftraten
  woraus  sich  ergiebt,  daß  gegenüber  den  kriegführenden  Parteien  auch
zu  Zeiten  der  inneren  Bundeskriege  die  Grundsätze  der  Neutralität  von  dritten
Staaten  zu  beobachten  sind.

Innerhalb  eines  Staatenbundes  können  sich  übrigens  andere  engere  Verbindungen
  wiederholen.  Unionen  Deutscher  Fürstenthümer  waren  keineswegs
ausgeschlossen,  im  Gegentheil  reichten  manche  Unionsverhältnisse,  wie  diejenigen
zwischen  Luxemburg  und  Holland,  oder  Holstein  und  Dänemark,  über  die
Gränzen  der  Bundesverfassung  hinaus.

Alles  in  Allem  genommen,  dürfte  der  Staatenbund  ohne  schärfer  markrte
  Begränzung  seines  Gebietes,  ohne  Geschlossenheit  der  Mitgliedschaft  im
Verhältniß  zu  auswärtigen  Staatsgewalten,  ohne  festgesetzte  Völkerrechtspflege
über  seine  Mitglieder  und  ohne  repräsentative  Organe  des  Volkes  für  Gesammtangelegenheiten,
  historisch  als  Erscheinung  der  Unreife  oder  des  Verfalles,
also  als  Uebergangsformation  anzusehen  sein.  Heffter  erklärte  den  „reinen
Regierungsbund“  für  ein  mechanisches  Gebilde  der  Politik  ohne  Aussicht  auf
längeren  Bestand.,)

1)  Innerhalb  eines  einheitlichen  Staatsgebietes  können  aber  gleichsam  conföderirte
  Colonialgebiete  vorkommen,  wie  in  Canada  und  Australien;  nur  haben  solche
Conföderationen  keine  völkerrechtliche  Oualität.  Payne  (in  Colonies  and  dependencies,
  London,  1883,  S.  122)  sagt:  Tbe  United  Kingdom,  India  and  the
Colonies  constitute  for  practical  purposes  a  single  great  State,  which  may  be
called  the  United  Empire  (im  Gegensatz  zum  United  Kingdom).

2)  Die  Terminologie  ist  von  Deutschland  aus  in  andere  moderne  Sprachen  überzegangen.
  Auf  der  einen  Seite  Contedération  d’Etats  und  Confederacy  of  States
für  Staatenbund  und  Etat  féderal  oder  Federal  State  für  Bundesstaat.

#s)  Heffter  a.  a  O,  §  21.

4)  Verurtheilt  war  der  Deutsche  Bund  bereits  vor  1848  durch  die  Stimme  des
Volkes,  im  Jahre  1848  durch  den  Ausspruch  der  Regierungen  und  1863  durch  das
Oesterreichische  Reformproject,  ehe  seine  Auflösung  1866  erfolgte  Im  Auslande  hat
es  dem  Bunde  nicht  an  Bewunderern  gefehlt,  wofür  die  alten  Lehrbücher  des  Völkerrechts
  Zeugniß  ablegen.  Noch  Hall  (Int.  Law,  S.  22)  rühmt  die  Formation  des
Staatenbundes:  »Of  States  in  possession  of  imperfect  independence  confederate
states  are  those,  which  have  tbe  highest  individuality)"  Auch  der  Abbé  von
Saint=  Pierre  rühmte  bereits  in  seinem  Project  des  ewigen  Friedens  als  ein  Vorbild
  für  die  „Vereinigten  Staaten  von  Europa“  den  alten  Deutschen  Reichsverband.
Siehe  v.  Holtzendorff,  Die  Idee  des  ewigen  Friedens.  Berlin  1883.