136  Staatsverfassungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Hinsicht.

5)  Noch  loser  als  der  Deutsche  Bund  war  die  Bereinigung  des  Rheinbundes
vom  Jahre  1806  (12.  Juli),  der  seinerseits  wiederum  unter  dem  Protectorat  Napoleons
  stand.  Auch  die  Republik  der  Vereinigten  Niederlande  galt  als  Formation
eines  Staatenbundes.  Was  die  Schweizerische  Eidgenossenschaft  anbelangt,  so  sah
man  in  ihr  gleichfalls  vor  dem  Jahre  1848  einen  Staatenbund.  (Siehe  Zachariä,
Ueber  den  gegenwärtigen  Zustand  der  Schweiz.  Heidelberg  1838  und  A.  v.  Orelli,
Staatsrecht  der  Schweizerischen  Eidgenofsenschaft  (Freiburg  i.  B.  1885  in  Marquardsen's
  Handb.  des  Oeff.  N.  I,  21,  S.  19  nebst  der  S.  3  vaselbst  citirten  Literatur.)  Aehnlich
  verhielt  es  sich  mit  der  Nordamerikanischen  Union  auf  Grund  der  Artikel  von  1778.

33.
Die  Conföderationen.  B.  Bundesstaat.

Literatur:  Pözl,  Bundesstaat  und  Staatenbund  in  Bluntschli's  Staatswörterbuch.
  Schon  die  Deutsche  Literatur  über  dies  Thema  ist  unermeßlich.  Aus  neuester
  Zeit:  Seydel,  Der  Bundesstaatsbegriff.  1872.  (In  der  Tübinger  Zeitschrift
  für  die  gesammte  Staatswissenschaft.)  —  Brie,  Der  Bundesstaat,  1874
(bistorisch).  —  Derselbe,  in  Grünhuts  Zeitschrift  für  das  Privat=  und  öffentliche
  Recht,  XI.  Bd.  —  Gerber,  Grundzüge  des  Deutschen  Staatsrechts.
3.  Aufl.  Beilage  IV.  —  Waitz,  Grundzüge  der  Politik  (3.  Aufl.),  S.  197  ff.
Hänel,  Zur  Kritik  der  Begriffsbestimmung  des  Bundesstaates  (in  Hirth's
Annalen  des  Deutschen  Reiches,  1877,  S.  78—92).  —  P.  Laband,  Staatsrecht
  des  Deutschen  Reiches,  1877,  §  8.  —  H.  Schulze,  Lehrbuch  des  Deutschen
  Staatsrechts  (1881)  I,  S.  46.  —  A.  v.  Orelli,  Staatsrecht  der  Schwehzerischen
  Eidgenofsenschaft  (1885),  S.  86  ff.  —  Bake,  Staatenbond  en  Bondestaat,
Amsterdam  1881.  —  Fiore,  Trattato  I,  5  328  —  Hall,  letern.  Lav,
4.  —  Dicey,  Lectures  introductory  to  the  Study  of  the  Law  of  Constitution
  (London  1885),  S.  126  ffl.  —  Wharton,  Comment.  on  Law,
13  —  6.  Bancroft,  History  of  the  formation  of  the  Constitution  of
the  United  States.  New-  Vork  1885.

Wo  in  einer  Staatenverbindung  die  Repräsentativgewalt  dem  Auslande
gegenüber  nur  in  der  Singularform  einer  über  die  Mitglieder  disponirenden
  collectiven  Organisation  zur  Erscheinung  kommt,  ist  das  Vorhandensein
eines  Bundesstaates  anzunehmen.  Eine  Pluralität  der  Regierungen  besteht
  alsdann  nur  auf  dem  Boden  der  staats=  und  verwaltungsrechtlichen  Einrichtungen.
  In  dieser  letzteren  Hinsicht  mag  man  von  einer  wirklichen  oder
titularen  Souveränetät  und  Unabhängigkeit  der  einzelnen  Mitgliederstaaten
sprechen,  um  damit  auszudrücken,  daß  die  centrale  Bundesgewalt  sich  über  die
bestimmt  abgegränzten  ihr  zugewiesenen  Competenzlinien  hinausgehend  in
gleichsam  fremde  Angelegenheiten  nicht  einzumischen  habe.  Jeder  Mitgliederstaat
  hat  dann  die  doppelte  Eigenschaft  für  internationale  Verkehrszwecke  der
Gesammtgewalt  untergeben  und  gehorsamspflichtig  zu  sein,  gleichzeitig  aber  in
Beziehung  auf  seine  inneren  Angelegenheiten  als  (staatsrechtlich)  souverän  titulirt
  zu  werden  und  zwar  sowohl  in  seiner  Stellung  zu  dem  einheitlichen  Repräsentativorgan,
  als  zu  anderen  gleichberechtigten  Mitgliederstaaten  neben  ihm.