Die  Conföderationen.  B.  Bundesstaat.  137

Als  im  völkerrechtlichen  Sinme  nicht  souverän,  sondern  sogar  völlig  abhängig
  find  solche  Mitglieder  eines  Bundesstaates  dadurch  charakterifirt,  daß
ihnen  eine  für  auswärtige  Kriegführung  verwendbare  Militärgewalt  völlig
fehlt.  Sie  können  weder  gegeneinander,  noch  gegen  die  Bundesgewalt,  noch
gegen  auswärtige  Mächte  Krieg  führen,  es  sei  denn,  daß  sie  gegen  auswärtige
Ueberfälle  oder  gegen  Aufruhr  sich  zur  Wehr  setzen.  Jeder  gewaltsame,  kriegerisch
gemeinte,  von  ihnen  unternommene  Angriffsact  bedeutet  für  die  subordinirten
Staatsgebiete  entweder  das  Verbrechen  des  Hochverraths  und  der  Rebellion  gegenüber
  der  Gesammtstaatsgewalt  oder  Friedensbruch.  Richtet  sich  derselbe  gegen
das  Ausland,  so  hat  die  einheitliche  Gesammtstaatsgewalt  die  Verantwortlichkeit
  dafür  zu  tragen.  Auf  staatenlosen  Gebieten,  wie  auf  offener  See  verschwindet
  daher  auch  die  besondere  politische  Qualität,  vermöge  welcher  einzelne
Individuen  als  Angehörige  oder  Bürger  der  einzelnen  Staaten  erscheinen.  Diese
Qualität  löst  sich  dann  in  das  Gesammtbürgerrecht  des  Bundesstaatsgebietes  auf.

Der  völkerrechtliche  Unterschied  zwischen  Staatenbund  und  Bundesstaat
  kann  also  auch  von  anderer  Seite  her  definirt  werden.  Betrachtet  man
nämlich  die  einzelnen  Mitglieder  hinsichtlich  ihrer  auswärtigen  Stellung,  so
erscheinen  diese  entweder  als  Theilstaaten  einer  Staatengemeinde  oder  als
Staatstheile  einer  Gesammtgewalt.  Ersteres  im  Staatenbund,  letzteres  im
Bundesstaat.

Die  Staatstheile  einer  Gesammtgewalt  mit  fingularer  Repräsentationsform
  find  also  für  das  Völkerrecht  überhaupt  nicht  vorhanden.  Bilden  sich
mnerhalb  des  Bundesstaatsgebietes  (wie  auf  den  Amerikanischen  Territorien)
neue  Staaten,  so  hat  dieser  Bildungsproceß  gar  keine  internationale  Bedeudung.
  Gleiches  gilt  von  dem  Untergang  oder  der  Theilung  solcher  Staaten,
die  als  Contrahenten  des  Bundesvertrages  ihre  ursprünglich  vorhanden  gewesene
  Souveränetät  freiwillig  aufgeben.

Entsprechend  diesen  negativen  Merkmalen  der  den  einzelnen  Mitgliederstaaten
  auferlegten,  internationalen  Handlungsunfähigkeit  umfaßt  die  centrale
Bumdesstaatsgewalt  alle  wirkenden  und  pofitiven  Bestandtheile  der  völkerrechtlichen
  Souveränetät.  Nur  ihr  gebührt  das  Recht,  Krieg  zu  führen  und  Frieden
zu  schließen,  der  Schutz  der  auswärts  weilenden  Staatsangehörigen,  die  Versügung
  über  die  Streitkräfte  zu  Lande  und  zur  See  nicht  nur  zu  Kriegszeiten
sondern  auch  schon  im  Frieden,  die  Befugniß,  mit  Ausschluß  aller  untergeordneten
  Organe  Gesandte  zu  empfangen  und  zu  entsenden,  internationale  Streitigkeiten
  in  ihren  eigenen  höchsten  Justizorganen  zur  rechtlichen  Entscheidung
m  bringen,  Staatsverträge  zu  vereinbaren  und  zwar  in  Gemäßheit  derjenigen
Grundsätze,  welche  im  Staatsvertragsrecht  (s.  Bd.  III,  Stück  XV)  zu  entwickeln
  sind.

Die  Sphären  der  staatsrechtlichen  innern  und  der  internationalen  auswärtigen
  Action  müssen  daher  grundgesetzlich  für  den  Bundesstaat  in  der  Richtung
geschieden  werden,  daß  jeder  nicht  bundesstaatliche  Verkehr  auswärtiger  Mächte
mit  den  Mitgliederstaaten  von  der  einen  Seite  als  Intervention  des  Auslan-