138  Staatsverfassungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Hinsicht.

des  in  inneren  Bundesangelegenheiten,  wie  auf  der  anderen  Seite  als
Verfassungsverletzung  durch  Staatstheile  aufgefaßt  wird.  Der  Bundesstnat
nähert  sich  somit  (völkerrechtlich)  dem  Einheitsstaate,  wenn  dieser  provinzielle
oder  communale  Selbständigkeit  seinen  Gebietstheilen  verfassungsrechtlich  garantirt
  hat.

Die  reinste  und  deutlichste  Form  des  Bundesstaates  neuerer  Zeit  bietet
die  gegenwärtig  geltende  Verfassung  der  Nordamerikanischen  Freistaaten  (vom
17.  September  1787)1),  obgleich  der  Pluraltitel  der  „Vereinigten  Staaten“
  mehr  den  Entstehungsmodus,  als  den  Inhalt  dieser  Bundesverfassung
charakterisirt.  Sie  war  hervorgegangen  aus  den  älteren  Conföderationsartikeln,
die  von  den  abgefallenen  Colonien  im  Jahre  1778  angenommen  worden  waren
und  das  Princip  der  nationalen  Souveränetät  gegenüber  der  einzelstaatlichen
Souveränetät  nicht  so  scharf  zum  Ausdruck  brachten,  so  daß  diese  ältere  Bundesverfassung
  noch  als  diejenige  eines  Staatenbundes  angesehen  werden  konnte,
allerdings  aber  immer  noch  dem  modernen  Bundesstaat  sich  mehr  amnähert,
als  die  ehemalige  Verfassung  des  Deutschen  Bundes  vom  Jahre  1815.72)  —
Fast  alle  späteren  republicanischen  Conföderationen  der  neuen  Welt  haben  die
Nordamerikanische  Unionsverfassung  als  Muster  benutzt.  Insbesondere  gilt
dies  von  der  Bundesverfassung

1.  der  Argentinischen  Conföderation  vom  25.  September  1860
(14  Staaten  umfassend).);

2.  der  Mexicanischen  Republik  (27  Staaten  mit  einem  Föderaldistrict)
  vom  12.  Februar  1857,  welche  nur  vorübergehend  durch  das
Kaiserthum  Maximilians  unterbrochen  war;

3.  der  Vereinigten  Staaten  von  Columbia  vom  8.  Mai  1863
(8  Staaten);

4.  der  Vereinigten  Staaten  von  Venezuela  vom  24.  December
1858,  revidirt  zuletzt  1881  (mit  8  größeren  Staaten).

In  Europa  ist  es  die  Schweizerische  Eidgenossenschaft,  deren
neueste  Verfassung  vom  29.  Mai  1874  ebenso  wie  ihre  Vorgängerin  vom  12.  September
  1848  unzweifelhaft  als  eine  bundesstaatliche  angesehen  werden  darf.
Aber  die  Umrisse  derselben  sind  nicht  mit  derselben  Schärfe  und  Klarheit  gezogen,
  welche  die  Nordamerikanische  Unionsverfassung  auszeichnen.  Die  zweiundzwanzig
  (unirten)  Cantone  der  Schweiz  sind  soweit  „souverän“,  als  sie
sich  nicht  durch  die  dem  Bunde  delegirten  Gewalten  bundesverfassungsrechtlich
beschränkt  haben.  Jeder  Sonderbund  unter  den  einzelnen  Cantonen  ist  untersagt.
  Nur  dem  Bunde  steht  es  zu,  Krieg  zu  erklären,  Frieden  zu  schließen,
Verträge  einzugehen.  Insofern  ist  das  Princip  des  Bundesstaates  gewahrt.“)

Andererseits  sind  aber  doch  Ausnahmen  vorgesehen:  Die  Cantone  können
mit  dem  Auslande  Verträge  abschließen,  welche  gewisse  Materien  der  Volkswirthschaft,
  Nachbarschaft  oder  Polizei  betreffen,  vorausgesetzt,  daß  nichts  den
Rechten  der  Eidgenofsenschaft  oder  anderer  Cantone  Zuwiderlaufendes  bestimmt