Die  Conföderationen.  B.  Bundesstaat.  139

wird.  Amtliche  Verkehrsbeziehungen  der  Cantone  zu  fremden  Regierungen
und  deren  Vertretern  werden  durch  den  Bundesrath  vermittelt.  Doch  ist  den
Cantonen  der  Schriftwechsel  mit  untergeordneten  Behörden  und  den  Beamten
in  denjenigen  Materien  gestattet,  in  Beziehung  auf  welche  sie  Sonderverträge
abschließen  können.  Daß  übrigens  die  bundesstaatliche  Centralgewalt  in  einzelnen
  Fällen  eine  Landesregierung  bevollmächtigen  könne,  im  Namen  der
Cesammtheit  aller  Staaten  mit  dem  Auslande  zu  verhandeln,  scheint  unbezweifelbar.“)


Aus  dem  Gesagten  ergiebt  sich,  daß  ein  innerer  Krieg  innerhalb  eines
Bundesstaates  rechtlich  unmöglich  ist,  ein  Secessionsrecht  einzelner  Staaten
nicht  beansprucht  werden  kann.  Wird  ein  Secessionsrecht  von  einer  Seite,
wie  von  den  südlichen  Unionsstaaten  im  Jahre  1861,  behauptet  und  von  der
angegriffenen  Bundesstaatsregierung  abgewiesen,  so  kann  die  secedirende  Partei
nur  durch  Anerkennung  dritter  Staaten  die  völkerrechtlich  ihr  fehlende  Qualität
  der  Belligerenten  zugebilligt  erhalten.  Welche  Rechte  dann  in  Folge
einer  siegreichen  Secession  die  abgefallenen  Staatsregierungen  erlangen,  richtet
sich  nach  den  völkerrechtlichen  Grundsätzen  bezüglich  staatlicher  Neubildungen.
Unterliegen,  wie  in  Nordamerika  geschah,  secedirende  Staaten  im  Kriege,  so
ist  es  eine  staatsrechtliche  Frage,  welche  Rückwirkungen  das  Verhalten  der
nterliegenden  Regierung  auf  die  Rechtmäßigkeit  der  vorangegangenen  Regierungsacte
  und  das  verfassungsmäßig  geordnete  Verhältniß  der  Staaten  zur
Centralgewalt  ausülben  soll.)

1)  Eine  kurze  Bibliographie  des  Amerikanischen  Verfassungsrechts,  in  der  jedoch
das  große  Werk  von  Holst  vermißt  wird,  giebt:  Dareste,  Constitutions  wodernes
  II,  410.

2)  Die  Articles  of  Confederation  bestimmen  Folgendes:

Art.  II.  Each  state  retains  its  sovereiguty,  freedom  and  independence,
and  every)  power,  jurisdiction  and  right,  which  is  not  by  this  confederation
expressly  delegated  to  the  United-States,  in  Congress  assembled.

Art.  III.  The  said  States  hereby  severally  enter  into  a  firm  league  of
friendship  with  each  other,  for  their  common  defence,  the  security  of  their
Liberties,  an  their  mutual  and  general  welfare,  binding  themselves  to  assist
each  other,  against  all  force  offered  to,  or  attacks  made  upon  tbem,  or  any

of  them,  on  account  of  religion,  sovereignty,  trade,  or  any  other  pretence
whatever.

Art.  VI.  No  State  without  the  consent  of  the  United  States  in  Congress
assembled,  ehall  send  any  embassy,  to,  or  receive  any  embassy  from,  or  enter
into  any  conference,  agreement,  alliance  or  treaty  with  any  king,  prince  or
###ate.  —  —  No  state  shall  engage  in  any  war  without  the  consent  of  the  United
  States  in  Congress  assembled,  unless  such  State  be  sctually  invaded  by  enemies,
  or  ahall  have  received  certain  advice  of  a  resolution  being  formed  by
some  nation  of  Indians  to  invade  such  State.