142  Staatsverfassungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Hinsicht.

Die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs,  deren  letzte  Redaction  durch  das
Gesetz  vom  16.  April  1871  festgestellt  wurde,  beruht  auf  dem  doppelten  Fundament
  verfassunggebender  Gewalt  des  Norddeutschen  Bundes,  der  1867  zum
Abschluß  gelangt  war  und  derjenigen  Staatsverträge,  welche  der  König  von
Preußen  Namens  des  Norddeutschen  Bundes  im  November  1870  mit  den
1866  selbständig  gewordenen  Süddeutschen  Regierungen  zum  Zmecke  ihres  Eintrittes
  in  den  zu  gründenden  Deutschen  Gesammtbund  abgeschlossen  hatte.
Dazu  kam,  das  Bundesgebiet  erweiternd,  das  Gesetz  vom  9.  Juni  1871  betreffend
  die  Einverleibung  der  von  Frankreich  im  Frankfurter  Frieden  abgetretenen
  Gränzlande,  sodaß  das  Deutsche  Reich  aus  den  Gebieten  von  fünfundzwanzig,
  überwiegend  monarchisch  versaßten  Staaten  und  des  einer  eigenen,
autonomen  Regierung  entbehrenden  „Reichslandes“  Elsaß-Lothringen  besteht.  1)
Als  nebensächlich  kam  die  Genehmigung  der  Volksvertretungen  solcher  Süddeutschen
  Staaten  hinzu,  deren  inneres  Verfassungsrecht  durch  die  Gründung
des  Reiches  eine  Umgestaltung  erfuhr.)

In  den  mit  den  Süddeutschen  Staaten  abgeschlossenen,  constitutiven  Verträgen
  bezeichnet  das  Deutsche  Reich  sich  selbst  als  einen  Bund,)  und  zwar
als  Deutschen  Bund.  Hieraus  und  aus  der  vorausgegangenen  Norddeutschen
  Verfassung  entstammt  die  von  der  Reichsverfassung  (16.  April  1871)
beibehaltene  Bezeichnung  der  einzelstaatlichen  Vertretung  als  Bundesrath.
Deutsches  Reich  ist  der  später  sanctionirte  Name  dieses  Bundes.  Wenn  in
der  Theorie  hier  und  da  versucht  worden  ist,  zwischen  „Reich“  und  „Bund“
zu  unterscheiden,  so  hat  in  Beziehung  auf  Deutschland  eine  derartige  Sonderung
  weder  staatsrechtlich  noch  völkerrechtlich  Bedeutung.

Irreführend  könnte  auch  die  Untersuchung  darüber  sein,  ob  das  Deutsche
Reich  als  „Bundesstaat“  oder  als  „Staatenbund“  im  Sinne  der  älteren  Schulsprache
  anzusehen  sein.  Denn  Bundesstaat  und  Bundesstaaten  heißen  in  der
reichsrechtlichen  Terminologie  die  einzelnen  Mitgliederstaaten,  aus  denen  (mit
Ausnahme  von  Elsaß-Lothringen)  das  Deutsche  Reich  zusammengesetzt  ist.  Nur
im  Sinne  politischer  oder  allgemein  staatsrechtlicher  Betrachtung  mag  gefragt
werden,  ob  nach  seiner  rechtlichen  Construction  das  Deutsche  Reich  den  theoretisch
  gegebenen  Formen  entweder  des  Staatenbundes  oder  des  Bundesstaates
  näher  gerückt  erscheine.  Bei  der  Interpretation  völkerrechtlicher  Beziehungen
  darf  aber  aus  den  Structurverhältnissen  weder  des  sog.  Staatenbundes
  noch  des  sog.  Bundesstaates  irgend  welche  Analogie  in  Beziehung  auf
das  Deutsche  Reich  gezogen  werden.

Die  Terminologie  der  Reichsverfassung  ist  nicht  einmal  consequent
durchgeführt.  Sie  wechselt  zwischen  Zusammensetzungen  aus  den  Grundwörtern
  „Reich“  und  „Bund“:  Verfassung  des  Deutschen  Reichs,  Bundesgebiet,
  Reichsgesetzgebung,  Bundesstaat,  Bundesrath,  Mitglieder  des  Bundes.
Reichstag,  Präsidium  des  Bundes.  Reichskanzler,  Reichsbeamte,  Reichskasse,
Bundesregierungen  u.  s.  w.

Somit  ergiebt  sich,  daß  der  Auedruck  „Bundesstaat“,  sonst  gleichbedeutend  mit