Das  Deutsche  Reich.  143

Bundesregierung  oder  Bundesgewalt,  in  Deutschland  gerade  das  Gegentheil
der  durch  den  Kaiser,  das  Bundespräfidium,  den  Reichskanzler  und  den  Bundesrath
  repräsentirten  Gesammtregierung  bezeichnet.

Schon  aus  diesem  Grunde  wird  es  erklärlich,  daß  sowohl  inländische,  als
auch  namentlich  ausländische  Publicisten  in  Beziehung  auf  die  Qualification
des  Deutschen  Reiches  schwanken  und  sich  wiedersprechen.  Einige  nehmen  das
Vorhandensein  eines  Bundesstaates,  andere  eines  Staatesbundes  an.

Das  Richtige  dürfte  sein,  anzuerkennen,  daß  das  Deutsche  Reich  völkerrechtlich
  keiner  der  bisher  theoretisch  formulirten  Grundgestaltungen  einer
Conföderation  genau  entspricht,  sondern  staatsrechtlich  genommen  dem  sog.
Bundesstaat,  völkerrechtlich  dagegen  dem  Staatenbunde  näher  steht.")

Welches  also  die  begrifflich  für  den  staatsrechtlichen  Charakter  des
Bundesstaates  entscheidenden  Merkmale  wären,  muß  hier  dahingestellt  bleiben.
Es  genügt,  zu  erwähnen,  daß  mit  einer  vereinzelt  gebliebenen  Ausnahme
(Sendel)  alle  neueren  Autoritäten  das  Deutsche  Reich  im  staatsrechtlichen
Sinne  den  bundesstaatlichen  Formationen  zurechnen.  Gleichgültig  ist  in  dieser
Richtung  auch  die  Frage,  ob  den  einzelnen  Deutschen  Staaten  materielle  und
effective  Souveränetät,  oder  nur  nominelle  und  titulare  Souveränetät  innewohne.
  Da  ein  einzelner  Staat  (Preußen)  auf  gewissen  Gebieten  eine  Prärogative
  oder  Hegemonie  über  alle  andern  Staaten  auszuüben  hat  und  der  Träger
der  Kaiserkrone  auch  im  Falle  einer  Competenzüberschreitung  unverletzlich  und
die  Person  des  Reichskanzlers  sowohl  dem  Bundesrathe  als  dem  Reichstage
gegenüber  rechtlich  unverantwortlich  bleibt,  so  nähert  sich  staatsrechtlich  die
Reichsverfassung,  wenn  man  von  den  inneren  Gebietstheilungen  absieht  und
lediglich  die  materiellen  Regierungscompetenzen  betrachtet,  den  Gestaltungen
des  Einheitsstaates  mehr,  als  derjenigen  des  Amerikanischen  oder  Schweizerischen
  Bundesstaates.

Andererseits  jedoch  ist  der  Deutsche  Bundesstaat  defect  nach  der  völkerrechttichen
  Seite.  Es  fehlt  dem  Deutschen  Reich  die  Singularform  der
internationalen  Repräsentativorgane.  Daß  die  Diplomatie  des  Deutschen  Reiches
seit  seiner  Entstehung  dem  Auslande  gegenüber  im  einheitlichen  Sinne  nationaler
  Gesammtinteressen  geleitet  worden  ist,  erscheint  zwar  als  bedeutsames
politisches  Moment  in  der  Würdigung  der  Deutschen  Reichsangelegenheiten,
kann  aber  an  der  Thatsache,  daß  die  dem  Staatenbunde  eigene  Pluralform
der  Repräsentativorgane  beibehalten  wird,  rechtlich  nichts  ändern.  Die  Deutschen
  Einzelstaaten  haben  ihr  actives  und  passives  Gesandtschaftsrecht  nicht  nur
im  Verhältniß  zu  einander,  sondern  auch  im  Verhältniß  zum  Auslande  durch
die  Reichsverfassung  bestätigt  erhalten  und  üben  ein  eigenes  Vertragsschließungsrecht
  ungefähr  innerhalb  der  Gränzen,  welche  halbsouveränen  Staaten  zugebilligt
  zu  werden  pflegt.

Was  die  vertragschließende  Gewalt  des  Deutschen  Reiches  hinsichtlich  ihrer
pofitinen  Erfordernisse  anbelangt,  so  wird  darüber  in  der  Lehre  von  den
Staatsverträgen  ausführlicher  gehandelt  werden  (s.  Bd.  III,  St.  XV).  Hier