144  Staatsverfassungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Hinsicht.

ist  die  Gränzscheide  der  Competenz  zwischen  dem  Reich  und  seinen  einzelnen
Mitgliederstaaten  nur  soweit  zu  berühren,  als  es  darauf  ankommt,  zu  erkennen,
welcher  Natur  die  gegebene  Staatenverbindung  sei.

Wo  das  Deutsche  Reich  nach  seiner  Verfassung  incompetent  ist,  über  besondere
  Angelegenheiten  einzelner  Bundesstaaten  im  Wege  der  Gesetzgebung  oder
der  Bundesrathsbeschließung  oder  der  Kaiserlichen  Verordnung  zu  bestimmen,
kann  es  auch  im  Wege  völkerrechtlicher  Vertretung  darüber  nicht  verfügen,
außer  in  Fällen  besonderer  Zustimmung  von  Seiten  des  betheiligten  Einzelstaates.
  Und  umgekehrt:  Kein  Deutscher  Bundesstaat  kann  dem  Auslande
gegenüber  in  Hinsicht  solcher  Materien  pactiren,  die  zur  ausschließlichen  Competenz
  des  Deutschen  Reichs  oder  des  Kaisers  gehören,  oder  durch  zuständige
Reichsorgane  (Kaiser,  Bundesrath  und  Reichstag)  bereits  für  den  Bund  geordnet
  worden  find.

Zweifelhaft  könnte  nur  die  auf  folgende  Frage  zu  gebende  Antwort  sein:
Ob  die  einzelnen  Deutschen  Bundesstaaten  behindert  sind,  für  sich  dem  Ausland
  gegenüber  in  solchen  Materien  zu  disponiren,  welche  der  Competenz  der
Reichsorgane  zwar  ausdrücklich  in  der  Reichsverfassung  vorbehalten  find,  aber
noch  nicht  von  Reichswegen  geordnet  wurden.  Preußen  und  Bayern  haben,
während  ein  Reichsvertrag  betreffend  das  Auslieferungswesen,  mit  Rußland
in  Aussicht  genommen  war,  Separatverträge  abgeschlossen.  Anzunehmen  ist
dabei,  daß  solche  Verträge  nur  so  lange  gelten  können,  als  nicht  das  Reich
seine  Competenz  geltend  gemacht  hat  oder  geltend  machen  will.  Nähme  man
dies  nicht  an,  so  würde  z.  B.  die  Auslieferungsmaterie  dem  Deutschen  Reich
dadurch  entzogen  werden  können,  daß  auf  Grund  vorangegangener  Verständigung
  zwischen  Deutschen  Regierungen  jede  derselben  der  Reihe  nach  mit  dem
Auslande  besondere  Auslieferungsverträge  auf  langzeitige  Fristen  abschlösse.
Man  muß  somit  auf  Grund  der  Reichsverfassung  daran  festhalten,  daß  bezüglich
  der  der  Reichsgesetzgebung  vorbehaltenen,  aber  von  ihr  noch  nicht  geordneten
  Materien  Specialverträge  der  einzelnen  Deutschen  Staaten  mit  dem
Auslande  nur  so  lange  in  Kraft  bleiben  können,  als  das  Deutsche  Reich  noch
nicht  selbst  mit  demselben  Auslandsstaat  contrahirt  hat.

Die  Gränzen  des  den  einzelnen  Staaten  belassenen  Vertragsschließungsrechts
  sind  also  folgende:

1.  Die  Begränzung  durch  die  ein  heitlich  dem  Kaiser  eingeräumten
  Gewalten.  Ausgeschlossen  sind  dadurch  Allianz=  oder  Subsidienverträge,

  Zoll-  und  Handelsverträge,  Schiffahrtsverträge  und
anderes  mehr.

2.  Die  Begränzung  durch  die  Normen  des  Reichsrechts,  denen  nicht
zuwidergehandelt  werden  darf.  Kein  Auslieferungsvertrag  einzelner
Staaten  darf  also  beispielsweise  in  Widerspruch  zu  §  9  des  Deutschen
  Strafgesetzbuchs  Inländer  dem  Auslande  preisgeben.