Das  Deutsche  Reich.  145

3.  Die  (relative)  Begränzung  durch  das  Staatsvertragsrecht  des  Deutschen
  Reiches  gegenüber  solchen  Staaten,  mit  denen  bereits  bestimmte
Materien  Namens  der  Gesammtheit  von  Reichswegen  geordnet  worden
  find.

Völlig  frei  und  unbehindert  ist  somit  das  Vertragsschließungsrecht  der
Einzelstaaten  nur  in  Beziehung  auf  solche  Materien,  für  welche  das  Reich
schlechthin  incompetent  ist,  z.  B.  in  Beziehung  auf  Kirchenangelegenheiten..)
  Jeder  Deutsche  Staat  kann  seine  Stellung  zur  katholischen  Kirche  durch
Concordate  mit  dem  Papst  ordnen.

Angesichts  derjenigen  Kategorie  von  Verträgen  der  Einzelstaaten,  die  weder
in  die  Prärogative  des  Kaisers  eingreifen  noch  auch,  gleich  den  Concordaten,
unleugbar  zur  Competenz  der  einzelnen  Staaten  gehören,  ist  die  Lage  ausländischer
  Mächte  eine  unsichere.  Sie  können  sich  zwar  eine  (autoritative)  Interpretation
  der  Reichsverfassung  durch  den  Reichskanzler  zu  verschaffen  suchen.
Aber  die  Rechtsmeinung  des  Reichskanzlers  über  die  Begränzung  der  beiden
  mit  einander  concurrirenden  Vertragsschließungsgewalten  des  Reiches  und
der  Einzelstaaten  würde  des  Effektes  entbehren,  wenn  irgendwie  die  Richter
in  die  Lage  kommen,  beispielsweise  darüber  zu  entscheiden,  ob  wegen  strafrechtlicher,
  in  einem  Auslieferungsvertrage  stipulirter  Nichtverfolgbarkeit  eines
an  Deutschland  Ausgelieferten  von  einem  Einzelstaate  gültig  contrahirt  werden
  konnte.

Angenommen  jedoch,  daß  von  Reichswegen  keinerlei  Protest  oder  Einwendung
  gegen  einen  von  Mitgliederstaaten  mit  dem  Auslande  verabredeten
Staatsvertrag  erhoben  worden  wäre  und  der  Deutsche  Contrahent  verweigerte
hinterher  die  Erfüllung  oder  handelte  seinen  direct  übernommenen  Pfiichten
zuwider.  Aeußersten  Falles  entstände  dann  für  das  Ausland  die  Consequenz:
entweder  das  gesammte  Deutsche  Reichsgebiet  kriegerisch  angreisen,  oder  ein  wohl
erworbenes  Recht  angesichts  dieser  Consequenz  einfach  preisgeben  zu  müssen.

Also  das  Deutsche  Reich  müßte  es  sich  gefallen  lassen,  wegen  vertragswidrigen
  Verhaltens  einzelner  Mitgliederstaaten  vom  Auslande  angegriffen  zu
werden.

Man  setze  ferner  den  Fall,  daß  ein  fremder  Gesandter,  der  bei  einem
Einzelstaate  beglaubigt  wurde,  in  diesem  Staate  beleidigt  wird,  ohne  Genugthuung
  erlangen  zu  können.  In  welcher  Weise  und  gegen  wen  sollen  vorhandene
  Rechtsansprüche  des  Auslandes  geltend  gemacht  werden?  Von  einer
Justizverweigerung  im  Sinne  des  Art.  73  der  Reichsverfassung  könnte  keine
Rede  sein,  ebenso  wenig  von  einer  Entscheidung  durch  den  Bundesrath  im
Sinne  des  Art.  76.

Die  Reichsverfassung  enthält  somit  bezüglich  der  Erledigung  solcher  internationaler
  Rechtsstreitigkeiten,  die  aus  dem  Vertragsschließungsrecht  der  einzelnen
  Staaten  gegenüber  dem  Auslande  entspringen  können,  keinerlei  entfprechende
  Vorschrift.  Augenscheinlich  haben  die  Gründer  oder  Verfasser  solche
Eventualität  für  unmöglich  gehalten  oder  dieselbe  einfach  auf  4  politische

Handbuch  des  Völkerrechts  II.