146  Staatsverfassungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Hinficht.

Gebiet  übertragen  wollen.  Derfelbe  Mangel  existirte  bereits  in  der  Deutschen
Bundesverfassung  vom  Jahre  1815.  Jeder  Einzelstaat  hatte  es  in  seiner
Gewalt,  den  Bund  durch  Völkerrechtsverletzungen  in  einen  Krieg  zu  verwickeln.


Schließlich  kann  auch  gefragt  werden,  ob  im  völkerrechtlichen  Sinne  die
Deutschen  Staaten  als  Belligerenten  gegen  einander  oder  gegen  das  Reich
selbst  auftreten  können  Auch  hierbei  bestehen  mancherlei  Schwierigkeiten  und
Zweifel.  Regelmäßig  besteht  die  Alternative:  Wer  kein  Kriegführungerecht
hat,  macht  sich  durch  Acte  kriegerischer  Gewalt  einer  Strafthat  schuldig,  und
andererseits:  wer  völkerrechtlich  ohne  Weiteres  als  Belligerent  ipso  jure  auftreten
  kann,  ist  wegen  Mißbrauchs  seiner  Kriegführungsgewalt  niemals  im
Sinne  des  Criminalrechts  strafbar.  In  Deutschland  haben  die  regierenden
Einzelfürsten  kein  Kriegführungsrecht  für  sich,  aber  sie  sind  wegen  souveräner
Unverletzlichkeit  dennoch  persönlich  nicht  strafbar,  wenn  sie  einen  (Bürger-)
Krieg  gegen  einen  andern  Staat  oder  gegen  das  Reich  unternehmen.

Eine  eigenthümliche  Stellung  nehmen  diejenigen  Staaten  ein,  denen  ein
Reservatrecht  eingeräumt  wurde,  das  ohne  ihre  Zustimmung,  selbst  im  Wege
der  Verfassungsänderung,  nicht  aufgehoben  werden  kann.  Geschähe  dies
dennoch,  trotz  ihres  Widerspruchs,  so  würde  der  Bundesgrundvertrag  ihnen
gegenüber  verletzt  und  somit  auch  auf  ihrer  Seite  der  Rücktritt  ermöglicht  sein,
so  daß  sie  in  den  Zustand  der  ursprünglichen  Souveränetät  zurücktreten  und
dann  auch  ein  Kriegführungsrecht  geltend  machen  könnten.

Während  es  sonst  von  den  Deutschen  Publicisten  als  ein  Merkzeichen  des
Bundesstaatsbegriffes  gerechnet  wird,  daß  die  ursprünglich  völkerrechtliche  Basis
des  Bundesvertrages  hinterher  aufgelöst  wird  in  die  durch  ihn  geschaffene
Bafis  einer  gemeinsamen  einheitlichen  Staatsverfassung,  wurde  in  den  mit
Süddeutschen  Staaten,  zumal  mit  Bayern  1870  abgeschlossenen  Verträgen  ausdrücklich
  stipulirt,  daß  auch  neben  der  damals  in  Aussicht  stehenden  Reichsverfassung
  diese  Verträge  ergänzenden  Fortbestand  haben  sollten.  Ebenso  ist
es  in  Deutschland  anerkannten  Rechtes,  daß  die  Zollvereinsverträge  neben  der
Reichsverfassung  fortbestehen.  Daraus  ergiebt  sich,  daß  die  Rechtsbeziehungen
Deutscher  Regierungen  zu  einander  nicht  ausschließlich  nach  staatsrechtlichen
Principien  beurtheilt  werden  können.

Eine  völlig  privilegirte  Stellung  nimmt  unter  den  Deutschen  Staaten  die
Krone  Bayerns  ein.  Der  Gesetzgebung  des  Reiches  sind  in  Bayern  weitergehende
  Beschränkungen  gesetzt,  als  in  andern  Süddeutschen  Staatsgebieten.
Vor  allem  aber  hat  der  König  von  Bayern  seine  Selbständigkeit  in  dem  Oberbefehl
  der  Armee  zu  Friedenszeiten  bewahrt.  Es  kann  streitig  werden,  ob  er
verpflichtet  ist,  diesen  Oberbefehl  an  den  Kaiser  zu  Übertragen,  wenn  das
Bundespräsidium  im  Widerspruch  zur  Reichsverfassung  einen  Angriffskrieg  ohne
Zustimmung  des  Bundesraths  erklärt.  Zweifellos  aber  erscheint  es,  daß  vom
Standpunkte  des  Völkerrechts  der  König  von  Bayern  als  Belligerent
von  Seiten  des  Auslandes  einer  besonderen  Anerkennung  nicht  bedürfte,  wenn