Das  Deutsche  Reich.  147

er  seinerseits,  sei  es  um  ein  verletztes  Reservatrecht  zu  wahren,  sei  es,  um  sich
der  Pflicht  zur  Abtretung  des  Oberbefehls  an  das  Bundespräsidium  zu  widersetzen,
  zu  den  Waffen  greifen  wollte.

1)  Den  Französischen  Text  der  Reichsverfassung  s.  bei  Dareste,  Constitution
moderne  I,  133.  Ebendaselbst  (S.  159)  eine  gute  Bibliographie  des  Deutschen
Reichsrerfassungsrechts.  Unter  den  Commentatoren  von  Bedeutung  fehlt  nur  M.  Seydel,
  dessen  „Commentar  zur  Verfassungsurkunde  für  das  Deutsche  Reich“  1873  erschien.


2)  Die  für  die  auswärtigen  Beziehungen  des  Deutschen  Reichs  wichtigsten  Bestimmungen
  der  Deutschen  Reichsverfassung  sind  folgende:

Art.  2,  Abs.  1.  Innerhalb  dieses  Bundesgebietes  übt  das  Reich  das  Recht  der
Gesetzgebung  nach  Maßgabe  des  Inhalts  dieser  Verfassung  und  mit  der  Wirkung
aus,  daß  die  Reichsgesetze  den  Landesgesetzen  vorgehen.

Art.  3,  Abs.  1.  Für  ganz  Deutschland  besteht  ein  gemeinsames  Indigenat.  —
Abs.  6.  Dem  Auslande  gegenüber  haben  alle  Deutschen  gleichmäßig  Anspruch  auf
den  Schutz  des  Reichs

Art  4,  Abs.  1.  Der  Beaufsichtigung  Seitens  des  Reichs  und  der  Gesetzgebung
desselben  unterliegen  die  nachstehenden  Angelegenheiten:  1.  Die  Bestimmungen  über
Freizügigkeit,  Heimaths=  und  Niederlassungsverhältnisse,  Staatsbürgerrecht,  Paßwesen
und  Fremdenpolizei  und  über  den  Gewerbebetrieb,  einschließlich  des  Versicherungswesens,
  soweit  diese  Gegenstände  nicht  schon  durch  den  Art.  3  dieser  Verfassung  erledigt
  sind,  in  Bayern  jedoch  mit  Ausschluß  der  Heimaths=  und  Niederlassungsverhältnisse,
  desgleichen  über  die  Kolonisation  und  die  Auswanderung  nach  außerdeutschen
  Ländern.  —  Abs.  7.  Organisation  eines  gemeinsamen  Schutzes  des  Deutschen
Handels  im  Auslande,  der  Deutschen  Schiffahrt  und  ihrer  Flagge  zur  See  und  Anordnung
  gemeinsamer  konsularischer  Vertretung,  welche  vom  Reiche  ausgestattet  wird.

Art.  8,  Abs.  3  Außerdem  wird  im  Bundesrathe  aus  den  Bevollmächtigten
der  Königreiche  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  und  zwei,  vom  Bundesrathe  alljährlich
  zu  wählenden  Bevollmächtigten  anderer  Bundesstaaten  ein  Ausschuß  für  die
auswärtigen  Angelegenheiten  gebildet,  in  welchem  Bayern  den  Vorsitz  führt.

Art.  10.  Dem  Keiser  liegt  es  ob,  den  Mitgliedern  des  Bundesrathes  den  üblichen
  diplomatischen  Schutz  zu  gewähren.

Art.  11,  Abs.  1.  Das  Präsidium  des  Bundes  steht  dem  Könige  von  Preußen
zu,  welcher  den  Namen  Deutscher  Kaiser  führt.  Der  Kaiser  hat  das  Reich  völkerrechtlich
  zu  vertreten,  im  Namen  des  Reichs  Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schließen,
Bündnisse  und  andere  Verträge  mit  fremden  Staaten  einzugehen,  Gesandte  zu  beglaubigen
  und  zu  empfangen.  —  Abs.  2.  Zur  Erklärung  des  Krieges  im  Namen
des  Reichs  ist  die  Zustimmung  des  Bundesraths  erforderlich,  es  sei,  daß  ein  Angriff
auf  das  Bundesgebiet  oder  dessen  Küsten  erfolgt.  —  Abs.  3.  Insoweit  die  Verträge
mit  fremden  Staaten  sich  auf  solche  Gegenstände  beziehen,  welche  nach  Art.  4  in
den  Bereich  der  Reichsgesetzgebung  gehören,  ist  zu  ihrem  Abschluß  die  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  zu  ihrer  Gültigkeit  die  Genehmigung  des  Reichstages  erforderlich.


Art.  17  Dem  Kaeiser  steht  die  Ausfertigung  und  Verkündigung  der  Reichsgesetze
  und  die  Ueberwachung  der  Ausführung  derselben  zu.

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