148  Staatsverfassungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Hinsicht.

Art.  19.  Wenn  Bundesglieder  ihre  verfassungsmäßigen  Bundespflichten  nicht
erfüllen,  können  sie  dazu  im  Wege  der  Execution  angehalten  werden.  Diese  Execution
  ist  vom  Bundesrathe  zu  beschließen  und  vom  Kaiser  zu  vollstrecken.

Art.  48,  Abs  1  Das  Postwesen  und  das  Telegraphenwesen  werden  für  das
gesammte  Gebiet  des  Deutschen  Reiches  als  einheitliche  Staatsverkehrs-Anstalten  eingerichtet
  und  verwaltet.

Art.  50.  Dem  Kaiser  gehört  die  obere  Leitung  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung
  an.

Art.  52,  Abs.  1.  Die  Bestimmungen  in  den  vorstehenden  Art.  48—  51  finden
auf  Bayern  und  Württemberg  keine  Anwendung

Art.  53,  Abs.  1.  Die  Kriegsmarine  des  Reichs  ist  eine  einheitliche  unter  dem
Oberbefehl  des  Kaisers  Die  Organisation  und  Zusammensetzung  derselben  liegt  dem
Kaiser  ob,  welcher  die  Offiziere  und  Beamten  der  Marine  ernennt,  und  für  welchen
dieselben  nebst  den  Mannschaften  eidlich  in  Pflicht  zu  nehmen  find.

Art.  54,  Abs.  1.  Die  Kauffahrteischiffe  aller  Bundesstaaten  bilden  eine  einheitliche

  Handelsmarine.

Art.  56,  Abs.  1.  Das  gesammte  Consulatwesen  des  Deutschen  Reichs  steht  unter
der  Aufsicht  des  Kaisers,  welcher  die  Consuln,  nach  Vernehmung  des  Ausschufses  des
Bundesrathes  für  Handel  und  Verkehr,  anstellt.

Art.  63,  Abs  1.  Die  gesammte  Landmacht  des  Reichs  wird  ein  einheitliches
Heer  bilden,  welches  in  Krieg  und  Frieden  unter  dem  Befehle  des  Kaisers  steht.

Art.  64,  Abs.  1.  Alle  Deutschen  Truppen  sind  verpflichtet,  den  Befehlen  des
Kaisers  unbedingte  Folge  zu  leisten.  Diese  Verpflichtung  ist  in  den  Fahneneid  aufzunehmen.


Art.  76,  Abs  1.  Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen  Bundesstaaten,  sofern  dieselben
  nicht  privatrechtlicher  Natur  und  daher  von  den  kompetenten  Gerichtsbehörden
zu  entscheiden  sind,  werden  auf  Anrufen  des  einen  Theils  von  dem  Bundesrathe  erledigt.


Art.  78,  Abs.  2.  Diejenigen  Vorschriften  der  Reichsverfassung,  durch  welche  bestimmte
  Rechte  einzelner  Bundesstaaten  in  deren  Verhältniß  zur  Gesammtheit  festgestellt
  find,  können  nur  mit  Zustimmung  des  berechtigten  Bundesstaates  abgeändert
werden.

3)  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  Bayern  vom  23.  November
1870,  Art.  I.  II,  Schlußprotocoll  dazu  I,  II,  Bundesangehörigkeit,  ebendaselbst  VIII,
Bundesgesandte  (VII),  Bundesverfassung  —  Ferner:  Protocoll,  betreffend  die  Vereinbarung
  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  Hessen  über  Gründung  des  Deutschen
  Bundes  und  Annahme  der  Bundesverfafsung  vom  15.  November  1870;  Vertrag
  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Baden  und  Hessen  einerseits  und  Württemberg
  andererseits,  betrefsend  den  Beitritt  Württembergs  zur  Verfassung  des  Deutschen
  Bundes  vom  25.  November  1870  u.  s.  w.

4)  Für  die  Annahme  eines  Staatenbundes:  Phillimore,  Comment.  I,
5  101:  But  the  Laws  of  this  Federal  Body  (Staatenbund)  have  only  effect  and
force  in  the  Separate  members  of  the  system  trough  the  agency  and  applicstion
  of  the  particular  laws  and  jurisdiction  of  each  individual  Government;
therefore,  as  fac  as  Foreign  Power  is  concerned,  these  Confederated  States
must  be  considered  as  individually  responsible  for  their  conduct  and  as  sepa-