Das  Deutsche  Reich.  149

rate  Independant  States.  In  this  class  must  be  ranked  the  existing  Germanie
  Confederation.  Ebenso  Wharton,  Comment.,  S.  215.

Für  die  Annahme  eines  Bundesstaates:  Hall,  International  Law,  S.  22,
der  behauptet:  The  Corporate  State  (d.  h.  das  Reich),  has  the  sole  power  of  concluding
  treaties  of  any  kind  for  political  objects  —  extradition  treaties
and  other  conventions  connected  with  the  administration  of  civil  or  criminal
  Law.

Ebenso  meint  Twiss  (1,  2),  daß  die  Staaten  Deutschlands  seit  1871  aufgehört
haben,  Mitglieder  der  Europäischen  Staatenfamilie  zu  sein  und  „einfach“  Staaten
des  Deutschen  Reichs  wurden.  Da  der  Ausdruck  „Staatenfamilie“  keinen  Rechtswerth
  hat,  so  ist  auch  der  Gegensatz  bedeutungslos.  —  Unverständlich  bleibt  Pradier-Fodéré
  (I,  163  f.),  wenn  er  unter  den  souveränen  Staaten  Europas  zuerst  das
Deutsche  Reich  und  dann  gesondert  die  Deutschen  Königreiche  aufführt.

Gar  nichts  sagte  über  die  obwaltende  Streitfrage:  Fiore  und  Pradier-Foderö.
  Letzterer  bemerkt  (S.  162),  daß  das  Deutsche  Reich  eine  souveräne  Conföderation
  darstelle  und  erwähnt  daneben  als  souverän  auch  die  vier  Deutschen  Königreiche.
  Sachsen,  Württemberg,  Preußen  und  Bayern  stehen  ihm  rechtlich  gleich,  die
andern  Deutschen  Staaten  werden  dagegen  gar  nicht  erwähnt  in  seiner  Aufzählung
souveräner  Staaten,  eine  Ehre,  die  sogar  dem  nach  Afrika  verpflanzten  Imamat  von
Maskat  (1,  S.  172)  zu  Theil  wird.

5)  Was  eine  „Kirchenangelegenheit“  sei,  ist  aus  dem  positiven  Reichsstaatsrecht,
  nicht  nach  doctrindren  Gesichtspunkten  bestimmter  Confessionen  zu  beurtheilen.
Die  Zulafsung  der  Jesuiten  und  bestimmter  Missionsgesellschaften  in  den  überseeischen
Schutzgebieten  ist  beispielsweise  keine  Kirchensache.