154  Die  völlerrechtliche  Stellung  des  Papsftes.

Keine  Religionsgemeinschaft  kann  dauernd  bestehen,  ohne  ihr  Gemeinschaftsleben
  in  Institutionen  auszubilden,  welche  ihr  erst  die  wirksame  Erfüllung
  ihres  Berufes  möglich  machen.  Sie  schafft  somit  Verhältnisse,  welche  der
rechtlichen  Ordnung  bedürfen  und  zwar  reicht  hiefür  das  Privatrecht  nicht
aus;  die  Beziehungen  zwischen  den  Religionsgenosfsenschaften  und  dem  Staat
haben  vielmehr  überwiegend  öffentlich-rechtlichen  Charakter;  aber  sie  haben,  wie
sich  die  Verhältnisse  der  Neuzeit  gestaltet,  nichts  mit  dem  Völkerrecht  zu  thun,
sie  find  kirchenrechtlicher  oder  staatsrechtlicher  Natur.

Eine  Ausnahmestellung  nimmt  das  Oberhaupt  der  Römisch-katholischen
Kirche  ein,  indem  der  Papft:

1)  bis  1870  als  Regent  des  Kirchenstaats  zugleich  Souverän  war  und
auch  nach  Verlust  der  weltlichen  Macht  gewisse  Rechte  ausübt,  welche  sonst
nur  den  Inhabern  der  Souveränetät  zustehen

2)  beansprucht,  kraft  seines  geistlichen  Amtes  gewisse  Regierungsrechte  in
fremden  Staaten  zu  üben.

Diese  beiden  Seiten  des  Römischen  Papstthums  haben  demselben,  seit  sein
Primat  und  seine  Souveränetät  feststanden,  eine  eigentümliche  internationale
Stellung  gegeben  und  sind,  obwohl  in  enger  Wechselbeziehung  stehend,  gesondert
  zu  betrachten.

§5  36.
Geschichtliche  Entwicklung  bis  zur  Französischen  Revolution.

Bis  um  die  Mitte  des  8.  Jahrhunderts  waren  die  Päpste  Unterthanen
des  Römischen  Kaisers,  wie  dazwischen  des  Italischen  Gothenreiches,  aber  daneben
  erwarben  fie,  seit  Constantin  der  Kirche  den  Besitz  ihres  Vermögens  gesichert,
  durch  kaiserliche  Freigebigkeit,  private  Schenkungen  und  Beerbung  Alt-Romischer
  Familien  so  reichen  Landbesitz,  daß  sie  bald  die  größten  Grundeigenthümer
  Italiens  wurden.  Obwohl  bei  diesen  durch  die  ganze  Halbinsel  zerstreuten
  Gütern  an  eine  weltliche  Souveränität  nicht  zu  denken  war,  so  fielen
doch,  in  dem  Maße  als  die  kaiserliche  Gewalt  sank,  den  Römischen  Bischöfen
thatsächlich  Regierungsrechte  in  ihrem  ausgedehnten  Domänenbesitz  zu  und  wenn
derselbe  in  den  übrigen  Teilen  Italiens  während  der  Wirren  der  Völkerwanderung
  vielfach  verloren  ging,  so  wurde  doch  bereits  gegen  Ende  des  6.  Jahrhunderts
  der  Grund  zu  der  weltlichen  Herrschaft  über  die  Stadt  Rom  und
deren  Gebiet  gelegt.

Der  Grundstock  des  späteren  Kirchenstaates  entstand  dann  durch  die  Schenkungen
  Pipins  und  Karls  des  Großen.  Von  den  Gebieten,  welche  diese  den
Langobarden  abnahmen,  empfingen  die  Päpste  als  Patrimonium  St.  Petri,
was  rechtlich  ihren  bisherigen  Landesherren,  den  Romischen  Kaisern,  gehört
hatte.  Dieser  Kirchenstaat  war  der  Rechtsanschauung  der  Zeit  gemäß  ein
großes  bischöfliches  Lehen,  wie  sie  damals  in  Germanischen  Reichen  durch  könig-