Ergebnisse  dieser  Entwicklung.  157

Territorialhoheit  und  Finanzmacht  zu  befestigen  und  zu  erweitern,  suchen  die
andern,  und  zwar  die  hochstrebendsten,  vor  allem  ihre  universale  geistliche  Stellung
  zu  stärken.

Aber  da  auch  dies  auf  eine  Machtfrage  hinausläuft,  so  vernachlässigt  doch
keiner  dieser  hervorragenden  Päpste  die  Sorge  um  den  Territorialbesitz,  von
dem  aus  der  Kampf  geführt  wird,  und  niemals  verläugnet  sich  der  enge  Zusammenhang
  der  Doppelstellung  des  Papstthums  als  höchster  geistlicher  und  als
weltlicher  Macht.  Die  letztere  ist  eben  von  der  ersteren  bedingt;  ausdrücklich
begründet  Pius  V.  seine  obenerwähnte  Verfügung  für  die  ungetheilte  Zusammenhaltung
  des  Kirchenstaates  mit  der  rcura  regiminis  universalis  ecclesiaee  7).
Einmal  galt  der  Kirchenstaat  als  ein  Stück  Kirchengut,  auf  dessen  Einkünfte
der  Papst  in  erster  Linie  angewiesen  war,  um  die  Kosten  der  allgemeinen  kirchlichen
  Verwaltung  zu  bestreiten,  wichtiger  aber  noch  war  der  Zweck,  durch  die
weltliche  Herrschaft  dem  Papstthum  Unabhängigkeit  von  aller  anderen  Gewalt
zu  sichern.  Es  ist  ein  wesentlicher  Anspruch  desselben,  daß  es  für  die  Aus-ÜMbung
  seiner  geistlichen  Vollmacht  über  allen  menschlichen  Gesetzen  steht  und
daß  der  Papst  als  Stellvertreter  Christi  das  Recht  hat  in  allen  geistlichen
Dingen  und  in  allen  weltlichen,  die  mit  diesen  in  Zusammenhang  stehen,  frei
von  jeder  irdischen  Einschränkung  zu  handeln.  Um  diese  Stellung  als  Oberhaupt
  der  Kirche  behaupten  zu  können,  durfte  er  nicht  von  den  Gesetzen  einer
anderen  Staatshoheit  abhängen,  er  durfte  also  nicht  Unterthan,  mußte  Souverün
  sein.  Die  weltliche  Herrschaft  ist  nur  die  logische  Consequenz  des  Anspruchs
  des  Papstthums,  eine  sichtbare  Nachfolge  Christi  in  der  Person  seines
Stellvertreters  darzustellen;  in  den  ersten  Jahrhunderten,  wo  die  Päpfste  selbst
sich  rückhaltlos  als  Unterthanen  des  Kaisers  bekannten,  stand  auch  der  Primat
des  Bischofs  von  Rom  in  seinem  späteren  Sinne  noch  nicht  fest.  Seit  derselbe
  anerkannt  war,  schwankte  wohl  der  Umfang  und  Bestand  der  weltlichen
Herrschaft,  sie  selbst  wurde  principiell  nicht  in  Frage  gestellt.  Den  großen
Concilien  des  15.  Jahrhunderts  fiel  es  nach  Beseitigung  des  Schisma  nicht
ein,  dieselbe  anzutasten,  vielmehr  erklärte  auf  der  Basler  Versammlung  ein
Redner  die  Trennung  von  geistlicher  und  weltlicher  Gewalt  für  unmöglich,  da
der  Papst  ohne  das  Erbgut  der  Kirche  nur  einen  Knecht  der  Könige  und
Fürsten  vorstellen  würde  —  wofür  allerdings  die  Erfahrung  sprach,  welche  man
in  der  Babylonischen  Gefangenschaft  der  Kirche  gemacht,  obwohl  der  Papst  in
Avignon  noch  in  eigenem  Gebiete  war.  Und  auch  den  Staaten  selbst  konnte
es  nach  dieser  Erfahrung  keineswegs  gleichgültig  sein,  ob  das  kirchliche  Oberhaupt
  ihrer  Unterthanen,  von  einer  fremden,  vielleicht  feindlichen  Macht  abhänge,
  so  daß  dessen  Entschließungen  als  wenigstens  nicht  ausschließlich  durch
kirchliche  Beweggründe  geleitet  erscheinen  konnten.

Auf  der  andern  Seite  konnte  freilich  nicht  geläugnet  werden,  daß  durch
die  weltliche  Herrschaft  das  höchste  geistliche  Amt  der  Christenheit  in  den  Dienst
wechselnder,  sehr  irdischer  Interessen  herabgezogen  wurde,  wie  denn  die  ernstesten
  religiösen  Geister  des  Mittelalters  in  dieser  Verbindung  die  Ursache  der