Der  Kirchenstaat  von  1815  bis  zu  seinem  Untergang.  161

Französische  Kaiserreich  geführt  hatten,  derselbe  1815  wesentlich  in  seinem  frühern
Umfang  wieder  hergestellt  wurde!).  Die  Französische  Zwischenherrschaft  hatte
mit  allen  verbliebenen  Sonderrechten  und  Freiheiten  der  einst  selbständigen
Städte  aufgeräumt;  das  restaurirte  Papstthum  hütete  sich  wohl  dieselben  wieder
herzustellen,  im  Gegentheil  erklärte  das  Motu  proprio  vom  6.  Juli  1816,  es
sei  ein  Vortheil,  daß  alle  diese  Ungleichheiten  aufgehoben,  da  eine  Regierung
um  so  vollkommner  sei,  je  mehr  sie  sich  dem  System  der  Einheit  nähere.  Aber
die  geregelte  Verwaltung,  welche  Frankreich  eingeführt,  ließ  man  ebenso  wenig
bestehen,  schaffte  vielmehr  den  Code  civil  als  unverträglich  mit  dem  canonischen
  Rechte  ab,  ohne  daß  doch  eine  einheimische  Gesetzzebung  zu  Stande  kam,
die  Lateinische  Sprache  ward  im  Gerichtsverfahren  wieder  hergestellt,  die  Bischöfe
entschieden  in  einer  Menge  von  Fragen  ohne  Berufung,  die  Regierung  war  die
einer  allmächtigen,  geistlichen  Bureaukratie,  alle  höheren  Beamten  gehörten  der
Prälatur  an,  die  Delegaten  regierten  mit  ebenso  viel  Willkür,  aber  sehr  viel
weniger  Geschick  als  die  napoleonischen  Präfecten;  es  war  nach  einem  Römischen
Sprüchwort  die  Theokratie  ermäßigt  durch  Anarchie.  Die  Erbitterung,  welche
dies  Regiment  hervorrief,  ward  noch  gesteigert  durch  die  beginnende  nationale
Bewegung,  welche  zugleich  die  Schwierigkeiten  der  inneren  politischen  Frage
mehrte.  Bisher  war  in  allen  Kämpfen  des  Papstthums  mit  den  weltlichen  Gewalten
  niemals  von  einem  Recht  des  Italienischen  Volkes  die  Rede  gewesen,
sich  als  Nation,  als  Staat  zu  constituiren  und  anscheinend  wurde  diese  Eventaalität
  mehr  als  jemals  ausgeschlossen  durch  die  Gestalt,  welche  Italien  auf
dem  Wiener  Congreß  erhielt.  Unter  dem  übermächtigen  Einfluß  Oesterreichs
herrschte  auf  der  ganzen  Halbinsel  schroffe  Niederhaltung  jeder  nationalen  und
freiheitlichen  Regung.  Aber  eben  die  Schärfe  dieses  Druckes  rief  eine  Reaction
hervor,  die  sich  in  revolutionären  Erhebungen  Luft  machte,  auch  im  Kirchensiaat
  brach  1831  ein  Aufstand  aus  und  von  da  ab  ist  die  Geschichte  desselben
eine  fast  ununterbrochene  Reihe  von  Verschwörungen,  Insurrectionen  und  fremden
  Interventionen.  Allerdings  anertannten  auch  die  Großmächte  die  Nothwendigkeit
  innerer  Reformen  und  beauftragten  ihre  Vertreter  in  Rom  1832
dieselben  mit  der  päpstlichen  Regierung  zu  vereinbaren.  Aber  wie  maßvoll  auch
die  vornämlich  durch  Bunsen  ausgearbeiteten  Entwürfe  dieser  Conferenz  waren,
indem  nur  freigewählte  Gemeinde=  und  Provinzialräthe  beantragt  wurden,
über  denen  in  Rom  eine  Art  Staatsrath  dem  Papste  zur  Seite  stehen  sollte,
so  trat  davon  doch  nichts  ins  Leben,  die  alte  Mißregierung  schleppte  sich  nicht
blos  fort,  sondern  steigerte  sich  unter  der  mönchischen  Regierung  Gregors  XVI.
Nicht  etwa  böswillige  Seribenten,  sondern  die  bedeutendsten  Staatsmänner
und  Diplomaten  bestätigten  das  frühere  Geständniß  des  gut  päpftlich  gesinnten
Biographen  Pius  VI.,  Beccatini,  daß  mit  Ausnahme  der  Türkei  der  Kirchenstaat
  das  schlechtest  regierte  Land  Europas  sei?);  unter  der  starren  Decke,  welche
dußerlich  alle  Bewegung  unterdrückte,  herrschte  die  gährende  Ruhe  vor  dem
Sturm.

Einen  Augenblick  hielt  man  es  möglich  in  die  Bahn  friedlicher  Reformen

Handbuch  des  BVölkerrechts  II.  11