162  Die  völkerrechtliche  Stellung  des  Papstes.

einzulenken,  als  mit  Pius  IX.  eine  neue  Aera  zu  beginnen  schien,  welche  die
Träume  des  Giobertischen  Primates  zu  erfüllen  verhieß,  aber  nur  zu  bald
zeigte  es  sich,  daß  diese  Erwartungen  mit  dem  Wesen  des  Papstthums  unvereinbar
  waren,  weil  die  Trennung  der  weltlichen  Herrschaft  von  der  geistlichen
praktisch  nicht  durchführbar  war,  so  lange  die  erstere  überhaupt  bestand.  Eine
repräsentative  Verfassung,  wie  man  sie  forderte,  bedingt  auch  in  ihrer  abgeschwächtesten
  Gestalt  eine  Controle  der  Regierung  und  gerade  dieser  konnte
der  Papfst  sich  nicht  unterwerfen,  seine  Autorität  ist  nicht  mehr  vollkommen,
sobald  fie  nach  einer  Seite  hin  discutirt  wird.  Das  Oberhaupt  einer  Klirche,
welches  in  den  höchsten  geistlichen  Dingen  200  Millionen  Menschen  Gesetze  giebt,
konnte  sich  nicht  von  einer  Vertretung  von  zwei  Millionen  eine  Ausgabe  von
wenigen  Tausenden,  die  er  für  nothwendig  erklärt,  weigern  lassen.  Eine  Volksvertretung
  mußte  fordern,  daß  das  Land  nicht  länger  den  Zwecken  der  Hierarchie
geopfert,  sondern  im  Interesse  des  Gemeinwohls  regiert  werde,  der  Papst  dagegen
  mußte  stets  die  Mittel  des  Kirchenstaats,  als  in  erster  Linie  zur  Befriedigung
  der  Bedürfnisse  seiner  kirchlichen  Suprematie  bestimmt,  in  Anspruch
nehmen.  Keine  Verfassung  konnte  so  zuwiderlaufende  Forderungen  versöhnen
und  noch  weniger  konnte  sich  der  Papst  an  die  Spitze  der  nationalen  Erhebung
stellen,  wodurch  er  notwendig  zum  Bruch  mit  anderen  katholischen  Staaten  getrieben
  wäre.  Kaum  war  daher  1848  die  Centralvertretung  in  Rom  zusammengekommen,
  so  gerieth  sie  in  Conflict  mit  der  Regierung,  die  Republik  ward  erklärt,
  Pius  IX.  floh  nach  Gasta,  die  Französische  Armee  führte  ihn  nach
Rom  zurück,  um  dies  nicht  den  Oesterreichern  zu  überlassen,  welche  wiederum
  die  Legationen  besetzt  hatten.  Gegen  die  unreife  demokratische  Revolution
  siegte  noch  einmal  die  weltliche  Herrschaft,  deren  Princip  Odilon
Barrot  1849  so  ausdrückte  „II  faut  que  les  deux  pouvoirs  scient  confondus
  dans  I’état  romain,  pour  qu’ils  soient  séparés  dans  le  reste
du  monde:  aber  die  Absicht  Tocqueville'#  und  Falloups,  eine  Verfassung
im  Kirchenstaat  herzustellen,  blieb  ebenso  unausgeführt,  wie  die  in  dem  Briefe
des  Präsidenten  an  Edgar  Ney  geforderten  Reformen.  Indeß  trotz  der  nun
eintretenden  schroffen  Reaction  war  doch  nicht  der  status  quo  ante  hergestellt,
  da  Sardinien  ein  freier  Staat  blieb.  Cavour  brachte  es  auf  dem
Pariser  Congreß  zu  Wege,  daß  die  Lage  Italiens  erörtert  wurde  und  die
Mächte  konnten,  was  den  Kirchenstaat  betraf,  nicht  umhin  anzuerkennen,  daß
es  eine  Abnormität  sei,  wenn  eine  Regierung  dauernd  fremder  Truppen  bedürfe,
  um  sich  auf  ihrem  eigenen  Gebiete  zu  behaupten.  Auch  diesmal  blieben
die  Anregungen  zu  Reformen  erfolglos  und  die  Dinge  in  statu  quo,  bis  1859
die  Italienische  Frage  durch  Napoleows  III.  Initiative  in  Fluß  kam.  Derselbe
glaubte  hierbei  eine  Vermittlung  finden  zu  können,  durch  welche  die  Souveränetät
  des  Papstes  gewahrt  und  zugleich  die  Mißbräuche  seiner  Regierung,
sowie  sein  Gegensatz  zu  allen  nationalen  Bestrebungen  beseitigt  werde.  Indeß
das  Project  der  Präliminarien  von  Villafranca,  welche  das  Ehrenpräsidium
des  Italienischen  Staatenbundes  dem  Papste  zutheilten,  erwies  sich  der  Macht