Die  Stellung  der  Italienischen  Regierung  während  des  Conflictes.  165

gelingen,  Pius  IX.,  der  sich  im  innersten  Gemüthe  mehr  Papst  als  König  fühlte,
zu  Überzeugen,  daß  es  zum  Vortheil  der  Kirche  sein  werde  in  den  Verlust  der
weltlichen  Herrschaft,  die  doch  keine  wahre  Unabhängigkeit  gebe,  zu  willigen,
um  dafür  die  volle  Freiheit  der  Kirche  zu  erlangen.  Es  kam  hinzu,  daß  eine
Congregation  von  14  Theologen  und  Canonisten,  welche  der  Papst  unter  dem
Vorfitz  des  Cardinals  Santucci  eingesetzt,  um  die  schwebenden  dringlichen
Fragen  zu  erwägen,  auch  die  Frage  erörtert  hatte,  ob  der  Papft  auf  die  weltliche
  Herrschaft  verzichten  könne?  wobei  9  gegen  5  Stimmen  der  Ansicht  waren,
er  könne  es,  sobald  es  zum  Vortheil  der  Kirche  sei  und  7  gegen  6  meinten,
er  müsse  es  unter  gewissen  bestimmten  Umständen  (sotto  certe  determinate
contingenze).  Andererseits  sprach  Lamoricière,  der  sich  damals  bemühte  die
päpstliche  Armee  zu  reorganisiren,  sich  auf  das  entschiedenste  für  Säcularisation
der  Verwaltung  aus.  Mit  den  vertraulich  einzuleitenden  Unterhandlungen
ward  namentlich  der  gegenwärtige  Senator  Diomede  Pantaleoni  beauftragt,
der  sich  im  December  1860  nach  Rom  begab  und  dem  Cardinal  Santucci  ein
Actenstück  mitteilte,  welches  er  kürzlich  veröffentlicht  hat.).  Dasselbe  enthielt
die  von  ihm  entworfenen  Grundlagen  der  Vereinbarung  mit  den  Bemerkungen
Cavours  in  zwei  Abtheilungen,  von  denen  die  erstere  und  wichtigere  den  Titel
trug:  Condizioni  da  convenire  per  Tindipendenza  spirituale  del  Pontefce,
e  nell’esercizio  della  sua  autorità  spirituale  sul  mondo  cattolico.  Der  Inhalt
  dieses  Schriftstückes  war  folgender:

1)  Der  Papst,  obwohl  nicht  mehr  Souverän  über  irgend  ein  Gebiet,  wird
doch  als  Souverän  behandelt.

2)  Er  ist  daher  persönlich  unverletzlich  und  keiner  Jurisdiction  unterworfen.

3)  Es  wird  ihm  soviel  Grundbefitz  (tale  massa  di  beni  stabili)  überwiesen,
  als  nach  gemeinsamer  Uebereinkunft  für  die  Bedürfnisse  und  die  Würde
des  heil.  Stuhles  erforderlich  ist,  —  wozu  Cavour  bemerkt,  daß  die  Dotation
nicht  gerade  ausschließlich  in  Grundbesitz  zu  bestehen  brauche  und  daß  letzterer
nicht  ausschließlich  in  Europa  belegen  zu  sein  brauche,  da  es  die  Würde  und
Unabhängigkeit  des  Papstes  heben  würde,  wenn  er  auch  anderswo  über  Grundoder
  sonstigen  Besitz  verfügen  könne.

4)  Dieser  Grundbesitz  wird  als  steuerfrei  und  jeder  politischen  Einwirkung
der  Regierung  entzogen  erklärt,  —  wozu  Cavour  bemerkt,  daß  derselbe  indeß
nicht  zum  Asyl  für  Verbrecher  werden  oder  den  nothwendigen  Maßregeln  der
Wohlfahrtspolizei  entzogen  sein  dürfe.

5)  Gleiche  Unverletzlichkeit  wird  dem  Conclave  und  den  während  des  Interims
  mit  der  Führung  der  Geschäfte  betrauten  Würdenträgern  gesichert.

6)  Dem  Papft  wird  das  active  Gesandtschaftsrecht  gesichert,  alle  seine  Vertreter
  find  unverletzlich,  so  lange  sie  nicht  notorisch  die  Aufgaben  ihrer  kirchlichen
  Mission  überschreiten.

7)  Jedem  wird  freiester  Zutritt  zum  Papste  für  kirchliche  Unterhandlungen
gefichert.

8)  Diese  Bestimmungen  bilden  einen  Theil  der  Grundgesetze  des  Staates