Die  Stellung  der  Italienischen  Regierung  während  des  Conflictes.  169

auf  die  Cavour  hoffte,  niemals  zu  erwarten,  so  wurde  jede  Aussicht  auf  Verstämdigung
  auch  für  die  Zukunft  abgeschnitten,  indem  man  den  Wohnsitz  des
Papstthums  auch  zum  Sitz  des  Königthums,  der  Regierung  und  des  Parlamentes
machte.  Die  beiden  Gegner  waren  so  auf  einem  geschlossenen  Raum  sich  unmittelbar
  gegenüber  gestellt,  dem  depossedirten  Theile  wurde  sein  Verlust  stets
auf's  Neue  empfindlich  vor  Augen  geführt,  Reibungen  wurden  bei  dieser  engen
Berührung  unvermeidlich,  der  Antagonismus  zweier  feindlichen  Principien  war
auf  die  Spitze  getrieben.  Und  doch  mußte  die  Regierung  ernstlich  streben  den
Beweis  zu  führen,  daß  der  Verlust  der  weltlichen  Gewalt  die  geistliche  Macht
des  heil.  Stuhles  nicht  beeinträchtigen  werde,  dies  war  der  Kern  des  Cavourschen
  Programms  in  der  Römischen  Frage,  dies  hatten  alle  seine  Nachfolger
wiederholt,  noch  am  29.  August  1870  erklärte  der  Minister  Visconti-Venosta
in  einem  Circularschreiben  an  die  Italienischen  Gesandten  die  Bereitwilligkeit
der  Regierung  an  den  Grundlagen  festzuhalten,  welche  sie  in  den  früheren
Verhandlungen  mit  Frankreich  angeboten,  um  die  souveräne  Stellung  des
Papstes  zu  verbürgen,  wonach  z.  B.  diesem  das  sogen.  Leoninische  Viertel  ganz
bleiben  sollte.  ½)  Nach  der  Einnahme  Roms  erließ  derselbe  Minister  am
18.  Oct.  ein  Rundschreiben,  welches  zwar  nicht  soweit  ging,  wie  jene  Grundlagen,
  aber  doch  das  Versprechen  erneuerte  alle  Bürgschaften  zu  geben,  um  die
Unabhängigkeit  des  heil.  Vaters  zu  sichern.  Seine  hohe  persönliche  Stellung
solle  in  keiner  Weise  berührt  werden,  sein  Charakter  als  Souverän,  sein  Vorrang
  vor  andern  katholischen  Fürsten,  seine  Vorrechte  und  die  Civilliste,  die
ihm  zukommen,  sollten  vollständig  garantirt  werden,  sein  Wohnsitz  (ses  palais
et  résidences)  Exterritorialität  genießen.  Die  Ausübung  seiner  hohen  geistlichen
  Mission  solle  ihm  verbürgt  werden  durch  den  freien  Verkehr  mit  den
Gläubigen,  die  Nuntiaturen,  die  er  nach  wie  vor  bei  den  Mächten  haben  werde
und  die  Gesandten,  welche  diese  bei  ihm  beglaubigen  würden,  endlich,  was  Italien
  betrifft,  durch  die  Trennung  der  Kirche  vom  Staat  und  die  Freiheit  der
ersteren.  Es  handelte  sich  jetzt  darum,  diese  Versprechungen  auszuführen  und
dies  konnte  nach  Lage  der  Dinge  nur  durch  Staatsgesetz  geschehen.  Der  Cardinal-Staatssecretär
  bemerkte  zwar  in  seinem  Circularschreiben  vom  8.  Nov.  18)
von  seinem  Standpunkte  aus  nicht  unrichtig,  daß  die  in  der  Depesche  vom
18.  Oct.  gemachten  Verheißungen  lediglich  den  Charakter  von  Zugeständnissen
hätten,  daß  eine  auf  solche  begründete  Autorität  niemals  selbständig  sein  könne,
weil  sie  von  dem  guten  Willen  desjenigen  abhänge,  welcher  sie  gewähre,  während
  das  Haupt  der  Kirche  einer  eignen  und  nie  versagenden  Autorität  bedürfe,
  damit  die  Ausübung  seiner  geistlichen  Gewalt  in  keiner  Weise  gebunden,
  in  keinem  Augenblick  unterbrochen  sei,  weshalb  trotz  aller  Garantieen,
welche  man  dieser  Autorität  geben  wolle,  dieselbe  doch  immer  illusorisch  sein
würde,  wenn  sie  einem  Souverän  oder  einer  Laienmacht  unterworfen  bliebe.
Indeß  der  Cardinal  Antonelli  erklärte  in  demselben  Schreiben  die  Occupation
Roms  als  »une  odeubre  de  destruction  du  catholicisme,  la  négation  du
principe  de  Tautorité  suprsme  du  Pontife  et  de  la  liberté  de  IEglise;