170  Die  völkerrechtliche  Stellung  des  Papstes.

une  oeuvre  qui  rend  impossible  d’elle-meme  toute  conciliation  dans  le  sens
entendu  et  voulu  par  le  gouvernement  de  Florence:  und  an  demselben
Tage,  wo  der  König  in  seiner  Thronrede  bei  Eröffnung  des  ersten  Italienischen
  Parlaments  in  Rom  die  Hoffnung  aussprach,  daß  bei  sorgfältiger  Wahrung
  der  vollsten  Unabhängigkeit  der  geistlichen  Autorität,  Rom  zugleich  die
Hauptstadt  Italiens  und  der  friedliche  und  verehrte  Sitz  des  Papstthums  werden
möge,  erwiederte  Pius  IX.  einer  Deputation,  es  sei  keine  Versöhnung  möglich
zwischen  Jefus  und  Belial,  Licht  und  Finsterniß,  Wahrheit  und  Lüge.  In  dieser
Stellung  verharrte  er,  bezeichnete  sich  als  sub  hostili  dominatione  constitutuse
und  erneuerte  die  Excommunication,  die  er  1860  bei  der  Besetzung  der  Legationen
  und  Marken  gegen  alle,  die  daran  theilgenommen,  ausgesprochen  hatte.
Somit  war  der  Weg  der  Verständigung  ausgeschlossen.  Ebenso  wenig  war
ein  internationaler  Vertrag  der  Großmächte  möglich;  allerdings  hätte  ein  solcher
an  sich  dem  Papstthum  größere  Bürgschaft  angeboten  als  ein  bloßes  Staatsgesetz,
  aber  andrerseits  hätten  die  betreffenden  Mächte  damit  auch  die  Verantwortlichkeit
  für  die  Ausführung  des  Vertrages  übernommen  und  vor  allem
wollte  die  Curie  nichts  von  einem  solchen  hören,  der  dem  Sturze  der  weltlichen
  Gewalt  die  Sanction  des  öffentlichen  Rechtes  Europas  gegeben  hätte.
Freilich  hatte  die  Regierung  auch  den  auswärtigen  Mächten  gegenüber  nicht
nur  sich  verpflichtet  die  geistliche  Unabhängigkeit  des  Papstes  zu  sichern,  sondern
  auch  darüber  ein  internationales  Abkommen  zu  treffen.  Am  7.  September
  1870  schrieb  Visconti-Venosta  an  die  Italienischen  Gesandten:  „  Quant  à
ce  dernier  objet  (les  garanties  d’'indépendance  souversine  qui  doivent
Etre  assurées  à  la  papauté)  Tltalie,  je  le  repète,  est  prete  à  prendre
des  arrangements  avec  les  puissances  sur  les  conditions  à  déterminer
d’un  commun  accord  pour  assurer  Pindépendance  spirituelle  du  Pape-.
Hierauf  erwiederte  der  Gesandte  in  Bern  »que  le  pouvoir  exécutif  fédéral
a  pris  acte  de  la  promesse  faite  par  le  gouvernement  du  roi  de  se  concerter
  avec  la  diplomatie  européenne  pour  assurer  les  conditions  essentielles
  de  la  liberté  du  Saint-Peree  und  Graf  Bismarck  schreibt  aus  Versailles
  am  8.  October  1870  an  seinen  Gesandten  in  Florenz:  „S.  M.  se  croit
obligée  vis-à-vis  de  ses  sujets  catholiques,  daider  à  sauvegarder  la  dignité
  et  Dindépendance  du  chef  de  IEglise  catholiques,  aber  da  sich  aus
den  erwähnten  Gründen  ein  internationaler  Vertrag  nicht  erreichen  ließ,  und
die  Mächte  sich  einfach  abwartend  verhielten,  blieb  der  Regierung  schlechterdings
  nichts  übrig,  als  die  Lösung  der  Aufgabe,  der  sie  sich  nicht  entziehen
konnte,  auf  dem  einseitigen  Wege  staatlicher  Gesetzgebung  zu  versuchen.  Die
Regierung  wies  zwar  den  Antrag  Mancini's  zurück,  wonach  erklärt  werden
sollte,  daß  die  Bestimmungen  des  betreffenden  Gesetzes  nur  das  innere  Staatsrecht
  berührten  und  nicht  Gegenstand  internationaler  Vereinbarungen  werden
könnten,  aber  sie  that  dies  nur,  weil  sie  das  Recht  der  Krone  solche  einzugehen
  und  dieselben  dann  dem  Parlamente  vorzulegen,  wahren  wollte.  Sie
bestritt  nicht,  daß  es  sich  thatsächlich  um  ein  einseitiges  Staatsgesetz  handle,