172  Die  völkerrechtliche  Stellung  des  Papstes.

gültig  als  Hauptstadt  zu  erklären  und  diesen  Ausgleich  unter  die  Sanction  Europas
zu  stellen.  Die  Curie  lehnte  ab.  (Valbert,  La  question  Romaine.  Rev.  des  2  M.
1  Févr.  1882.)

6)  In  seiner  Rede  vom  25.  März  1861  hatte  Cavour  gesagt:  „Mais  j'irai  plus
loin:  lors  meme  qdue,  par  suite  Gévènements  que  je  ne  crois  ni  probables  ni
meme  possibles,  la  France  se  trouverait  réduite  à  une  telle  situation  qu’elle
ne  püt  matériellement  s'’opposer  à  notre  entrée  dans  notre  capitale,  nous  ne
devrions  point  réaliser  la  réunion  de  Rome  à  l'Italio  —  wobei  er  freilich  hinzusetzte
  »s'il  devait  en  résulter  un  grave  dommage  pour  nos  alllese  (Oeuvre
parlem.  p.  599),  was  Mr  E.  Rendu,  der  hierauf  mit  Recht  Gewicht  legt,  in  seinem
Briefe  an  Bianchi  vom  1.  März  1885  wegläßt.

7)  Staatsarchiv  XXI,  Nr.  4310.  4311.

8)  Depesche  des  Engl.  Gesandten,  Staatsarchiv  XXI,  Nr.  4313.

9)  Ricasoli  erklärte  in  der  Kammer  (1.  Juli  1861):  „Roma  separata  politicamente
  dal  resto  d’Italia,  durerà  centro  dPintrighi  e  di  cospirazioni,  minaccia
permanente  all'  ordine  publico.  Andar  dunque  a  Roma  è  per  gl'Italiani  non
pure  un  diritto,  ma  un'  inesorabile  necessitkc.

10)  25.  März  1861:  28enza  Roma  capitale  d’Italia,  I’Italia  non  si  pud  cCostituerec.


11)  Die  ganze  Unterhaltung  bei  Gallenga  I,  S.  383.

12)  Staatsarchiv  XXI.  Nr.  4290.

13)  Staatsarchiv  XXI,  Nr.  4330.

14)  Der  Entwurf  wurde  am  5.  Dec.  1870  der  Kammer  der  Abgeordneten  vorgelegt,
  am  16.  Jan.  1871  erstattete  Bonghi  seinen  Bericht  darüber,  es  wurde  in
30  Sitzungen  darüber  verhandelt  und  die  Annahme  erfolgte  mit  185  gegen  106
Stimmen.

§  40.

Das  Italienische  Garantiegesetz  vom  13.  Mai  1871.

Für  unsere  Betrachtung  kommt,  abgesehen  von  dem  §  19,  nur  Tit.  I,
88  1—13  „die  Prärogativen  des  Papstes  und  des  heiligen  Stuhles“  in  Betracht,
  denn  Tit.  II  „Beziehungen  des  Staates  zur  Kirche“  behandelt  wesentlich
  Italienisches  Kirchenrecht.  Die  Ernennung  zu  Kirchenämtern,  das  Exequatur
  und  das  Patronat  sind  Italienische  Angelegenheiten,  welche  die  völkerrechtliche
  Stellung  des  Papstes  nicht  mehr  berühren  als  die  gleichen  Fragen  in
Frankreich  oder  Brasilien.

Was  sodann  den  allgemein  rechtlichen  Charakter  des  Gesetzes  betrifft,  so
ist  die  Geltung  seiner  Bestimmungen  eine  absolute.  Nicht  blos  hat  die  Regierung
  dasselbe  im  Parlament  als  ein  Verfassungsgesetz  erklärt  und  in  der
feierlichen  Form  eines  statutarischen  Gesetzes  promulgirt!),  sondern  der  §  19
besagt  auch  ausdrücklich:  „In  allen  Angelegenheiten,  welche  Gegenstand  des
gegenwärtigen  Gesetzes  sind,  hört  die  Rechtskraft  jeglicher  noch  gültigen  Anordnung
  auf,  insofern  sie  dem  gegenwärtigen  Gesetze  widerstreitet.“  Eine  Berufung
  also  auf  abweichende  Vorschriften  des  gemeinen  Rechtes,  sei  es  selbst
der  Verfassung,  des  „Statuto“,  ist  unzulässig,  sobald  eine  Angelegenheit  in  Frage