Das  Itallenische  Garantiegesetz  vom  13.  Mai  1871.  173

kommt,  welche  durch  das  Garantiegesetz  geregelt  wird,  denn  die  ganze  ratio
dieses  Gesetzes  ist  eben  der  gegenwärtigen,  ganz  ausnahmsweisen  Stellung  des
Papstthums  die  Bedingungen  der  Existenz  zu  sichern.  Dies  anerkannte  bei
der  Berathung  der  Ministerpräsident  Lanza  rückhaltlos:  „Das  Ministerium  betrachtet
  den  Papst  als  eine  Person,  auf  welche  in  keiner  Weise  irgend  eine
Bestimmung  unseres  inneren  Rechtes  angewendet  werden  kann,  als  ein  internationales
  Wesen,  ein  Wesen,  das  von  keinem  Staate  abhängen  darf  und
folglich  keiner  Jurisdiction  unterstellt  werden  kann“  (2.  Febr.  1871).  Die  demselben
  durch  das  Gesetz  gewährten  exceptionellen  Rechte  sind  daher  zwar  wie  alle
Privilegien  streng  auszulegen,  dürfen  aber  auch  nicht  durch  Heranziehung  andrer
als  allgemein  völkerrechtlich  anerkannter,  ihnen  etwa  entgegenstehender  Grundsätze
und  gesetzlicher  Bestimmungen  eingeschränkt  werden;  hätte  das  Gesetz  nicht  die
Kraft  dem  gemeinen  Rechte  zu  derogiren,  so  hätte  es  überhaupt  keinen  Zweck
und  Sinn.

Nach  derselben  ratio  legis,  wie  nach  seinem  klaren  Wortlaut  sind  die
gewährten  Rechte  unabhängig  von  der  Person  des  jedesmaligen  Papstes,  sie
find  nicht  Pius  IX.,  sondern  dem  Papste,  dem  jeweiligen  Inhaber  des  heil.
Stuhles  gegeben;  selbst  in  dem  unwahrscheinlichen  Falle,  daß  die  Person  desselben
  durch  ein  neues  Schisma  zweifelhaft  werden  sollte,  würden  diese  Rechte
nicht  aufgehoben,  sondern  nur  suspendirt  sein,  bis  die  Ungewißheit  beseitigt  wäre.
Als  gänzlich  ausgeschlossen  muß  daher  der  Vorschlag  Bluntschli's  gelten,  daß
alle  oder  doch  die  mächtigsten  christlichen  Staaten  eine  Vereinbarung  treffen
sollten  für  die  nähere  Fassung  der  dem  Papste  zu  gewährenden  Privilegien
und  diese  Uebereinkunft  den  Päpsten  bei  ihrer  Wahl,  ähnlich  wie  früher  die
Wahlcapitulation  den  Römischen  Kaisern  vorgelegt  werden  solle,  wobei  der  Papft
zu  versprechen  hätte,  die  verfassungsmäßige  Rechtsordnung  der  betreffenden
Staaten  zu  respectiren.?))  Ganz  abgesehen  davon,  daß  dieser  Vorschlag  praktisch
  unvollziehbar  sein  würde,  könnten  die  auswärtigen  Mächte,  welche  Bürgschaften
  für  die  ungehinderte  Ausübung  der  geistlichen  Autorität  des  Papstes
gefordert  und  (mit  Ausnahme  Ecuadors)  das  Garantiegesetz  ausdrücklich  oder
stillschweigend  als  Erfüllung  dieser  Forderung  angesehen  haben,  ein  derartiges
Revisionsrecht  ebensowenig  geltend  machen,  als  Italien  dasselbe  anerkennen
würde  und  könnte.  Schon  aus  diesem  Grunde  konnte  die  Italienische  Regierung
  nicht  auf  den  Vorschlag  des  Deutschen  Kanzlers  in  seinem  Circular  vom
14.  Mai  1872  eingehen,  Bürgschaften  gegen  den  Mißbrauch  der  durch  die  Infallibilität
  so  sehr  gesteigerten  Macht  des  Papstes  zu  verlangen  und  deshalb
zu  prüfen,  ob  die  Wahl  und  die  Person  des  Gewählten  in  der  Oinsicht  genügten,
  womit  nicht  blos  die  Ausschließung  eines  nicht  genehmen  Candidaten
und  Controle  über  die  Rechtmäßigkeit  der  Wahl,  sondern  auch  das  Recht  verlangt
  wurde  zu  entscheiden,  ob  der  erwählte  Papst  seine  Rechte  üben  dürfe.

Nur  das  darf  nach  der  ganzen  Bestimmung  des  Gesetzes  behauptet  werden,
  daß  als  Voraussetzung  der  dem  Papste  gewährten  Privilegien  dessen
dauernde  Residenz  in  Rom,  mindestens  im  Königreich  anzusehen  ist,  sollte  er