174  Die  völkerrechtliche  Stellung  des  Papsftes.

außer  Landes  gehen,  so  wären  zunächst  alle  Bestimmungen  des  Garantiegesetzes
  suspendirt,  welche  auf  seinen  Aufenthalt  in  Rom  und  Italien  berechnet
sind  und  bei  dauernder  Abwesenheit  würde  das  Gesetz  selbst  offenbar  unhaltbar,
  weil  überflüssig  werden.

Die  dem  Papste  zugesprochnen  Rechte  sind  nun,  was  zunächst  seine  Person
  betrifft,  folgende.  (55  1—3.  8  7).

Seine  Person  ist  heilig  und  unverletzlich;  ein  Attentat  gegen  dieselbe  oder
die  Aufforderung  ein  solches  zu  begehen,  ebenso  Beleidigungen  und  Schmähungen
  unterliegen  den  gleichen  Strafen,  wie  solche  Akte  wenn  sie  gegen  die  Person
  des  Königs  gerichtet  sind.  Die  Regierung  erweist  dem  Papste  im  Gebiete
des  Königreichs  die  den  Souveränen  zukommenden  Ehrenbezeugungen  und  bewahrt
  ihm  den  Ehrenvorrang,  der  ihm  von  den  katholischen  Souveränen  zuerkannt
  ist,  er  würde  also  bei  einem  etwaigen  Zusammentreffen  mit  dem  König
stets  den  Vortritt  vor  letzterem  haben.  Der  Papst  hat  auch  das  Recht  die
bisher  übliche  Zahl  von  Garden  als  Leibwache  für  seine  Person  und  zur  Bewachung
  der  Paläste  zu  halten.  Die  persönliche  Unverletzlichkeit  findet  ihre
nothwendige  Ergänzung  in  der  des  Wohnsitzes,  den  kein  Staatsbeamter  ohne
Ermächtigung  des  Papstes  betreten  darf.  (§  7.)

Zufolge  der  eigenthümlichen  Umstände,  welche  diese  neue  Stellung  des
Papstthums  begründet  haben,  ist  dasselbe  in  gewissen  Beziehungen  unabhängiger
und  unverantwortlicher  geworden  als  je  zuvor.  Der  Papst  hat  keinen  Angriff
  auf  seine  Person  mehr  zu  fürchten,  er  kann  weder  durch  einen  Aufstand
seiner  Unterthanen  noch  durch  eine  fremde  Macht  aus  dem  Vatican  vertrieben
werden,  und  ebenso  geht  die  praktische  Tragweite  dieser  Privilegien  noch  über
die  der  souveränen  Rechte  hinaus,  welche  andern  Fürsten  zustehen.  Wenn
ein  König  einen  andern  durch  Wort  oder  Schrift  beleidigt,  so  kann  letzterer
darauf  mit  allen  völkerrechtlich  gestatteten  Maßregeln,  bis  zur  Kriegserklärung
antworten.  Gegen  den  Papst  hat  ein  andrer  Souverän  in  solchem  Falle  keine
andre  Waffe  als  die  Beziehungen  mit  ihm  abzubrechen,  er  selbst  ist  jeder  weiteren
  Ahndung  entzogen.  Italien,  das  seine  Unverletzlichkeit  garantirt  hat,
kann  weder  selbst  den  Papst  für  die  Beleidigung  eines  andern  Souveräns
oder  einer  Regierung  zur  Rechenschaft  ziehen,  noch  dulden,  daß  der  Beleidigte
dies  auf  Italienischem  Boden  thue.  3)  In  dieser  Hinsicht  ist  also  die  Unabhängigkeit
  der  geistlichen  Gewalt  gegen  früher,  wo  auswärtige  Mächte  Repressalien
  gegen  den  Kirchenstaat  üben  konnten,  entschieden  gestiegen,  der  Papst  ist
unangreifbar  geworden.  Ebenso  könnte  der  Papst  bei  Verletzung  der  Italienischen
  Gesetze  z.  B.  wenn  er  sich  an  die  Spitze  einer  Unternehmung  zur
Wiederherstellung  der  weltlichen  Gewalt  stellte,  hierfür  nicht  persönlich  zur
Rechenschaft  gezogen  werden.  Ein  auswärtiger  Gläubiger  der  Italienischen  Regierung
  oder  des  Königs  von  Italien  kann  gegen  den  Fiscus  oder  die  Cabinetskasse
  klagen.  Der  König  kann  zwar  nicht  persönlich  belangt  werden,
wohl  aber  kann  das  von  ihm  eingesetzte  Gericht,  das  in  seinem  Namen  Recht
spricht,  seine  Civilliste  zur  Zahlung  verurtheilen,  kein  Artikel  der  Verfassung  ver-