Das  Italienische  Garantiegesetz  vom  13.  Mai  1871.  175

schließt  die  königliche  Residenz  den  richterlichen  Akten  der  staatlichen  Autorität.
Der  Papst  kann  nicht  blos  wie  ein  anderer  Souverän  nicht  in  Person  vor
das  Civilgericht  citirt  werden,  sondern,  da  nach  §  7  kein  Beamter  seine  Residenz
  gegen  seinen  Willen  betreten  darf,  kann  auch  kein  Urtheil  eines  Gerichtes
gegen  ihn,  seine  Beamten,  soweit  sie  sich  innerhalb  seiner  Residenz  befinden  oder
sein  Vermögen  vollstreckt  werden,  also  auch  kein  dahin  zielendes  Urtheil  gesprochen
  werden  (cf.  die  nähere  Begründung  unten  bei  dem  Fall  Martinrcci)
Das  sind  unzweifelhaft  Abnormitäten,  über  die  sich  aber  sowenig  die  Italienische
  Regierung  als  irgend  eine  auswärtige  beklagen  dürfen,  nachdem  einmal
das  Garantiegesetz  gegeben  und  ohne  Widerspruch  der  andern  Staaten  geblieben
  ist.  Nur  das  kann  behauptet  werden,  daß  der  Papst  diese  Privilegien
seiner  Unverletzlichkeit,  die  ihn  lediglich  in  der  Auslbung  seiner  geistlichen
Machtvollkommenheit  schützen  sollen,  nicht  auf  weltlichem  Gebiete  in  einer  offenbar
  völkerrechtswidrigen  Weise  mißbrauchen  darf.

Allerdings  ist  nicht  zu  fürchten,  daß  der  Papst  die  ihm  belafsne  Leibwache
zur  Störung  des  Friedens  benutzen  werde,  zumal  dieselbe  beim  Heraustreten
aus  dem  Vatican  unter  die  Italienischen  Gesetze  fällt.  Dagegen  wurde  bei  der
Discussion  des  Gesetzes  die  Frage  zur  Sprache  gebracht,  was  geschehen  solle,
wenn  ein  gemeiner  Verbrecher  sich  in  den  Vatican  flüchtete  und  seine  Auslieferung
  verweigert  würde.  Nach  der  Erklärung  des  Ministerpräsidenten  Lanza
soll  mit  der  durch  §  7  statuirten  Unverletzlichkeit  der  päpstlichen  Residenz  kein
Asylrecht  für  Verbrecher  zugestanden  werden,  er  widersprach  nur  der  ausdrücklichen
  Negation  des  Asylrechtes  im  Gesetze,  weil  eine  solche  in  der  katholischen
Welt  beunruhigend  wirken  und  den  Glauben  nähren  würde,  als  wolle  sich
Italien  damit  eine  Hinterthür  offen  halten,  um  die  Freiheit  des  Papstes  gelegentlich
  doch  zu  beschränken.  Es  würde.  sagte  Lanza,  unanständig  sein,  demselben
  zuzutrauen,  daß  er  die  Auslieferung  eines  in  den  Vatican  geflüchteten
Verbrechers  verweigern  könnte,  geschähe  dies  doch,  so  läge  ein  Mißbrauch  des
Privilegs  vor,  dem  gegenüber  die  Regierung  Mittel  finden  werde  ihre  Rechte
zu  wahren.“")  Dies  kann  nur  den  Sinn  haben,  daß  in  einem  solchen  Falle  die
Regierung  wegen  Verletzung  einer  allgemein  völkerrechtlichen  Verpflichtung  zu
einer  Revision  des  Gesetzes  ad  hoc  schreiten  würde  und  ganz  ebenso  würde
die  Sache  in  dem  gleich  unwahrscheinlichen  Falle  liegen,  wenn  etwa  der  Papst
seine  finanziellen  Mittel  brauchen  wollte  um  in  Italien  oder  einem  andern
Staate  einen  Aufstand  gegen  die  Regierung  zu  unterstützen.

Nicht  als  völkerrechtliche  Verletzung  dieses  Privilegs  kann  es  dagegen
gelten,  wenn  der  Papst  Gesetze  eines  dritten  Staates  für  nichtig  erklärt  oder
Unterthanen  desselben  von  ihrer  Gehorsamspflicht  entbinden  würde,  da  er  dies
nur  als  geistliches  Oberhaupt  thut,  in  diesem  Falle  kann  der  betreffende  Staat
lediglich  die  in  Anspruch  nehmen,  welche  innerhalb  seines  Gebietes  dem  Befehl
  des  Papstes  Folge  leisten  und  damit  ihre  Unterthanenpflicht  verletzen.
Die  im  §  7  dem  Papste  zugesprochne  Exterritorialität  beschränkt  sich  nicht  auf
die  ihm  zustehenden  Paläste,  sie  erstreckt  sich  auf  alle  Oertlichkeiten,  wo  der