176  Die  völkerrechtliche  Stellung  des  Papftes

Papst  sich  zeitweilig  aufhält.  Wo  immer  also  es  ihm  beliebt  Aufenthalt  innerhalb
  des  Königreichs  zu  nehmen,  befindet  er  sich  nicht  blos  unter  dem  Schutz
des  Privilegs  der  persönlichen  Unantastbarkeit,  sondern  es  bleibt  auch  der  Ort,
wo  er  weilt,  ohne  seine  besondre  Ermächtigung  unzugänglich  für  jede  Ausübung
der  Thätigkeit  eines  Staatsbeamten.  Diese  ihm  gewährte  Exterritorialität  ist
nur  die  Folge  des  Grundsatzes,  daß  dem  Papste  unbedingte  Unabhängigkeit
gesichert  werden  soll;  fehlte  sie,  so  wäre  er  schlechter  gestellt  als  die  bei  ihm
beglaubigten  Gesandten  mit  ihrer  Exemtion  von  der  Italienischen  Gerichtsbarkeit
  und  der  Unverletzlichkeit  ihrer  Wohnung.  Ebenso  ist  es  consequent,  daß
diese  Privilegien  ausgedehnt  sind  auf  das  Conclave  während  der  Erledigung
des  päpstlichen  Stuhles  und  die  Versammlung  eines  ökumenischen  Concils,
so  daß  die  Mitglieder  beider  nicht  nur  von  der  Strafgerichtsbarkeit  befreit  sind,
sondern  auch  nicht  wegen  Schulden  oder  sonstiger  Ansprüche  verfolgt  werden
können;  die  Regierung  verpflichtet  sich  außerdem  noch  besonders  (§  6)  beide  vor
jeder  Störung  durch  äußere  Gewalt  zu  sichern  und  verspricht,  daß  während
der  Erledigung  des  päpstlichen  Stuhles  keine  gerichtliche  oder  politische  Behörde
aus  irgend  einem  Grunde  die  persönliche  Freiheit  der  Cardinäle  hindern  oder
beschränken  darf.

Da  das  Gesetz  bezweckt,  die  freie  Ausübung  der  geistlichen  Gewalt  des
Papstes  gegen  jede  Störung  zu  sichern,  wie  dies  noch  ausdrücklich  im  §  9  erklärt
  ist,  so  müssen  folgerichtig  auch  die  Beamten,  welche  in  Rom  von  Amtswegen
  an  der  Erlassung  der  Akte  der  geistlichen  Gewalt  des  heil.  Stuhles
theilnehmen,  davor  bewahrt  werden,  deshalb  von  der  Staatsgewalt  irgend  wie
belästigt,  einer  Untersuchung  unterzogen,  oder  zur  Rechenschaft  gezogen  zu  werden.
  (§  10).  Ebenso  ist  es  durch  §  8  verboten  Untersuchungen,  Nachforschungen
  oder  Beschlagnahmen  von  Papieren,  Urkunden,  Büchern  oder  Registern
  in  den  ausschließlich  mit  einem  geistlichen  Wirkung  kreise  bekleideten  päpstlichen
  Aemtern  und  Congregationen  vorzunehmen,  eine  Bestimmung,  die  nothwendig
  war,  weil  diese  päpstlichen  Behörden  nicht  blos  im  Vatican,  sondern
auch  in  andern  Theilen  Roms  ihren  Sitz  haben.  So  lange  also  die  Beamten
des  Papstes  an  Akten  mitwirken,  welche  das  eigenthümliche  Gebiet  betreffen,
dessen  Immunität  das  Gesetz  bezweckt,  greift  auch  der  Grundsatz  Platz,  daß
Beamte  nur  ihrem  Vorgesetzten  verantwortlich  sind;  da  diese  Akte  im  Namen
des  Papstes  vollzogen  werden,  würde  jede  Einwirkung  einer  andern  Gewalt
dessen  Unabhängigkeit  selbst  antasten.  Der  Cardinalstaatssecretär  z.  B.  kann
für  ein  Circular,  in  welchem  er  einen  Akt  der  Italienischen  oder  einer  auswärtigen
  Regierung  gegen  das  Papstthum  oder  die  betreffenden  Landeskirche
in  beleidigender  Weise  kritisirt,  nicht  zur  Verantwortung  gezogen  werden.
Andrerseits  ist  diese  Freiheit  auf  Rom  beschränkt  und  erstreckt  sich  nicht  auf
die  Ausführung  solcher  Akte,  sofern  sie  über  geistliche  Mittel  hinausgeht.
Nicht  zu  den  derartig  Privilegirten  gehören  natürlich  Redacteure  clericaler
Blätter,  selbst  wenn  diese  von  der  Curie  inspirirt,  unterhalten  oder  unterstützt
werden;  greifen  solche  Blätter  etwa  die  Italienische  Regierung  in  einer  Art  an,