Das  Italienische  Garantiegesetz  vom  13.  Mai  1871.  177

welche  das  Italienische  Preßgesetz  verletzt,  so  werden  ihre  verantwortlichen  Herausgeber
  dafür  zur  Rechenschaft  gezogen;  demgemäß  sind  z.  B.  in  Anlaß  eines
im  Journal  de  Rome  (Januar  1884)  erschienenen  Artikels,  welcher  die  Besetzung
  Roms  als  eine  Usurpation  bezeichnete,  Verfasser  und  Verleger  des
Blattes  wegen  Beleidigung  des  Grundgesetzes  und  der  fundamentalen  Institutionen
  des  Staates  vom  Schwurgericht  zu  einmonatlicher  Gefängnißstrafe
und  Zahlung  von  je  500  L.  verurtheilt.

Eine  specielle  Ergänzung  der  Bestimmungen,  welche  die  geistliche  Wirksamkeit
  des  Papstes  und  seiner  Organe  sichern  sollen,  ist  noch  im  Al.  2  des
§  10  gegeben,  indem  jeder  Ausländer  der  ein  geistliches  Amt  in  Rom  bekleidet,
  alle  persönlichen  Garantieen  genießen  soll,  die  den  Italienischen  Staatsbürgern
  kraft  der  Gesetze  des  Königreichs  zugesichert  sind.  Die  Italienische  Regierung
  wäre  also  z.  B.  außer  Stande  einen  solchen  Ausländer,  auch  wenn
er  mitten  in  Rom  wohnte,  wegen  eines  politischen  Verbrechens  auf  Ansuchen
seiner  heimatlichen  Regierung  auszuliefern  oder  auch  nur  auszuweisen,  es  sei
denn,  daß  das  Vergehen  vor  dem  Eintritt  des  Betreffenden  in  Rom  oder
während  einer  zeitweisen  Abwesenheit  desselben  stattgefunden.  Auch  hindert
die  Bestimmung  die  Regierung  nicht  dem  Ausländer  den  Eintritt  in  Italien
zu  versagen,  sie  darf  ihn  nur  nicht  antasten,  so  lange  er  in  Rom  ein  geistliches
  Amt  bekleidet.

Schließlich  ist  dem  Papst  die  Freiheit  gewährleistet,  die  Akte  seines  geistlichen
  Amtes  an  den  Thoren  der  Basiliken  und  Kirchen  Roms  anschlagen  zu
lassen.

Aber  auch  für  die  freie  Ausbildung  der  künftigen  Organe  der  geistlichen
Gewalt  ist  gesorgt,  indem  §  13  verfügt,  daß  die  Seminarien,  Akademieen,
Collegien  und  andere  zur  Erziehung  und  Ausbildung  der  Geistlichen  gegründeten
  katholischen  Institute  in  der  Stadt  Rom  und  in  den  sechs  suburbicarischen
  Bisthümern  auch  in  Zukunft  ausschließlich  vom  heil.  Stuhle,  ohne  irgend
welche  Einmischung  der  Schulbehörden  des  Staates,  abhängen  werden.  Der
§*  12  handelt  von  den  Garantieen  der  Ausübung  dieses  geistlichen  Amtes  außerhalb
  Roms.  Der  Papst  correspondirt  in  voller  Freiheit  und  ohne  irgend  eine
Einmischung  der  Italienischen  Regierung  mit  dem  Episcopat  und  der  ganzen
katholischen  Welt.  Zu  dem  Zweck  hat  er  das  Recht  im  Vatican  oder  jeder
andern  Residenz  ein  Post=  und  ein  Telegraphenamt  zu  errichten,  deren  Dienst
durch  von  ihm  freigewählte  Beamte  versehen  wird.  Das  päpstliche  Postamt
kann  in  geschlossenen  Briefpacketen  direct  mit  den  Auswechslungsämtern  des
Auslandes  correspondiren  oder  aber  seine  Briefschaften  den  Italienischen  Postämtern
  zur  Beförderung  übergeben.  In  beiden  Fällen  ist  diese  Correspondenz
gebührenfrei  und  dasselbe  gilt  von  päpstlichen  Telegrammen,  die  auf  dem  päpstlichen
  Telegraphenamt  oder  bei  irgend  einem  Telegraphenamte  des  Königreichs
aufgegeben  werden;  sie  genießen  außerdem  den  für  Staatstelegramme  festgesetzten
  Vorrang.  Ebenso  sind  die  an  den  Papst  gerichteten  Telegramme  von
den  vom  Empfänger  zu  entrichtenden  Gebühren  frei.

Handbuch  des  Bölkerrechts  II.  12