178  Die  völkerrechtliche  Stellung  des  Papstes.

Die  §§  4  und  5  behandeln  die  Dotation  des  heil.  Stuhles.  Zu  dem
Zwecke  wird  die  im  bisherigen  Römischen  Budget  unter  den  Rubriken:  heil.
apostolische  Paläste,  heil.  Collegien,  kirchliche  Congregationen,  Staatssecretariat
und  diplomatische  Vertretung  im  Auslande  aufgeführte  Summe  von  3,225,000  Fr.
in  dem  großen  Schuldbuch  des  Staates  in  der  Form  einer  immerwährenden
und  unveräußerlichen  Rente  auf  den  Namen  des  heil.  Stuhles  eingetragen
werden  und  auch  während  der  Erledigung  des  päpstlichen  Stuhles  fortbezahlt.
Dieselbe  ist  unbedingt  steuerfrei,  das  gleiche  gilt  von  den  außer  der  Dotation
dem  Papste  zum  Nießbrauch  verbleibenden  Palästen  des  Vaticans  und  des
Laterans  sowie  der  Villa  von  Castel  -Gandolfo  nebst  allen  dazu  gehörigen
Grundstücken  und  Gebäuden;  dieselben  sind  auch  der  Enteignung  zu  öffentlichen
  Zwecken  entzogen,  zugleich  aber  mit  allen  ihren  verschiedenen  Sammlungen
  für  unveräußerlich  erklärt,  so  daß  also  der  Papst  nicht  berechtigt  ist,  irgend
welches  wertvolle  Manuscript  der  Vaticanischen  Bibliothek  oder  eine  Statue
der  in  beiden  genannten  Palästen  befindlichen  Museen  irgend  wie  zu  veräußern.


Zu  den  wichtigsten  Privilegien,  die  das  Gesetz  dem  Papfste  zuerkennt  gehört
  das  aktive  und  passive  Gesandtschaftsrecht,  (§&amp;  11)  das  sonst  depossedirten
Fürsten  gerade  von  der  Macht,  welche  an  ihre  Stelle  getreten  ist,  am  entschiedensten
  bestritten  wird.  Das  passive  Gesandtschaftsrecht  ist  offenbar  das
bedeutsamste,  denn  an  der  Entsendung  von  Gesandten  konnte  die  Regierung
am  Ende  den  Papst  nicht  hindern,  so  lange  andere  Souveräne  Willens  waren
sie  zu  empfangen.  Die  Italienische  Regierung  gesteht  allen  bei  Se.  Heiligkeit
beglaubigten  Gesandten  auswärtiger  Regierungen  alle  Privilegien  und  Immunitäten
  zu,  welche  in  Gemäßheit  des  Völkerrechtes  den  diplomatischen  Agenten
zukommen,  d.  h.  also  alle  Rechte,  welche  die  Italienische  Regierung  den  bei  ihr
selbst  beglaubigten  Gesandten  gewährt,  wie  dies  durch  Al.  2  bestätigt  wird,
welches  die  bestehenden  strafrechtlichen  Bestimmungen  über  die  Beleidigungen
der  bei  der  Italienischen  Regierung  beglaubigten  Gesandten  auswärtiger  Mächte
auf  die  Beleidigungen  der  bei  dem  Papst  beglaubigten  ausdehnte.  Eine  doppelte
  Exterritorialität  —  dem  Papste  und  der  Jtalienischen  Regierung  gegenüber
  —  braucht  man  mit  v.  Holtzendorff  kaum  anzunehmen),  da  Exterritorialität
  dem  Papste  gegenüber  doch  nicht  besteht,  der  nur  über  seinen  Palast
verfügt,  sondern  lediglich  der  Italienischen  Regierung  gegenüber  auf  deren  Gebiet
  die  Gesandten  wohnen.  Dies  Privileg  ist  bedingungslos  gewährt,  es
können  demselben  gegenüber  also  nur  die  Vorbehalte  gelten,  welche  das  Völkerrecht
  den  bei  der  Regierung  beglaubigten  Gesandten  gegenüber  anerkennt:
weitere  Beschränkungen  sind  ohne  Anhalt  im  Gesetz.  Wenn  z.  B.  v.  Holtzendorff
  sagts):  „Nicht  jedem  Staate  braucht  die  Italienische  Regierung  nach  dem
jetzt  geltenden  Rechte  die  Absendung  von  diplomatischen  Vertretern  zuzugestehen,,
  sondern  offenbar  nur  den  im  gegenwärtigen  Staatsbestande  von  ihr
selbst  anerkannten  Regierungen“,  da  sonst  der  Papst  ja  Vertreter  von  depossedirten
  Fürsten  oder  Prätendenten  empfangen  könnte,  so  scheint  diese  letztere