Das  Italienische  Garantiegesetz  vom  13.  Mai  1871.  179

Eventualität  nach  dem  Gesetze  ebenso  wenig  möglich,  als  die  erwähnte  beschränkende
  Interpretation  desselben  mit  seinem  Wortlaut  vereinbar.  Es  heißt
einfach  „die  bei  Sr.  Heiligkeit  beglaubigten  Gesandten  auswärtiger  Regierungen
  die  betreffenden  Diplomaten  haben  also,  um  die  diplomatischen  Privilegien
  seitens  der  Italienischen  Regierung  zu  genießen,  derselben  nur  zu  beweisen,
  daß  sie  von  einer  auswärtigen  Regierung  bevollmächtigt  sind  und  der
Papst  ihre  Beglaubigung  entgegengenommen  hat.  Die  Beglaubigung  von  Gesandten
  depossedirter  Fürsten  oder  Prätendenten  ist  damit  ausgeschlossen,  denn
diese  sind  keine  „auswärtigen  Regierungen“  und  ihren  Sendlingen  würden
nach  dem  Gesetz  mit  Recht  die  diplomatischen  Privilegien  verweigert  werden,
wenn  sie  so  unklug  wären  dieselben  zu  verlangen.  Indeß  damit  ist  nicht  ein
allgemeineres  Recht  der  Italienischen  Regierung  anerkannt,  ihre  Anerkennung
  der  betreffenden  auswärtigen  Regierung  zur  Voraussetzung  der  Gewährung
  jener  Privilegien  zu  machen.  Der  Präsident  einer  Südamerikanischen  Republik,
  der  thatsächlich  die  Regierung  übt,  aber  vielleicht  aus  irgend  einem
Grunde  von  Italien  nicht  anerkannt  ist,  wäre  unzweifelhaft  berechtigt,  die
Privilegien  des  §  11  in  Anspruch  zu  nehmen,  wenn  er  einen  Gesandten  bei
dem  Papst  beglaubigte  und  dieser  ihn  empfinge.  Ebensowenig  steht  der  Regierung
  irgend  welche  Controle  über  die  Person  der  Gesandten  zu,  der  Paypft
hat  allein  zu  entscheiden,  ob  er  den  Betreffenden  annehmen  will  oder  nicht
Es  dürfte  demnach  rechtlich  nicht  zweifelhaft  sein,  daß  eine  auswärtige  Regierung
  auch  einen  Italiener  zu  ihrem  Vertreter  bei  dem  Papst  ernennen  kann,
wenn  der  Papst  ihn  empfangen  will,  obwohl  eine  solche  Eventualität  ganz  unwahrscheinlich
  ist.  Hätte  diese  Person  sich  gegen  die  Italienische  Regierung  vorher
  vergangen,  so  daß  derselben  ein  Strafrecht  gegen  den  Betreffenden  zustände,
  so  wäre  die  Regierung  unzweifelhaft  berechtigt  ihn  sofort  bei  Betreten
des  Italienischen  Bodens  oder  doch  vor  Ueberreichung  seiner  Creditive  zu  fassen
und  den  Absendestaat  davon  zu  verständigen.  Ueberhaupt  aber  stehen  auch
den  beim  Papst  beglaubigten  Gesandten  gegenüber  der  Italienischen  Regierung
unzweifelhaft  alle  die  Rechte  zu,  welche  eine  Regierung  den  bei  ihr  selbst  beglaubigten
  Gesandten  gegenüber  völkerrechtlich  üben  kann.  Sollte  ein  beim
Papst  beglaubigter  Gesandter  seine  Privilegien  nachweislich  in  irgend  einer
Weise  mißbrauchen,  so  würde  sich  der  Italienische  Minister  des  Auswärtigen
beschwerdeführend  an  den  Absendestaat  wenden,  Remedur,  eventuell  Abberufung
  verlangen  und  sollte  dies  verweigert  werden,  wäre  die  Regierung  sicher
berechtigt  zu  erklären,  daß  sie  ihm  die  Privilegien  des  §  11  entziehe,  eventuell
auch  alle  die  Schutzmaßregeln  zu  ergreifen,  welche  sie  in  gleichem  Falle  gegen
bei  ihr  selbst  beglaubigte  Gesandte  zu  nehmen  berechtigt  ist,  also  Ueberwachung
der  Wohnung  und  des  Personals,  eventuell  wenn  Gefahr  im  Verzuge  ist  Ausweisung,
  niemals  aber  Gefangennahme  oder  Beschlagnahme  seiner  Papiere.
Nicht  so  klar  ist  Al.  3  des  §  11  über  die  Rechte  der  vom  Papste  an
auswärtige  Regierungen  entsandten  diplomatischen  Agenten,  ihnen  sind  „im
Gebiete  des  Königreiches  die  herkömmlichen  völkerrechtlichen  Prärogativen  und
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