180  Die  völkerrechtliche  Stellung  des  Papftes.

Immmmitäten  sowohl  beim  Abgange  nach  dem  Orte  ihrer  Mission  als  bei  der
Rückkehr  von  demselben  zugesichert".  Welches  aber  sind  diese  herkömmlichen
Rechtes  offenbar  nicht  die,  welche  die  von  der  Italienischen  Regierung  an  auswärtige
  Mächte  geschickten  Gesandten  im  Königreich  genießen,  denn  diese  Rechte
werden  wenig  bedeutender  sein  als  die  jedes  übrigen  Bürgers.  Ein  Italienischer
  Gesandter,  der  zeitweilig  sich  in  Italien  aufhält,  genießt  dort  keiner  besonderen
  Privilegien.  Es  können  also  nur  die  Rechte  gemeint  sein,  die  herkömmlich
  durchreisenden  fremden  Gesandten  gegenüber  beobachtet  werden,  ein
päpstlicher  Nuntius  also,  der  sich  auf  seinen  Posten  begiebt  oder  von  demselben
  nach  Rom  zurückkehrt,  soll  im  Gebiete  des  Königreichs  behandelt  werden,
wie  ein  Französischer  oder  Englischer  Gesandter,  der  sich  durch  Italien  nach
Wien  oder  Constantinopel  begiebt,  jedenfalls  in  keiner  Weise  an  der  Erfüllung
seiner  Mission  gehindert  werden.  Aber  nur  für  die  Ausübung  wirklicher
Functionen  als  päpstliche  Gesandte  genießen  sie  dieses  Recht,  sie  können  dasselbe
  nicht  beanspruchen,  wenn  sie  sich  zur  Disposition  des  Papstes  stehend
an  einem  Orte  des  Königreichs  dauernd  aufhalten,  so  wenig  ein  fremdländischer
  Gesandte  dies  in  gleichem  Falle  in  Italien  thun  könnte;  sie  bleiben  auch,
wenn  sie  Italiener  sind,  der  Italienischen  Gerichtsbarkeit  für  Alles  unterworfen,
  was  mit  ihren  amtlichen  Functionen  nicht  in  Verbindung  sicht.  Damit
  stimmt  es  vollkommen,  wenn  im  8  12  die  im  Namen  des  Papstes  abgesendeten
  Couriere  im  Königreiche  den  Cabinetscourieren  der  auswärtigen  Regierungen
  gleichgestellt  werden.

Der  von  v.  Holtzendorff  supponirte  Fall  (S.  309),  daß  ein  Jtalienischer
Bischof,  der  sich  gegen  die  Gesetze  des  Landes  aufgelehnt  hat  und  dessen  Verhaftung
  angeordnet  ist,  eine  diplomatische  Mission  vom  Papste  erhalte,  ist  nicht
grade  wahrscheinlich,  träte  er  ein,  so  könnte  die  Regierung  um  ihre  Rechte  zu
wahren  sich  darauf  berufen,  daß  das  Gesetz  von  „den  Gesandten  Sr.  Heiligkeit
  bei  den  auswärtigen  Regierungen"  spricht,  daß  zum  Gesandten  aber  nicht
blos  die  Ernennung  der  entsprechenden  Macht,  sondern  auch  der  Empfang  des
Souveräns  bei  dem  er  beglaubigt  wird,  gehört,  so  lange  jener  Bischof  sein  Beglaubigungsschreiben
  noch  nicht  übergeben  hat,  ist  er  auch  noch  nicht  Gesandter.

Für  die  Stellung,  welche  die  päpstlichen  Gesandten  an  ihrem  Bestimmungsorte
  erhalten,  entscheidet  lediglich,  ob  sie  in  ihrer  Eigenschaft  von  dem
betreffenden  Souverän  angenommen  sind,  ist  dies  der  Fall,  so  haben  sie  Anspruch
  auf  alle  diplomatischen  Privilegien.  Nicht  begründet  dürfte  es  sein,
wenn  v.  Holtzendorff  und  Esperson  annehmen,  daß  den  päpftlichen  Gesandten
nach  Aufhören  der  weltlichen  Herrschaft  nicht  mehr  die  besonderen  Auszeichnungen
  gebührten,  die  ihnen  bis  dahin  eingeräumt  sind.  Den  Legaten  und
Nuntien  ist  der  Vortritt  vor  anderen  Botschaftern  nicht  aus  Rücksicht  auf  die
ehemalige  Territorialhoheit  zugestanden.  Wie  die  Päpste  nicht  als  Staatsoberhäupter
  sondern  als  Kirchenhäupter  den  ersten  Platz  in  der  Gesellschaft  der
Souveräne  verlangten,  so  thaten  sie  dies  auch  von  jeher  für  ihre  Vertreter,
die  sie  nicht  als  Fürsten  des  Kirchenstaates,  sondern  als  Oberhaupt  der  katho-