Das  Italienische  Garantiegesetz  vom  13  Mai  1871.  181

lischen  Kirche  entsandten,  —  hatten  doch  die  meisten  Geschäfte  der  Nuntien
mit  der  weltlichen  Herrschaft  und  den  Interessen  der  Unterthanen  des  Kirchenstaates
  nichts  zu  thun  —  das  Reglement  des  Wiener  Congresses  vom  15.  März
1815  über  den  Rang  der  diplomatischen  Agenten  bestimmte  einfach,  daß  es
hierbei  verbleibe?).  Nur  solche  Staaten  können  also  den  Legaten  und  Nuntien
  den  Vortritt  weigern,  welche  sich  wie  die  Verein.  Staaten  darauf  berufen
können,  daß  sie  jenem  Reglement  nicht  beigetreten  sind,  thatsächlich  aber  hat
seit  dem  Sturz  der  weltlichen  Herrschaft  noch  nie  eine  solche  Weigerung  seitens
eines  andern  Botschafters  stattgefunden.  Ziehen  wir  die  Summe  aus  dieser
Erörterung  der  einzelnen  dem  Papste  gewährten  Rechte,  so  kommen  wir  zu
dem  Ergebniß,  daß  derselbe  nicht  mehr  als  Souverän  gelten  kann.  Der  Cardinal-Staatssecretär
  Jacobini  hat  dies  zwar  bestritten  und  in  seinem  Circular
vom  11.  September  1883  behauptet,  daß  der  Papst  kraft  seiner  göttlichen
Mission  und  seines  apostolischen  Amtes,  welches  er  in  der  ganzen  Welt  als
höchste  Autorität  übe,  auch  nach  dem  Verlust  der  weltlichen  Herrschaft  nicht
blos  rechtlich,  sondern  auch  thatsächlich  Souverän  geblieben  sei  und  daß  diese
Eigenschaft  wirklicher  Souveränetät  (di  sovranita  attuale)  von  allen  Mächten
anerkannt  werde,  welche  bei  ihm  Gesandte  beglaubigen  und  ihm  diejenigen
Akte  der  Ehrerbietung  bezeugen,  die  nur  regierenden  Fürsten  zukommen.  Allein
er  setzt  sich  selbst  in  Widerspruch  mit  der  S.  169  angeführten  Erklärung  Antonellbs,
  daß  eine  auf  Zugeständnissen  einer  anderen  Macht  begründete  Autorität
  niemals  selbständig  sein  könne  und  übersieht,  daß  die  auswärtigen  Mächte
diese  mit  diplomatischen  Privilegien  ausgestatteten  Gesandten  beim  Papst  nur
beglaubigen  können,  weil  Italien  die  Voraussetzungen  ihrer  Wirksamkeit  gewährt.
  Der  Papst  ist  dazu  nach  Verlust  der  weltlichen  Macht  gar  nicht  im
Stande,  er  kann  ihre  Vollmachten  in  Empfang  nehmen,  ihren  Mittheilungen
Glauben  schenken,  er  vermag  nicht  ihnen  Unverletzlichkeit  und  Exterritorialität
an  ihrem  Aufenthaltsorte  zu  sichern.  Diejenige  unveräußerliche  Souveränetät,
welche  Cardinal  Jacobini  betont,  ist  weder  ein  staatsrechtlicher,  noch  ein  völkerrechtlicher
  Begriff.  Nicht  blos  ist  es  verkehrt,  wenn  der  Papst  ein  „völkerrechtliches
  Subject“  genannt  wird  (Allg.  Ev.  luth.  Kirchenztg.  Nr.  11  S.  249,
1885)  denn  dies  find  nur  unabhängige  Staaten,  sondern  er  ist  auch  nicht
in  dem  Sinne  Souverän,  wie  es  der  Kaiser  von  Rußland,  der  König  von
Griechenland  u.  s.  w.  sind,  welche  die  Souveränetät  ihres  Staates  vertreten
und  auf  die  Ehren  und  Prärogativen  im  Innern  und  nach  Außen  deshalb
Anspruch  haben,  weil  sie  Oberhäupter  eines  Staates  sind.  Wäre  der  Papst
Souverän,  so  hätte  auch  er  diese  Rechte  aus  eigner  Kraft  und  es  wäre  ganz
unnöthig,  daß  ihm  das  Garantiegesetz  im  Gebiete  Italien's  Unverletzlichkeit,
königliche  Ehren  für  seine  Person,  Gesandschaftsrecht  u.  s.  w.  ausdrücklich  zuerkennte.3)
  Der  Papst  kann  nach  Verlust  seiner  weltlichen  Herrschaft  deshalb
nicht  mehr  als  Souverän  gelten,  weil  die  Gebietshoheit,  so  beschränkt  sie  auch
sein  mag,  eine  nothwendige  Voraussetzung  der  Souveränetät  ist,  der  Papst  aber
übt  keinerlei  Gebietshoheit  mehr  und  selbst  für  die  ihm  belassnen  Paläste  ist