182  Die  völlerrechtliche  Stellung  des  Papstes.

ihm  nur  der  Nießbrauch  zugesprochen.  Ebensowenig  läßt  sich  behaupten,  daß
seine  Garden,  Diener  und  Beamten  aller  Art  als  Unterthanen  zu  betrachten

sind,  das  Band,  welches  sie  an  den  Papst  bindet,  ist  ein  rein  persönliches,
ein  civilrechtliches  oder  moralisches,  nicht  das  der  politischen  Unterthanenschaft
gegen  einen  Souverän.  Man  mag  diesen  Zustand  tadeln  und  als  Beraubung
verdammen,  aber  es  handelt  sich  hier  nur  darum  das  thatsächlich  vorhandene  und
seit  15  Jahren  bestehende  Verhältniß  klar  zu  stellen.  Die  Italienische  Regierung
hat  um  der  katholischen  Welt  eine  Bürgschaft  dafür  zu  geben,  daß  der  Verlust
des  Kirchenstaates  die  freie  und  ungehinderte  Ausübung  der  päpstlichen  Macht
des  heiligen  Stuhles  nicht  berühren  werde,  durch  das  Garantiegesetz  sich  verbindlich
  gemacht,  den  depossedirten  Souverän  in  bestimmten  Beziehungen  auch
fernerhin  als  Souverän  zu  behandeln,  aber  damit  ist  er  nicht  Souverän,
so  lange  er  nicht  wieder  über  irgend  ein  Gebiet  herrscht,  mögen  ihm  auch  alle
andern  Souveräne  die  größten  Ehren  bezeugen  und  es  war  deshalb  auch  unzutreffend,
  wenn  die  officiöse  Berliner  Presse  in  der  Carolinenfrage  betonte,
daß  der  Papst  nicht  als  Oberhaupt  der  katholischen  Kirche,  sondern  als  Souverän
  ersucht  sei  die  Vermittlung  zu  übernehmen,  ganz  abgesehen  davon,  daß
sich  eine  solche  Unterscheidung  auch  vor  dem  Verlust  der  weltlichen  Herrschaft
nicht  hätte  durchführen  lassen.  Unzweifelhaft  ist  auf  diese  Weise  die  Stellung
des  Papstes  eigenthümlich  incommensurabel  und  einzig  in  ihrer  Art  geworden,
indem  er  weder  Souverän  geblieben  noch  Unterthan  geworden,  das  Garantiegesetz
  hat  ein  staatsrechtliches  Novum  geschaffen,  indem  es  einen  depossedirten
Souverän  nicht  nur  im  Mittelpunkt  seines  früheren  Staates  beließ,  sondern
ihm  auch  bestimmte  Rechte  verbürgte,  die  sonst  nur  wirklichen  Staatsoberhäuptern
  zukommen,  aber  das  Papstthum  ist  eben  auch  eine  einzigartige  Erscheinung
  in  der  Geschichte.

1)  cf.  die  Condizioni  S.  15,  ferner  erklärte  Cavour  am  25.  März  1861  »l  principii
  da  me  accennati  debbono  essere  inscritti  in  modo  formale  nel  nostro  Statuto,
  debbono  far  parte  integrante  del  patto  fondamentale  del  nuovo  regno  d'I.
taliac.  Ein  Gutachten  des  Staatsrathes  vom  23.  Febr.  1878  nennt  das  Gesetz
„legge  di  diritto  pubblico  interno,  organica  e  politica,  che  può  qualificar#i
una  legge  fondamentale  dello  Stato.«

2)  Die  rechtliche  Unverantwortlichkeit  und  Verantwortlichkeit  des  Römischen
Papstes  S.  28.

3)  Zorn  (Preuß.  Jahrb.  42)  leugnet  dies  freilich  und  meint  das  Garantiegesetz
gebe  der  Italienischen  Regierung  nicht  den  mindesten  Rechtstitel  andern  Staaten
gegenüber  die  Verantwortlichkeit  für  das,  was  im  Vatican  geschehe,  abzuleugnen.
Für  ihn  ist  der  durch  das  Gesetz  geschaffne  Zustand  ein  juristisches  Absurdum,  das
weder  völkerrechtlich  noch  staatsrechtlich  zu  construtren  ist.  Nur  schade,  daß  die  Geschichte
  sich  nicht  danach  richtet,  was  die  Theorie  nicht  construiren  zu  können  glaubt.

4)  »E  qduando  per  un'  ipotesi  che  io  non  posso  ammettere,  succedessero  dei
casi  straordinari,  se  si  rifiutasse  la  Consegna  dei  rei,  o  di  imputati  rifiugiati  in
duei  palazzi,  allora  la  legge  sarebbe  violata,  e  allora  il  governo  e  il  parla-