Die  Bewährung  des  Garantie-Gesetzes.  183

mento  potrebbero  avvisare  al  modo  di  farla  rispettarec.  (Sitzung  vom  11.  Febr.
1871.)

5)  Völkerrechtl.  Erörterungen  S.  308.

6)  SEbenda  S.  308.

7)  Le  présent  reglement  n’apportera  aucune  innovation  relativement  aux
représentants  du  Pape  (Martens  Nouv.  Rec.  II,  p.  450)  nur  Legaten  und  Nuntien
  aber  sind  daselbst  genannt,  nicht  Internuntien  oder  Geschäftsträger.

8)  Die  Frage,  ob  der  Papst  noch  Orden  verleihen  kann,  wird  zu  bejahen  sein,
da  die  Befugniß  dazu  nicht  unbedingt  den  Souveränen  allein  zusteht,  sondern  manche
Fitterorden  sich  durch  Wahl  der  Kapitel  ergänzen.  Dagegen  ist  der  Papst  sicher
nicht  mehr  zur  Verleihung  von  Adelstiteln  berechtigt,  welche  allein  Staatsoberhäuptern

  zusteht.
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Die  Bewährung  des  Garantie-Gesetzes.

Fragt  man  nun,  wie  sich  das  Gesetz  in  den  dreizehn  Jahren  seines  Bestehens
  bewährt  habe,  so  darf  man  natürlich  weder  auf  die  Klagen  des  Papstes
  und  der  Clerikalen  aller  Länder  hören,  noch  die  Versicherungen  der  Italienischen
  Regierung  unbesehen  annehmen,  daß  die  gewährten  Rechte  die  Freiheit
  des  geistlichen  Amtes  vollständig  sichern.  Der  Papft  hat  sofort  in  der
Encyclica  vom  15.  Mai  1871  erklärt!),  daß  er  „jene  von  der  subalpinischen
Regierung  ersonnenen  Bürgschaften  und  Garantieen,  wie  immer  sie  geartet
seim  mögen,  noch  irgend  welche  andern  derselben  Art,  und  auf  was  immer  für
eine  Weise  sanctionirte,  zulassen  oder  annehmen  werde  oder  auch  nur  irgendwie
  könne,  die  Uns,  unter  dem  Vorwande,  Unfre  heilige  Gewalt  und  Freiheit
  zu  schützen,  an  der  Stelle  und  als  Ersatz  der  weltlichen  Herrschaft  angeboten
  wurden,  mit  welcher  die  göttliche  Vorsehung  den  heil.  Apostol.  Stuhl
ausrüsten  und  vermehren  wollte.“  Der  Roömische  Papst  sei  nicht  mehr  frei,
sobald  er  nicht  mehr  selbst  wirklich  mit  der  obersten  Gewalt  in  der  politischen
Ordnung  ausgerüstet  sei,  ihm  sei  von  Gott  die  Autorität  verliehen,  Gesetze  zu
geben,  welche  die  moralische  und  religiöse  Ordnung  betreffen,  er  sei  zum  Ausleger
  des  natürlichen  und  göttlichen  Rechtes  in  der  ganzen  Welt  bestellt,  damit
  unvereinbar  sei  es  von  dem  Willen  der  Laiengewalt  Bürgschaften  zu  empfangen
  und  Gesetze  sich  auferlegen  zu  lassen.  Die  zur  Leitung  der  Kirche
notwendigen  Prärogative  und  Rechte  habe  der  Papft  in  der  Person  des  heil.
Petrus  unmittelbar  von  Gott  empfangen,  diese  sowie  die  Freiheit  der  Kirche
selbst  seien  mit  dem  Blute  Jesu  Christi  erkauft  und  er  würde  sich  schlecht  um
dieses  göttliche  Blut  verdient  machen,  wenn  er  diese  Rechte,  namentlich  so  vermindert
  und  geschändet,  wie  man  sie  dem  heil.  Stuhl  jetzt  übergeben  moöchte,
von  den  Fürsten  der  Erde  annehmen  würde,  die  nicht  Herren  sondern  Söhne
der  Kirche  seien.

Diesen  Standpunkt  haben  der  streitbare  Pius  IX.  2)  wie  der  friedfertige
Leo  XIII.  unentwegt  festgehalten  und  bei  jeder  Gelegenheit  aufs  Neue  betont.