Die  Bewährung  des  Garantie-Gesetzes.  187

Papst  kann  schon  deshalb  den  Vatican  nicht  verlassen,  weil  er  in  jeder  Straße
Dinge  sehen  könnte,  welche  seine  Würde  beleidigen.

Mit  diesem  Standpunkt,  so  consequent  er  ist,  läßt  sich  offenbar  nicht  rechten,
  es  genügt  ihn  zu  constatiren.  Wohl  aber  muß  betont  werden,  daß  trotz
aller  entrüsteten  Proteste  die  Curie,  mit  Ausnahme  der  jährlichen  Dotation,
sich  thatsächlich  aller  Rechte  bedient  hat,  welche  ihr  das  Garantiegesetz  verliehen
hat  und  die  bei  ihrer  Stellung  praktisch  werden  konnten,  wie  z.  B.  die  Beförderung
  ihrer  Correspondenz  und  ihrer  Telegramme.  Ist  die  Unverletzlich
keit  des  Papstes  Italien  gegenüber  nicht  in  Frage  gekommen,  weil  er  als  freiwilliger
  Gefangener  im  Vatican  blieb  #),  so  sind  die  Vortheile,  welche  er  für
seine  Freiheit  auswärtigen  Mächten  gegenüber  genießt,  in  um  so  helleres  Licht
getreten,  Pius  IX.  namentlich  hat  sich  dieser  Unverantwortlichkeit  in  einer
Weise  bedient,  welche  gewiß  nicht  immer  den  Mißbrauch  vermied.  Während
die  Curie  das  Gesetz  nicht  anerkennt,  aber  benutzt,  hat  die  Italienische  Regierung
  durch  dasselbe  einen  Rechtsboden  geschaffen,  welcher  dem  Papstthum  und
der  Kirche  größere  Unabhängigkeit  und  Bewegungsfreiheit  in  geistlichen  Angelegenheiten
  gewährt,  als  sie  zu  irgend  einer  Zeit  und  in  irgend  einem  Lande
besessen  haben.  Das  Conclave,  das  Leo  XIII.  wählte,  war  freier  als  je
eines  zuvor,  keine  Regierung  übte  irgend  welchen  Druck  auf  dasselbe  aus,
die  Exclusive  gehörte  fortan  der  Geschichte  an.  Auch  auf  die  Klagen  wird
wenig  Gewicht  zu  legen  sein,  daß  die  Italienische  Regierung,  die  im  Tit.  II
des  Gesetzes  für  die  Freiheit  der  Kirche  gewährten  Rechte  mittelbar  beschränke,
  indem  sie  Schwierigkeiten  bei  der  Ernennung  der  Bischöfe  mache,
in  Neapel  das  Patronat  wiederherstellen  wolle,  die  Orden  aufgelöst  habe,  die
Geistlichen  wehrpflichtig  erkläre  u.  s.  w.,  kurz  wie  Leo  XIII.  in  einem  Briefe
an  Cardinal  Nina  von  1878  sagte,  in  perfider  Weise  mit  der  linken  Hand
zurũcknehme,  was  feierlich  mit  der  rechten  gegeben.  Die  betreffenden  Bestimmungen
  des  Italienischen  Kirchenrechtes  sind  sicherlich  liberaler  als  die  der  meisten
übrigen  Staaten.  Leo  XlII.  hat  unter  denselben  seine  Diöcese  von  Perugia
ohne  irgend  welche  Reibungen  mit  den  Italienischen  Behörden  regiert  und
wenn  die  Regierung  einer  vorsichtigen  Ueberwachung  der  Hierarchie  und  des
Clerus  nicht  entsagen  kann,  so  ist  dies  vornämlich  in  der  Feindschaft  der  Curie
gegen  das  Königreich  begründet;  jedenfalls  aber  sind  diese  Fragen  rein  Italienische,
  welche  die  völkerrechtliche  Stellung  des  Papstes  nicht  berühren.

Fragt  man  also  wie  das  Garantiegesetz  sich  bewährt  hat,  so  muß  man
von  der  Stellung  der  Curie  zu  demselben  ganz  absehen  und  objectiv  prüfen,
ob  in  der  Zeit  wo  es  besteht  sich  Mängel  herausgestellt  haben  und  dabei
unterscheiden,  ob  dieselben  in  dem  Gesetz  selbst  oder  in  seiner  Handhabung
liegen.  Was  den  ersten  Punkt  betrifft,  so  wird  man  im  Ganzen  anerkennen
müssen,  daß  die  Bestimmungen  des  Garantiegesetzes  ihrem  Zwecke  entsprechen,
man  wird  auch  nicht  verkennen  dürfen,  daß  es  nicht  möglich  war  alle  Anerbietungen
  aufrecht  zu  halten,  welche  Cavour  in  den  Unterhandlungen  von
1860  gemacht.  Dieselben  setzten  ein  zweiseitiges  Abkommen  voraus,  in  welchem