188  Die  völlerrechtliche  Stellung  des  Papsftes.

man  mehr  Zugeständnisse  machen  konnte  als  in  einem  Gesetze,  das  keine  Aussicht
  hatte  vom  Papste  angenommen  zu  werden.  Dazu  war  die  parlamentarische
  Lage  der  Regierung  schwierig,  forderte  sie  zu  große  Zugeständnisse  für
den  heil.  Stuhl,  so  konnte  daran  das  ganze  Gesetz  scheitern.  Nach  Bonghi's,
des  Berichterstatters  Ansicht,  die  für  die  damalige  Situation  wohl  als  competent
  gelten  darf,  wäre  dasselbe  überhaupt  nicht  zu  Stande  gekommen,  wenn
die  Regierung  es  nur  wenige  Monate  später  vorgelegt  hätte.  Nichtsdestoweniger
  muß  die  Art,  in  der  die  Dotation  gewährt  ist,  als  eine  verfehlte  bezeichnet
  werden.  Die  Jtalienische  Regierung  konnte  freilich  nicht  auf  den  unpraktischen
  Plan  Napoleons  III.  zurückkommen,  für  den  Papst  ein  internationales
  Budget  zu  constituiren,  zu  dem  die  verschiedenen  Staaten  nach  dem  Verhältniß
  ihrer  katholischen  Angehörigen  beizutragen  hätten,  es  hätte  dies  nicht
nue  zu  schwierigen  Verhandlungen  geführt,  sondern  auch  leicht  Anlaß  zur  Einmischung
  in  die  inneren  Angelegenheiten  gegeben,  Italien  hatte  den  Kirchenstaat
  einverleibt,  es  mußte  den  Papst  für  seine  verlorenen  Einkünfte  aus  demselben
  entschädigen,  wenn  es  auch  nicht  der  Curie  ein  volles  Equivalent  für
ihre  verlorenen  Einkünfte  bieten  konnte,  welche  ja  schon  vor  1871  längst
nicht  für  die  Bedürfnisse  hinreichten.  Die  Regierung  hatte  andrerseits  mit
der  Opposition  zu  kämpfen,  welche  die  Dotation  nur  für  die  Regierung  des
jedesmaligen  Papstes  bewilligen,  also  dem  Parlamente  ein  Revifionsrecht  vorbehalten
  wollte  oder  vorschlug  dieselbe  auf  eine  besondere  Steuer  der  Katholiken
  zu  begründen.  Aber  die  Dotation  wurde  in  einer  Form  geboten,  welche
selbst  die  bloß  thatsächliche  Annahme  unmöglich  machte,  der  Papst  sollte  von
der  depossedirenden  Regierung  eine  Rente  nehmen,  die,  obwohl  sie  ein  für
allemal  im  Staatsschuldbuch  eingeschrieben  war,  also  nicht  jährlich  bewilligt  wird,
doch  mit  den  Schicksalen  der  Italienischen  Finanzen  verkettet  bleibt;  eine  solche  zu
beziehen  hieß  die  Abhängigkeit  von  der  Autorität  anerkennen,  welche  sie  gab  und
dies  war  mit  der  Würde  des  Papstthums  unvereinbar.  Dies  wäre  zu  vermeiden
gewesen,  wenn  man  aus  der  Masse  der  damals  zur  Verfügung  stehenden  kirchlichen
  Güter  einen  Complex  ausgesondert  hätte,  dessen  Einkünfte  annähernd  die
Bedürfnisse  der  Curie  gedeckt  hätten.  Dies  war  die  Absicht  bei  den  Unterhandlungen
  von  1860  gewesen,  Cavour  hatte  dem  Vorschlag  Pantaleoni's  im  Princip
zugestimmt  dem  heil.  Stuhl  »tale  massa  di  beni  stabili,  che  di  communi
arbitrio  sembri  bastare  non  solo  alle  necessitä  ma  anche  al  decoro  del
S.  Pontefice  e  sun  Corte  zu  überweisen  und  hatte  nur  den  Vorbehalt  gemacht,
  daß  die  Dotation  nicht  gerade  ausschließlich  in  Grundbesitz  zu  bestehen
brauche,  daß  letzterer  nicht  ausschließlich  in  Europa  belegen  zu  sein  brauche  und
die  Immunität  desselben  in  Italien  nicht  absolut  zu  verstehen  fei,  da  ein  solcher
Besitz  nicht  zum  Asyl  von  Verbrechern  werden  oder  sich  den  nothwendigen  Maßregeln
  der  Wohlfahrtspolizei  entziehen  dürfe.  Letzteres  war  unzweifelhaft  richtig,
ein  derartiges  päpstliches  Fideicommiß  konnte  nicht  dieselbe  Unverletzlichkeit  beanspruchen,
  wie  sie  dem  Vatican  zugesichert  war,  man  konnte  demselben  auch  mit
Recht  Unveräußerlichkeit  auferlegen,  da  die  Dotation  nur  für  einen  bestimmten