Die  Bewährung  des  Garantie-Gesetzes.  189

Zweck  gegeben  werden  sollte,  aber  selbst  unter  solchen  notwendigen  Beschränkungen
  stand  der  Papst  als  Besitzer  eines  solchen  Fideicommisses  ganz  anders
mabhängig,  als  wenn  er  bloßer  Inhaber  eines  bestimmten  Renteneinkommens
war.  Gewiß,  er  hätte  eine  derartige  Dotation  in  Grundbesitz  nicht  vertragsmößig
  angenommen,  er  hätte  auch  dann  noch  gegen  seine  Beraubung  protestirt,
aber  es  wäre  ihm  moralisch  leichter  gewesen,  thatsächlich  in  den  Besitz  dieser
Güter  zu  treten  und  ihre  Einkünfte  für  die  Ausübung  seines  geistlichen  Amtes
m  verwenden.  Ein  solcher  Complex,  der  eine  Ausnahme  von  der  gesetzlich
verfügten  Einziehung  der  Kirchengüter  gebildet  hätte,  wäre  sicherlich  kein  Staat
im  Staate  gewesen,  welcher  für  die  Regierung  irgend  welche  politische  Gefahr
gebracht  hätte  und  wahrscheinlich  wäre  nicht  einmal  finanziell  die  Radicirung
der  Dotation  auf  diese  Güter  ein  schlechtes  Geschäft  gewesen,  da  bei  der  Masse
des  gleichzeitig  auf  den  Markt  geworfenen  Grundbesitzes  doch  nur  niedrige
Preise  erzielt  wurden.  Vor  allem  aber  wäre  man  einer  wenigstens  thatsächlichen
  Lösung  näher  gekommen  und  hätte  Conflicte  vermieden,  wie  sie  die  Ein-Kehung
  der  Güter  der  Propaganda  veranlaßt  hat.  Daß  diese  Lösung  nicht
versucht  ward,  lag  wesentlich  in  der  vorwiegenden  Tendenz  der  Jtalienischen
Gesetzgebung,  jedem  Grundbesitz  einer  juristischen  Person  entgegenzutreten,  aber
es  bleibt  eben  doch  ein  Fehler,  daß  man  in  diesem  Falle  ein  höher  stehendes
politisches  Interesse  dieser  Tendenz  opferte.  Unentschieden  ist  bis  jetzt  die  Frage,
ob  die  nicht  erhobenen  Raten  der  Dotation  nach  einer  gewissen  Zeit  als
verfallen  gelten  sollen.  —  Die  zweite  Frage  ist,  ob  die  Bestimmungen  des
Garantiegesetzes  ihrem  Zweck  entsprechend  und  ausreichend  von  der  Regierung
  gehandhabt  sind?  Man  wird  nicht  leugnen  können,  daß,  wenn  dieselbe
  einerseits  gegenüber  der  Haltung  der  Curie  große  Langmuth  gezeigt  hat,
die  heftigsten  Anschuldigungen  und  Anathemas  Pius  IX.  mit  Gleichmuth  hingenommen
  und  so  einen  offenen  Conflict  vermieden  hat,  sie  mehrfach  auch  ihre
Pflicht  nicht  erfüllt  hat.  Mit  vollem  Recht,  sagt  Bonghi“),  daß,  nachdem  das
Gesetz  gegeben  war,  es  vor  allem  darauf  ankam,  im  ganzen  Staate  eine  Atmosphäre
  zu  schaffen,  in  welcher  dasselbe  sich  sicher  fühlen  und  Bürgschaft  der
Dauer  erlangen  konnte.  Die  Unvollkommenheiten  des  Gesetzes  hätten  so  ausgeglichen
  werden  können,  'dava  modo  Tintrodurre  via  via  temperamenti
nuovi,  e  forse  accordi  tra  il  papato  e  il  regno  —  ein  tutti  questi  rispetti
1  governo  italiano  ha  mancato  ed  il  paese  ne  paga  la  pena  e  risica  di
pagarla  più  grave  poi«.  Die  Ursache  aber  ist,  daß  die  Regierung  immer
mehr  zum  Radikalismus  hinabgeglitten  ist,  entweder  aus  Furcht  vor  den  Radilalen
  mit  gewissen  Bestimmungen  des  Garantiegesetzes  nicht  Ernst  gemacht
hat,  oder  dieselben  zu  beschränken  gesucht  hat,  wie  denn  der  Minister  Mancini
  zu  den  giurisdizionalisti:  gehört,  welche  bei  der  Berathung  des
Gesetzes  fanden,  daß  dasselbe  in  seinen  Zugeständnissen  zu  weit  gehe.  An
der  Spitze  dieses  Gesetzes  steht  die  Bestimmung,  welche  dem  Papst  die  Präwogativen
  der  Souveränetät  zuerkennt,  indem  seine  Person  mit  der  des  Königs
gleichgestellt  wird,  nach  §  2  werden  die  unmittelbar  gegen  die  Person  des