190  Die  völkerrechtliche  Stellung  des  Papftes.

Papstes  durch  Reden,  Handlungen  oder  andere  im  Art.  1  des  Preßgesetzes
angeführten  Mittel  begangenen  Beleidigungen  und  öffentlichen  Schmähungen
mit  den  im  Art.  19  desselben  Gesetzes  bestimmten  Strafen  belegt.  Die  besagten
  Vergehen  werden  von  Amtswegen  verfolgt.  Der  Art.  19  besagt:  „Wer
sich  durch  eines  der  im  Art.  1  angeführten  Mittel  der  Beleidigung  gegen  die
Person  des  Königs,  oder  der  königlichen  Familie  oder  die  Prinzen  von  Geblüt
schuldig  macht,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  und  einer  Buße,  die
nicht  unter  1000  fr.  und  nicht  über  5000  fr.  sein  darf,  bestraft,  je  nach  der
Person,  gegen  welche  die  Beleidigung  gerichtet  ist,  den  Umständen  von  Zeit
und  Ort  sowie  der  Art  und  Schwere  des  Vergehens“.

Diesen  Bestimmungen  gegenüber  ist  zu  constatiren,  daß  die  Person  des
Papstes  in  der  radikalen  Presse  und  den  öffentlichen  Versammlungen  fortwährend
  auf  das  cynischste  angegriffen  ist,  in  einer  Weise,  welche  mit  der  freien
Erörterung  religiöser  Fragen,  welche  derselbe  Artikel  des  Gesetzes  gestattet,  nichts
zu  thun  hat.  Man  hat  wohl  behauptet,  König  und  Papft  ständen  in  dieser
Beziehung  nicht  gleich,  indem  der  erstere  als  constitutioneller  Souverän  durch
seine  Minister  gedeckt  sei  und  somit  seine  Handlungen  in  einer  Weise  kritifirt
werden  könnten,  welche  gegen  den  Papst  als  absolut  geistliches  Oberhaupt
nicht  möglich  sei,  indeß  eine  solche  Kritik  geht  eben  nicht  gegen  die  Person
des  Königs,  sondern  gegen  die  Regierung  und  auch  der  Papst  hat  eine  Regierung,
  die  als  Curie  angegriffen  werden  kann,  ohne  daß  damit  die  Person
des  Papstes  nothwendig  in's  Spiel  gezogen  wird.  Es  ist  ferner  angeführt,
daß  die  Regierung  wegen  Beleidigung  des  Papstes  gegen  radikale  Blätter  öfter
eingeschritten  sei  als  gegen  clerikale  wegen  Beleidigung  des  Königs,  aber
thatsächlich  macht  das  Italienische  Preßgesetz  die  strafgerichtliche  Verfolgung
solcher  Beleidigungen  nur  in  seltenen  Fällen  möglich,  da  dieselbe  in  der  Regel
doch  mit  Freisprechung  endet.  Das  Ergebniß  ist  also,  daß  der  Papst  gegen
derartige  Beleidigungen  nur  sehr  mangelhaft  geschützt  ist  und  kein  Ministerium
hat  gewagt  hier  Abhilfe  durch  Aenderung  des  Preßgesetzes  zu  schaffen.  Eine
solche  aber  war  geboten,  wenn  die  Regierung  ihre  Verpflichtungen  aus  dem
Garantiegesetz  erfüllen  wollte,  die  innere  Gesetzgebung  muß  diesem  angepaßt
werden,  nicht  erstere  für  die  Ausführung  des  letzteren  maßgebend  sein,  wenn
die  angeführten  Worte  Lanza's  eine  Wahrheit  bleiben  sollten;  mit  Recht  sagte
General  Menabrea  bei  der  Berathung:  „Das  Gesetz,  welches  dem  Oberhaupt
der  Kirche  die  schuldigen  Freiheiten  und  Bürgschaften  giebt,  ist  kein  Gnadengeschenk
  seitens  der  Italienischen  Regierung,  es  ist  einfach  eine  Schuld,  die  sie
eingelöst  hat.“  Ebensowenig  ist  umgekehrt  zuzugeben,  daß  die  Verfolgung  von
Amtswegen  auch  eine  Waffe  für  die  Regierung  werden  könne,  Processe  anzustrengen,
  durch  die  der  Papst  vielleicht  blosgestellt  werden  könnte.  Dies  steht
ihr  offenbar  frei,  wenn  der  Tadel  auf  seine  Regierung,  die  Curie  fällt,  nicht
wenn  derselbe  die  Person  des  Papstes  träfe.  Die  Verfolgung  von  Amtswegen
  ist  nothwendig,  wenn  die  Bestimmung  überhaupt  einen  Sinn  haben