Die  Bewährung  des  Garantiegesetzes.  191

soll,  da  eine  Klage  des  Papstes  oder  seines  Vertreters  durch  die  Natur  der
Sache  ausgeschlofsen  ist.

Eine  alleinstehende,  aber  weit  schwerere  Verletzung  des  Gesetzes  war  die
thätliche  Beschimpfung  der  Leiche  Pius  IX.  in  der  Nacht  vom  13.  Juli  1881.
Wenngleich  von  Seiten  des  Papstes  die  nächtliche  Stunde  und  ein  stilles
Leichenbegängniß  ausdrücklich  gewählt  war,  um  jeden  Conflict  zu  vermeiden,
so  gebot  die  einfachste  Pflicht  der  Klugheit  der  Regierung,  die  hiervon  rechtzeitig
  seitens  des  Vaticans  verständigt  war,  umfassende  Vorkehrungen  zur  Erhaltung
  der  Ruhe  zu  treffen.  Pius  IX.  war  als  der  letzte  Papst-König  von
seinen  Anhängern  ebenso  warm  verehrt,  als  von  der  großen  Masse  der  Römischen
  Bevölkerung  erbittert  gehaßt,  was  begreiflich  erscheint,  wenn  man  bedenkt,
daß  unter  seiner  Regierung  mehr  als  30,000  Personen  wegen  politischer  Vergehen
  bestraft  waren.  Es  war  mit  Sicherheit  vorauszusehen,  daß  die  clerikale
Partei  es  als  eine  Pflicht  der  Pietät  betrachten  werde  ihm  die  letzte  Ehre  zu
erweisen  und  daß  dies  sehr  wahrscheinlich  zu  Gegendemonstrationen  von  der
anderen  Seite  führen  werde.  Wenn  ein  derartiger  Conflict  vermieden  werden
sollte,  war  eine  ausreichende  Entfaltung  der  öffentlichen  Macht,  welche  jede
Störung  des  Leichenbegängnisses  im  Keime  erstickte,  unbedingt  nothwendig,  die
Regierung  hatte  jede  derartige  Vorkehrung  vernachlässigt  und  so  kam  es  zu
jenen  traurigen  Vorgängen,  wo  unter  den  Rusen  „Buttatelo  al  fiume!  al
Tevere  la  Carognas  der  Sarg  und  das  Gefolge  mit  den  gröbsten  Thätlichkeiten
  beschimpft  wurden,  während  schließlich  nur  sechs  der  Unruhestifter  verhaftet
  wurden.  Der  Minister  Mancini  behauptete  zwar  in  seiner  Cirkulardepesche
  vom  27.  Juli:  „Toute  la  faute  fut  du  cöté  des  sectaires  cléricaux,
qui  osèrent  profaner  une  pieuse  Cérémonie  en  la  convertissant  en  une
démonstration  et  une  provocation  politique  clandestinement  organisée  —
Les  machinations  secrètes  et  les  formes  insolites  de  cette  procession
nocturne  devaient  revetir  le  caractère  Tune  démonstration  et  d'une  provocation
  politique,  contre  laquelle  réagirent,  par  manieère  de  protestation,
duelques  centaines  de  jeunes  gens  et  d’hommes  du  peuple,  afin  'attester
que  Topinion  de  Timmense  majorité  de  la  population  romaine  était  bien
differente  des  sentiments  qui  animaient  les  provocateurse.  Indeß  diese
Behauptungen  wurden  umgehend  auf  das  schlagendste  widerlegt  durch  die  Motive
  des  Erkenntnisses  des  Römischen  Appellhofes  vom  28.  Juli,  der  die  gegen
einige  der  Ruhestörer  vom  Zuchtpolizeigericht  erkannten  Strafen  zu  prüfen
hatte.  Der  Hof  weist  ausdrücklich  die  zu  Gunsten  der  Beklagten  geltend  gemachten
  Entschuldigungen  der  Provocation,  der  berechtigten  Vertheidigung,  des
verletzten  nationalen  Gefühles  als  durchaus  unbegründet  zurück.  Abgesehen
davon,  daß  eine  derartige  Entschuldigung  juristisch  unzulässig  bei  Vergehen
gegen  die  öffentliche  Ordnung  sei,  wozu  die  Beleidigungen  der  Religion  gehörten,
  stehe  es  nach  der  Beweisaufnahme  fest,  daß  der  Leichenzug  die  Plätze
von  St.  Peter  und  Rustucci  in  vollkommener  Ordnung  durchschritten  habe,
als  eine  Truppe  junger  Leute  sich  in  das  Gefolge  gemischt,  Gesänge  angestimmt,