192  Die  völkerrechtliche  Stellung  des  Papstes.

die  mit  religiösen  Gebeten  unvereinbar,  so  die  Andacht  der  Folgenden  gestört
und  die  weitere  Unordnung  veranlaßt  habe.  Es  ist  also  vergeblich  zu  dem
Vorwand  der  Provokation  greifen  zu  wollen,  weil  die  erste  Erregung  der  Unordnung
  von  Individuen  ausging,  welche  der  Feier  fremd  waren  und  weil  die
angebliche  Reaktion  gegen  eine  vorgebliche  politische  Demonstration  der  Clerikalen,
  eine  Störung  der  heil.  Feier  war.  Uebrigens  überschritt,  so  großartig
und  bedeutend  diese  Feier  erscheinen  mochte,  nichts  in  den  Akten  derer,  die
ddran  teilnahmen,  die  Bedingungen  einer  religiösen  Feier.“

Damit  dürfen  die  Beschuldigungen  Mancini's  wohl  als  widerlegt  gelten,
aber  es  muß  auch  behauptet  werden,  daß  das  Erkenntniß  des  Appellhofes  vom
28.  Juli  im  höchsten  Grade  anfechtbar  erscheint,  indem  derselbe  die  vom  Zuchtpolizeigericht
  ausgesprochenen  Strafen  noch  herabsetzte,  zwei  der  Angeklagten  zu
nur  einem  Monat  Gefängniß  und  100  L.  Buße,  drei  zu  sechs  Tagen  Gefängniß
  und  51  L.  verurtheilte  und  den  letzten  freisprach,  wobei  noch  die  Untersuchungshaft
  angerechnet  wurde  und  schließlich  die  Verurtheilten  begnadigt
wurden.  Die  Verurtheilung  erfolgte  auf  Grund  des  Art.  183  des  Strafgesetzbuches,
  welcher  die  Störung  der  Funktionen  oder  Ceremonien  der  Staatsreligion,
  innerhalb  oder  außerhalb  der  Kirchen,  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs
Monat  und  Buße  bis  500  L.  bestraft.  Ganz  außer  Betracht  gelassen  wurde
der  Art.  519,  welcher  die  Beleidigung  der  Leichname  oder  die  Verletzung
der  Gräber  mit  Gefängniß  bis  zu  fünf  Jahren  oder  Buße  bis  500  L.  je
nach  der  Schwere  des  Falles  bedrohte.  Ein  gewisser  Antonio  Parenti,  der
bei  einem  israelitischen  Leichenbegängniß  sich,  im  Fenster  stehend,  nur  eine
verletzende  Aeußerung  erlaubt  hatte,  wurde  dafür  am  4.  Oktober  1879  zu
100  L.  Strafe  und  öffentlicher  Censur  verurtheilt.  Im  gegenwärtigen  Falle
war  die  gröbste  thätliche  Beleidigung  einer  Leiche  constatirt  und  der  Gerichtshof
  ignorirte  den  Art.  519  gänzlich.  Endlich  aber,  diese  Leiche  war  die  eines
Papstes,  dessen  Person  durch  §  1  des  Garantiegesetzes  für  unverletzlich  erklärt
war,  dessen  Verletzung  durch  §  2  mit  der  des  Königs  gleichgestellt  war  und
von  Amtswegen  verfolgt  werden  soll.  Oder  will  man  behaupten,  daß  diese
Bestimmung  nur  die  Person  des  lebenden,  nicht  des  todten  Papstes  decke?  Die
Verfasser  des  Garantiegesetzes  würden  eine  solche  Sophisterei  als  unwürdig
zurückgewiesen  haben,  man  darf  umgekehrt  sagen,  wenn  solche  Dinge  einem
Leichnam  gegenüber  möglich  waren,  wie  viel  weniger  kann  dann  der  lebende
Papst  auf  den  Schutz  des  Gesetzes  vertrauen,  wenn  er  sich  außerhalb  des  Vaticans
  zeigen  wollte?  Wenn  Mancini  in  seinem  Schreiben  behauptete:  =  Tautorité
  a  fait  tout  son  devoir,  elle  a  fait  condamner  les  coupables  à  des
peines  que  Topinion  publique  a  jugées  excessivesle  so  ist  darauf  zu  erwidern,
  die  Autorität  hat  so  gut  wie  alles  unterlassen,  was  ihre  Pflicht  zu
thun  war,  sie  hat  nichts  gethan  die  Unordnung  zu  vermeiden,  hat  keine  Hand
an  die  wirklich  Schuldigen  gelegt,  hat  nicht  von  Amtswegen  dieselben  verfolgt
und  schließlich  die  wenigen  Angeklagten,  statt  sie  wegen  Verbrechens  nach