Die  Bewährung  des  Garantiegesetzes.  193

Art.  519  und  §  2  des  Garantiegesetzes  vor  das  Schwurgericht  zu  verweisen,
wegen  eines  bloßen  Vergehens  zu  ganz  unbedeutenden  Strafen  verurtheilt.

Nicht  besfser  begründet  erscheint  auf  einem  anderen  Gebiete  das  Erkenntniß
der  Römischen  Gerichte  in  dem  Falle  Theodoli—Martinucci.  Letzterer,  der  zeitweilig
  als  Baumeister  in  den  päpstlichen  Palästen  angestellt  war,  wurde  im
März  1879  entlassen  und  forderte  nun  vom  päpstlichen  Majordomus  Mgr.
Theodoli  15,218  L.  54  c.  für  Instruction  und  Leitung  der  Feuerwehr  des
Vaticans  und  vom  Staatssecretär  Jacobini  17,875  L.  für  Arbeiten,  die  er  für
das  Conclave  und  sonst  ausgeführt.  Als  die  genannten  päpstlichen  Beamten
auf  diese  Forderung  nicht  eingingen,  verklagte  er  sie  im  Juli  1882  beim  Römischen
  Civilgericht.  Dieses  verwarf  durch  Erkenntniß  vom  16.  August  1882
zugleich  die  präjudicielle  Einrede  der  Incompetenz  seitens  der  Beklagten  und
das  Verhör,  das  der  Kläger  verlangte,  um  gewisse  Thatsachen  zu  beweisen,  die
sich  auf  seine  Forderung  bezogen;  Mangels  dieses  Beweises  wurde  daher  der
Klger  abgewiesen  und  der  Appellhof  bestätigte  dies  Urtheil  in  allen  Teilen  am
9.  November  1882.

Die  Argumentation  dieses  Gerichtes  läßt  sich  kurz  so  zusammenfassen.  Der
Papst  hat  durch  die  Einverleibung  des  Kirchenstaates  seine  frühere  politische
Souveränetät  verloren,  hat  also  keine  Jurisdiction  mehr  auf  dem  Gebiet  weltlichen,
  sowohl  öffentlichen  wie  privaten  Rechtes.  Das  Garantiegesetz,  das  ihm
für  die  freie  Uebung  seiner  religiösen  Autorität  persönliche  Immunitäten  verlieh,
  hat  ihm  nur  eine  Souveränetät  der  Ehren  (sovranita  onorifica)  zuerkannt.
  Die  Gerichte  des  Staates  sind  also  competent  zu  erkennen  »di  interessi
civili  in  confronto  di  colui  che  sovrintende  ai  civili  ed  economici  rapporti
dellazienda  pontificias  und  man  darf  Urtheil  und  Execution  nicht  vermengen,
weil  letztere  durch  ein  thatsächliches  Hinderniß  gehemmt  sein  kann,  das  sich  aus
Ehrenrücksichten  nicht  beseitigen  läßt.

Diese  Begründung  erscheint  durchaus  anfechtbar.  Man  wird  zwar  Brusa
vollkommen  beistimmen,  wenn  er  die  Behauptung  Soderinis  zurückweist.),  daß
der  Papst  im  Vatican  seine  politische  Souveränetät  behalten  habe,  weil  dieser
Palast  nie  occupirt  und  folglich  der  Papst  hier  nicht  depossedirt  sei,  vielmehr
die  Capitulation  vom  20.  September  1870  diesem  auch  die  leoninische  Stadt
und  die  Engelsburg  ließ.  Zur  Occupation  ist  nicht  die  militärische  Besetzung
jedes  Gebietstheiles  erforderlich,  es  genügt,  daß  der  Gegner  außer  Stande  ist
dem,  der  das  übrige  Gebiet  bereits  besetzt  hält,  irgend  welchen  Widerstand  zu
leisten.  Auch  die  Annahme  desselben  Schriftstellers,  der  Bonghi  einigermaßen
beitritt,  daß  durch  das  Garantiegesetz  für  Italien  eine  internationale  Servitut
constituirt  sei,  ist  nicht  zutreffend,  denn  eine  solche  kann  nur  auf  unvordenklichem
  Besitzstand  oder  Vertrag  beruhen,  und  keiner  von  beiden  liegt  hier  vor.
Aber  ebensowenig  ist  es  richtig,  daß  dem  Papst,  wie  Mancini  in  der  Debatte
über  das  Garantiegesetz  behauptete,  eine  bloße  Souveränetät  der  Ehren  gelassen
  sei;  eine  solche  ist  kein  klarer  Begriff.  Souverän  ist,  wie  zu  Ende  des
§  5  ausgeführt  wurde,  der  Papst  nach  dem  Verlust  der  weltlichen  Herrschaft

bandbuch  des  Völkerrechts  II.  13