194  Die  völkerrechtliche  Stellung  des  Papstes.

überhaupt  nicht  mehr,  die  souveränen  Rechte  aber,  welche  das  Garantiegesetz
ihm  verbürgt  hat,  sind  keineswegs  blos  Ehrenrechte,  die  Unverletzlichkeit  seiner
Person  und  Residenz,  das  active  und  passive  Gefandtschaftsrecht  sind  sehr
positive  substanzielle  Privilegien,  so  gut  wie  die  gleichen  Rechte  jedes  wirllichen
  Souveräns.  Will  man  wissen,  was  der  Gesetzgeber  bei  Erlaß  des
Garantiegesetzes  gewollt  hat  und  dafür  die  Debatten  bei  dessen  Berathung
heranziehen,  so  können  zur  Erläuterung  des  Wortlautes  doch  wohl  nur  die
Aeußerungen  der  Regierung  als  maßgebend  gelten,  welche  die  Vorlage  gemacht
  hat,  der  das  Parlament  zugestimmt  hat  und  diese  find  durchaus  unzweideutig.
  Ausdrücklich  erklärte  der  Ministerpräsident  Lanza  in  der  Sitzung
vom  9.  December  1870,  der  Papst  müsse  essere  esente  da  qualunqdue
autorità  o  giurisdizione  dello  Statoe,  wozu  also  die  richterliche  Autorität  so
gut  gehört  wie  die  executive.  Aber  der  juristische  Hauptirrthum  des  Erkenntnisses
  liegt,  wie  Gabba  treffend  hervorgehoben  "#),  in  der  Zerreißung  des  Zusammenhanges
  von  Urtheil  und  Vollstreckung;  die  beiden  Vollmachten  zu  urtheilen
und  zu  vollstrecken  gehören  nach  Ursprung  und  Zweck  untrennbar  zusammen,
die  betreffende  Autorität  hat  entweder  beide  oder  keine  von  beiden,  liegen
triftige  Gründe  gegen  die  Competenz  vor,  ein  Urtheil  gegen  eine  Person  zu
vollstrecken,  so  ist  auch  die  Competenz,  sie  zu  verurtheilen,  ausgeschlossen,  ein
Urtheil,  das  überhaupt  nicht  gegen  den  Verurtheilten  vollstreckt  werden  kann,  ist
von  vornherein  nichtig.7)  So  aber  liegt  hier  der  Fall,  nicht  etwa  ein  „thatsächliches
  Hinderniß,  welches  sich  aus  Ehrenrücksichten  nicht  beseitigen  läßt,  wie  seltsamer
  Weise  das  Erkenntniß  sagt,  sondern  der  §  7  des  Garantiegesetzes,  kraft
dessen  kein  Staatsbeamter  die  Residenz  des  Papstes  gegen  dessen  Willen  betreten
darf,  hindert  die  Vollstreckung  jedes  Urtheils  gegen  eine  Person  oder  eine  Sache,
die  sich  innerhalb  des  Vaticans  befindet.  Die  pänpftliche  Residenz  ist  exterritorial,
  wenn  dies  auch  nicht  wörtlich  im  Gesetz  gesagt  ist,  denn  nur
die  Exterritorialität  verleiht  nach  heutigem  Rechte  das  Privileg,  jeden  Alt
staatlicher  Autorität  auszuschließen,  der  Vatican  mit  allem  was  darin  ist,  bleibt
den  Gerichten  des  Staates  ebenso  entzogen  wie  ein  fremdes  Kriegsschiff,  das
in  einen  Italienischen  Hafen  einläuft.  Da  aber  die  Exemtion  des  Wohnsitzes
nur  um  der  Person  willen,  die  daselbst  weilt,  gegeben  wird,  so  ist  der  Papst
selbst  Jtalien  gegenüber  exterritorial,  »non  è  suddito  delle  leggi  colui  contro
del  quale  le  leggi  non  possono  essere  applicater  sagt  Gabba  mit  Recht
(p.  48).  Er  steht  permanent  wie  ein  sonst  zeitweilig  im  Königreich  weilender
fremder  Souverän  oder  ein  bei  der  Regierung  beglaubigter  Gesandter,  gegen
welche  ein  Urtheil  so  wenig  gesprochen  als  vollstreckt  werden  kann  und  deshalb
ist  Gabba  gewiß  zuzustimmen,  wenn  er  sagt,  daß  auch  die  Beschlagnahme  einer
auf  den  Namen  des  Papstes  bei  einem  Bankhause  hinterlegten  Summe  für
eine  gegen  seine  Kasse  erhobene  Forderung  unzulässig  sein  würde,  obwohl  damit
sein  Wohnsitz  nicht  verletzt  würde.  Hätte  der  Papst  die  Exterritorialität  nicht,
so  wäre  er  schlechter  gestellt  als  die  bei  ihm  beglaubigten  Gesandten,  und  diese
Immunit¾ät  erstreckt  sich  wie  bei  diesen  auf  die  private  wie  auf  die  öffentliche