Die  Bewährung  des  Garantiegesetzes.  195

Seite  der  Wirksamkeit,  weil  nur,  wenn  sie  für  die  erstere  besteht,  wirkliche  Unabhängigkeit
  für  die  amtliche  Thätigkeit  vorhanden  ist.  An  den  Vortheilen  der
Exterritorialität  aber  nehmen  die  Beamten  des  Papstes  für  alle  Akte  ihres
Amtes  so  gut  Theil  wie  die  Legationssecretäre  an  denen  ihrer  Gesandten  oder
der  den  fremden  Souverän  begleitende  Minister,  während  fie  natürlich  als
Privatpersonen  den  Italienischen  Bürgern  gleichstehen,  und  deshalb  ist  auch  die
Behauptung  des  Appellhofes  hinfällig,  daß  er  competent  sei  gegenüber  dem,
der  an  der  Spitze  der  päpstlichen  Schatzkammer  stehe.  Nur  wenn  der  Papst
als  persönliches  Vermögen  in  Italien  Grundstücke  besäße,  würden  diese  den
Jaalienischen  Gesetzen  unterliegen  wie  auch  der  Grundbesitz  fremder  Souveräne
und  ebenso  wären  nach  seinem  Tode  diese  Gesetze  maßgebend  für  seinen  persönlichen
  Nachlaß.  Daß  dies  ein  anomaler  Rechtszustand  ist,  kann  nicht  bestritten
  werden,  aber  es  ist  nur  der  Ausdruck  eines  thatsächlich  einzig  dastehenden
  Verhältnisses.  Gewiß  ist  die  Italienische  Legislative  formell  berechtigt  den
§7  zu  ändern  wie  jede  andere  Bestimmung  des  Garantiegesetzes,  geschähe  das,
so  entstände  eben  eine  neue  rechtliche  Lage.  So  lange  es  aber  nicht  geschehen,
bleibt  der  §  7  maßgebend  Er  ist  daher  vollkommen  unhaltbar,  wenn  der
Appellhof  erklärt:  „Nessuna  legge  puo  essere  interpretata  nel  senso  che
violi  lo  Statuto,  offenda  i  diritti  costituzionali  dei  cittadini  italiani,  sottragga
  ung  parte  di  ltaliani  ai  tribunali  dello  Stato,  e  conceda  al  Ponfice
  quelle  che  lo  Statuto  rifiuta  al  Re-.  Wäre  das  richtig,  so  hätte  ein
Ausnahmegesetz,  wie  das  vom  13.  Mai  es  notorisch  sein  soll,  überhaupt  keinen
Sinn;  und  daß  die  Gesetzgeber  von  1871  dies  vollständig  erkannt  haben,  beweist
  der  §  19,  welcher  ausdrücklich  erklärt:  „In  tutte  le  materie  che  formano
oggetto  della  presente  legge  cessa  di  avere  effetto  quslunque  disposizione
ora  vigente  (also  auch  das  Statut)  in  quanto  sia  contraria  alla  legge  medesima-,
  eine  Bestimmung,  die  der  Appellhof  mit  Schweigen  übergeht.  Die
rechtliche  Abnormität  besteht,  die  rechtliche  Unmöglichkeit  ist  eine  willkürliche
Behauptung;  soweit  die  Tragweite  des  Garantiegesetzes  reicht,  kommt  für  den
Papst  das  Statut  so  wenig  in  Betracht  wie  für  einen  in  Italien  weilenden
fremden  Souverän,  der  auch  in  gewissen  Beziehungen  mehr  Rechte  hat  als  der
König,  welcher  nicht  exterritorial  ist.

Leo  XIII.  hat  nun  in  Anlaß  der  Klage  Martinuccis  durch  ein  Motu  proprio
  vom  25.  Mai  1882  im  Vatican  zwei  richterliche  Commissionen,  jede  aus
drei  von  ihm  ernannten  Prälaten  bestehend,  eingesetzt,  an  die  sich  in  erster
und  zweiter  Instanz  alle  Personen  wenden  sollen,  welche  glauben,  Forderungen
an  die  päpstliche  Hausverwaltung  zu  haben.  Stimmen  diese  nicht  überein,  so
urtheilen  sie  in  dritter  Instanz  vereinigt  unter  Vorfitz  des  General-Auditors  der
päpstlichen  Kammer.

Im  Gegensatz  zu  Bonghi,  der  das  Recht  des  Papstes,  dies  zu  thun,  anerkannte,
  bestreitet  Brusas)  dasselbe.  Der  §  7  des  Garantiegesetzes  setze  der
Intervention  der  Italienischen  Behörden  kein  absolutes  rechtliches  Hinderniß
entgegen,  da  er  selbst  den  Fall  der  päpstlichen  Zustimmung  vorbehalte,  es  sei

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