196  Die  völkerrechtliche  Stellung  des  Papstes.

also  nur  für  die  Ausübung  eines  Rechtes,  das  Italien  nicht  aufgegeben,  eine
Bedingung  gestellt,  ganz  wie  im  Strafrecht  bei  den  Antragsvergehen.  Hätte
Bonghi  Recht,  so  gäbe  es  ein  verschiedenes  Forum,  je  nachdem  die  päpsftliche
Verwaltung  Beklagte  oder  Klägerin  sei,  im  ersten  Falle  würden  die  eingesetzten
  Commissionen  entscheiden,  im  letzteren  müßten  die  päpstlichen  Behörden
sich  an  die  Italienischen  Gerichte  wenden.  Das  sei  ungereimt,  Italien  könne
dem  Papfste  nicht  erlauben  »de  s'arroger  Texercice  d'un  pouvoir  essentielle--ment
  lalque  et  souverain  ,  eine  so  anomale  Situation  im  Recht  gebe  es
nicht.  Gewiß  nicht,  aber  lediglich  deshalb,  weil  die  Lage  des  Papstes  in  Italien
einzig  in  ihrer  Art  ist.  Der  Papst  ist,  wie  oben  ausgeführt,  exterritorial  und  in
seinem  vom  Garantiegesetz  gezogenen  Rechtskreis  den  Italienischen  Gesetzen  nicht
unterworfen,  er  hat  aber  eine  große  und  verwickelte  Verwaltung,  in  der  Streitfragen
  vorkommen  werden,  hierfür  muß  es  doch  eine  Entscheidung  geben  und
diese  kann  nur  durch  eine  päpstliche  Behörde  erfolgen,  der  Papst  könnte  sie
gar  nicht  den  Italienischen  Gerichten  überlassen,  ohne  sie  zu  Richtern  über  die
ganze  Organisation  der  Kirche  zu  machen.  Man  nehme  z.  B.  an,  daß  eine
Differenz  vermögensrechtlicher  Art  zwischen  zwei  Congregationen  der  Curie  bestehe,
  sollte  hierüber  das  römische  Gericht  urteilen,  so  müßte  es  unfehlbar  auch
die  Competenz  jeder  der  beiden  zu  seiner  Cognition  ziehen,  was  mit  der  garantirten
  Unabhängigkeit  des  geistlichen  Regimentes  unvereinbar  ist.  Nicht
anders  steht  es  mit  Klagen  Dritter  gegen  die  päpstliche  Verwaltung,  selbst  der
Ausgang  des  Falles  Martinuccei  hat  gezeigt,  daß  trotz  des  falschen  Urtheils,
Gläubiger  dieser  Verwaltung  ihr  Recht  nicht  durchsetzen  können,  weil  es  nicht
in  ihrer  Macht  steht  die  nöthige  Beweisaufnahme  zu  veranlassen  und  ein  zu
ihren  Gunsten  gesprochenes  Urtheil  nicht  ausgeführt  werden  kann.  Die  Stalienische
  Justiz  versagt  also  in  solchem  Falle,  dies  ist  ein  für  allemal  festgestellt,
und  es  ist  sicher  für  die  Gläubiger  besser,  daß  sie  sich  an  eine  vom  Papst  eingesetzte
  Behörde  wenden  können,  als  daß  sie  vom  Belieben  eines  päpstlichen
Beamten  abhängen.  Ob  diese  Behörde  das  contentieux  administratif  anerkennt,
  welches  in  Italien  das  Gesetz  von  1864  abgeschafft  hat,  kommt  nicht  in
Betracht;  ist  der  Papst  in  seinem  Rechtskreis  den  Italienischen  Gesetzen  nicht
unterworfen,  so  kann  er  innerhalb  desselben  die  Normen  aufstellen,  nach  denen
zu  verfahren  ist.  Ganz  unzutreffend  aber  erscheint  der  Vergleich  mit  den  Antragsvergehen;
  der  Vorbehalt  seiner  Zustimmung  für  ein  Einschreiten  von
Staatsbeamten  kann  nur  den  Sinn  haben,  daß  außerordentliche  Fälle  eintreten
können,  wo  ein  solches  Einschreiten  in  seinem  eigenen  Interesse  wäre,  z.  B.  die
Schweizer  empörten  sich  wegen  mangelhafter  Zahlung  des  Soldes  und  die
päpstlichen  Gendarmen  könnten  ihrer  nicht  Herr  werden.  Daß,  abgesehen  von
solchen  unwahrscheinlichen  Fällen,  der  Papst  nicht  einem  italienischen  Beamten
gestatten  wird,  seine  Residenz  zu  betreten,  liegt  auf  der  Hand.

Der  Papst  hat  sich  mit  der  Einsetzung  dieser  Behörden  vollkommen  innerhalb
  der  für  seine  Autorität  nothwendigen  Grenzen  gehalten.  Selbstverständlich
  ist  die  Rechtskraft  ihrer  Entscheidungen  auf  den  Vatican  beschränkt,  Ita-