Die  Bewährung  des  Garantiegesetzes.  197

lienische  Gerichte  haben  sie  nicht  anzuerkennen,  Italienische  Behörden  nicht  zu
ihrer  Ausführung  mitzuwirken.  Dies  ward  von  der  Regierung  bei  der  Berathung
  des  Gesetzes  mit  Recht  betont,  welche  gegenüber  dem  Einwand  der
Linken,  daß  die  Congregationen  auch  über  rein  bürgerliche  Rechtsfragen  entschieden,
  bemerkte,  daß  die  Curie  solche  Erkenntnisse  nur  mittelst  der  bischöflichen
  Gerichte  ausführen  könne,  über  welche  das  Gesetz  nichts  sage.  Eine
strafrechtliche  Turisdiction  kommt  bei  diesen  Commissionen  nicht  in  Frage,
obwohl  auch  in  dieser  Beziehung  zu  sagen,  daß  nach  §  7  die  Italienische  Regierung
  nicht  in  der  Lage  sein  würde  es  zu  hindern,  wenn  der  Papst  über  einen
seiner  Diener  der  einen  andern  im  Streite  verwundet,  Gefängnißstrafe  vere.



Das  Erkenntniß  des  Appellhofs  im  Falle  Martinucci  hat  keine  praktischen
Folgen  gehabt;  ganz  anders  steht  es  mit  dem  des  Cassationshofes  vom  29.  Jan.
1884  betreffend  die  Einziehung  und  Convertirung  der  Güter  der  Propaganda.
Das  Gesetz  vom  19.  Juni  1873)  hatte  die  Gesetze  vom  7.  Juli  1866  und
vom  15.  August  1867,  welche  die  Aufhebung  der  Orden  und  religiösen  Corporationen,
  sowie  die  Einziehung  der  geistlichen  Güter  mit  gewissen  Ausnahmen
  verfügten,  auf  die  Römische  Provinz  ausgedehnt.  Curci  sagt  (der  heutige
Zwiespalt  zwischen  Kirche  und  Staat  S.  136)  Pius  IX.  habe  Victor  Emanuel
in  einem  eigenhändigen  Briefe  gebeten  das  Patrimonium  der  Propaganda
der  Wirksamkeit  des  Fiscus  zu  entziehen,  was  auch  sofort  gewährt  sei,  jedenfalls
  hatte  die  Thronrede  bei  Eröffnung  des  ersten  Parlaments  in  Rom
(27.  Nov.  1870)  zugesagt,  die  religiösen  Institutionen,  welche  als  Theil  der  allgemeinen
  Kirchenregierung  anzusehen  seien,  unberührt  zu  lassen  und  in  den  den
Gesetzentwurf  begleitenden  Verzeichnissen  der  in  Betracht  kommenden  juristischen
Personen  war  die  Propaganda  nicht  ausgenommen;  demzufolge  hatte  die  durch
das  Gesetz  bestellte,  von  der  Regierung  unabhängige  Giunta  liquidatrice  die
Güter  der  Propaganda  unbehelligt  gelassen.  Erst  nachdem  zu  Folge  des  Gesetzes
  vom  7.  Sept.  1879  an  die  Stelle  dieser  Behörde  ein  vom  Justizminister
abhängiger  Commissar  getreten  war,  verfügte  dieser  im  Mai  den  Verkauf  einiger
Grundstücke  der  Congregation.  In  dem  Processe,  den  letztere  dagegen  anstrengte,
hat  die  Civilkammer  des  Cassationshofes  am  7.  Juni  1881  das  Erkenntniß
des  römischen  Appellationsgerichtes  vom  12.  Nov.  1880,  welches  in  Bestätigung
  der  Entscheidung  des  römischen  Stadtgerichtes  vom  19.  Juni  1880  die
Anwendbarkeit  des  Gesetzes  von  1873  behauptete,  cassirt.  Es  anerkennt,  daß
als  juristische  Person  die  Propaganda  ein  nationales  Institut  und  den  Staatsgesetzen
  unterworfen  sei,  aber  folgert  aus  den  sich  ergänzenden  Gesetzen  von
1866  und  1867,  daß  nur  die  Güter  der  Institute,  welche  Cultuszwecke  haben,
der  Conversion  unterliegen.  In  una  parola,  dove  non  vi  &amp;  scopo  di  Culto,
un  ente  non  può  cadere  in  conversione,  altrimente  resterebbe  sconvolto
dalle  sue  basi  fondamentali  il  diritto  publico  interno.#  Der  Zweck  der
Propaganda  aber  sei  nicht  Cultus,  sie  sei  »un  istituto  sui  generis  inspirato
ad  un  grande  concetro  umanitario,  è  mondiale  per  quanto  si  attiene  alle