198  Die  völkerrechtliche  Stellung  des  Papstes.

sue  funzioni  educative  e  di  civilizzares,  bei  der  Vorlage  des  Gesetzes  von
1873  und  der  Verzeichnisse  habe  die  Regierung  ausdrücklich  erklärt,  daß  sie
keine  Mühe  gescheut  um  zu  vermeiden,  daß  sich  ein  geistliches  Institut  der
Conversion  entziehe.  Gleichwohl  war  die  Propaganda  nicht  unter  denselben
aufgeführt  -ed  il  Governo  non  ignorava,  ne  poteva  ignorare  un  Istituto,
la  cui  fama  era  totum  vulgata  per  orbem.  La  omissione  adunque  fu  ex
Proposito;  e  siccome  per  le  Fabriccerie  fu  necessaria  una  legge  per  Comprenderle
  nella  conversione  a  pin  forte  ragione  avrebbe  il  legislatore
dovuto  occuparsi  con  la  legge  19  giugno  dello  Istituto  di  Propaganda,
se  per  poco  avesse  voluto  comprenderlo  fra  gli  enti  soggetti  a  conversione.“
  Deshalb  habe  der  Appellhof  den  Art.  11  des  Gesetzes  vom  7.  Juli
1866  falsch  angewendet  und  sei  sein  Urtheil  aufzuheben,  die  Sache  aber  zu
neuer  Prüfung  an  den  Appellhof  von  Ancona  zu  verweisen.  Nachdem  nun
dieser  dem  Urtheil  des  Römischen  Appellhofes  durch  Sentenz  vom  10.  Dec.  1881
beigetreten  war  und  die  Propaganda  hiergegen  nochmals  appellirt  hatte,  wies
der  Cassationshof  in  vereinigter  Sitzung  aller  Kammern  diese  Berufung  zurück,
  womit  der  Instanzenzug  erschöpft  war.  Das  bezügliche  Erkenntniß  vom
29.  Jan.  1884  führt  im  Gegensatz  zu  dem  des  Civilsenats  aus,  daß  die  Eigenthümlichkeit
  des  Instituts  nicht  in  Betracht  komme,  dasselbe  vielmehr  auch  wenn
es  nicht  Cultuszwecke  verfolge,  doch  unzweifelhaft  eine  juristische  Person  geistlichen
  Charakters  sei,  deren  Ursprung  und  Privilegien  auf  den  betreffenden
Bullen  beruhe,  welche  die  Päpste  in  Ausübung  ihrer  Souveränetät  erlassen,
daß  das  Gesetz  vom  15.  August  1867  (Art.  1,  6)  sich  nicht  blos  auf  die  Institute
  beziehe,  welche  den  Cultus  zum  Zwecke  haben,  sondern  auf  alle  juristischen
  Personen  geistlichen  Charakters,  daß  die  Auslassung  der  Propaganda
in  den  Verzeichnissen  unerheblich  sei,  weil  diese  mur  den  Werthh  statistischer  Notizen
  hatten  und  nicht  für  die  Ausführung  des  Gesetzes  in  Betracht  kommen,
daß  also,  daß  da  »non  ha  punto  il  legislatore  creduto  di  dettare  espressa
eccezione  per  Propaganda,  die  Güter  derselben  der  Conversion  unterliegen.


Es  ist  nun  jedenfalls  ein  sehr  auffallender  Widerspruch  dieser  beiden  Erkenntnisse,
  daß  der  Civilsenat  die  Anwendung  des  Gesetzes  auf  Institute,  die
nicht  Cultuszwecke  zum  Gegenstand  haben,  einen  Umsturz  der  Grundlagen  des
inneren  öffentlichen  Rechtes  nennt,  während  die  vereinigten  Kammern  diese
Anwendung  als  normale  Auslegung  des  Gesetzes  betrachten,  aber  geben  wir
letzteres  selbst  zu,  so  ist  es  doch  sicher  eine  eng  legistische  Auffassung,  die  Auslassung
  der  Propaganda  in  den  Verzeichnissen,  weil  diese  nur  den  Werth  statistischer
  Rotizen  hätten,  als  unerheblich  zu  behandeln  und  den  eigenthümlichen
Charakter  der  Propaganda  zu  ignoriren.  Unstreitig  konnte  Gregor  XV.,  als
er  dieselbe  durch  die  Bulle  Inserutabili  vom  20.  Juni  1622  begründete,  ihr
nur  als  Souverän  die  Rechte  einer  juristischen  Person  verleihen.  Ebenso  gewiß
  aber  ist,  daß  dieser  Souverän  zugleich  Oberhaupt  der  Kirche  war,  da  er
die  Propaganda  zu  kirchlichen  Zwecken  begründete  und  daß  es  nicht  entscheddet,