Die  Bewährung  des  Garantiegesetzes  199

ob  beide  Eigenschaften  derselben  auf  einer  Bulle  beruhen,  sondern  es  auf  den
Inhalt  derselben  ankommt,  darnach  aber  kann  es  nicht  zweifelhaft  sein,  daß
diese  Congregation  eine  der  Behörden  ist,  mit  deren  Hülfe  der  Papst  das
Regiment  der  Kirche  führt,  welches  durch  das  Garantiegesetz  sichergestellt  werden
  soll.  Im  Art.  1  §  1  des  früheren  päpstlichen  Budgets  ist  nicht  nur  die
Propaganda  als  kirchliche  Congregation  aufgeführt,  sondern  die  Summe  dieser
Nubrik  ist  mit  für  ihre  Zwecke  bestimmt  (oper  le  congregazioni  ecclesiastiche,
  per  sussidio  ed  assegno  a  duella  di  Propaganda  fide).«  Diese
Dotation  hat  Art.  4  des  Garantiegesetzes  aufrecht  erhalten,  die  Propaganda
gehört  also  unzweifelhaft  zu  den  daselbst  genannten  kirchlichen  Congregationen“
  durch  welche  der  Papst  die  Kirche  regiert  und  es  ist  dafür  ganz  gleichgiltig
  ob  sie,  wie  Mancini,  der  dies  mit  Unrecht  in  seiner  Note  vom  20.  Febr.
1884  bestreitet,  anführt,  auch  eigenes  Vermögen  hat.  Damit,  daß  sie  über
dieses  als  juristische  Person  verfügt,  verliert  sie  den  Charakter  der  kirchlichen
Behörde  nicht,  bleibt  vielmehr  so  sehr  ein  integrirender  Teil  des  Kirchenregimentes,
  daß  der  Papft  ohne  sie  keinen  Akt  der  Jurisdiction  in  nichtkatholischen
Ländern  vornimmt.  Ebensowenig  läßt  sich  der  internationale  Charakter  der
Propaganda  verkennen,  für  den  schon  die  directen  jährlichen  Beiträge  aus
allen  Weltteilen,  im  Belaufe  von  5—  6  Mill.  sprechen;  ihre  Mitglieder  sind
in  erster  Linie  die  Exzbischöfe,  Bischöfe,  apostolischen  Vicare  und  Vorgesetzten
der  Missionen,  unter  denen  die  Missionare  arbeiten,  nur  die  oberste  Leitung
und  die  umfassende  Verwaltung  sind  in  Rom  centralisirt,  ihre  Capitalien  stammen
  zum  größten  Teile  nicht  aus  Rom  oder  Italien,  sondern  aus  der  ganzen
Welt,  sie  ist  das  größte  bestehende  polyglotte  Institut,  sie  hat  überall  ihre  Seminarien,
  der  Cardinal  Jacobini  war  deshalb  wohl  berechtigt  in  seinem  Circular
vom  10.  Febr.  1884  dieselbe  eine  institution  Cminemment  cosmopolite  zu
nennen  und  in  gewissem  Sinne  auch  zu  behaupten  »que  son  patrimoine  est
la  propriété  de  la  grande  famille  catholiques.

Gewiß  war  andrerseits  Manecini  berechtigt  in  seiner  Note  vom  20.  Gebr.
jede  Einmischung  andrer  Regierungen  auszuschließen,  schon  weil  keine  andre
Macht  das  Recht  hat  als  Vertreterin  der  Propaganda  aufzutreten;  die  Sache
ist  rechtlich  mit  dem  Spruch  des  Cafsationshofes  erledigt,  aber  aus  der  unangreifbaren
  Legalität  defselben  folgt  nicht  seine  Gerechtigkeit,  noch  weniger  die
Weisheit  des  Verfahrens  der  Regierung.  Konnte  das  Gesetz  so  ausgelegt
werden,  wie  es  der  Cassationshof  that,  so  war  es  sicher  ein  Fehler  einem
solchen  Institut  nicht  seine  eigenartige  Stellung  von  vornherein  zu  wahren
und  war  das  1879  versäumt,  so  konnte  es  jeden  Augenblick  nachgeholt  werden;
wenn  man  die  Pfarrpfründen,  die  Kirchen  und  die  Dienstgebäude  der  Bischöfe
md  Seminarien  von  der  Conversion  ausnahm,  hätte  man  doch  um  so  mehr
das  Gleiche  für  eine  Institution  thun  sollen,  die  zum  allgemeinen  Kirchenregiment
  gehört.  Mindestens  wäre  es,  wenn  man  einmal  keine  Güter  todter  Hand
dulden  wollte,  geboten  gewesen,  der  Congregation  zu  überlassen  den  Erlös  der-