200  Die  völlerrechtliche  Stellung  des  Papstes.

selben  wie  und  wo  sie  wollte  anzulegen.  Die  Regierung  hatte  nur  den  Muth
nicht,  mit  einer  solchen  Maßregel  vor  das  Parlament  zu  treten.

Es  trifft  auch  den  Kern  der  Sache  nicht,  wenn  man  sagt,  daß  durch  die
Convertirung  die  Propaganda  finanziell  kein  schlechtes  Geschäft  mache;  selbst
zugegeben,  daß  die  Italienische  Rente  unbedingt  sicher  sei  und  das  dem  Institut
zufallende  Einkommen  auch  nach  Abzug  der  hohen  Steuer,  der  die  Rente  unterliegt,
  höher  sei  als  das  aus  den  Grundstücken  bezogene,  da  die  Congregation
nun  für  letztre  nicht  mehr  eine  kostspielige  Verwaltung  und  Grundsteuer  zu
bezahlen  hat,  so  ist  der  Punkt,  worauf  es  ankommt  der,  daß  eins  der  nothwendigen
  Organe  der  katholischen  Kirchenregierung  einen  entschiedenen  Eingriff  in
seine  Unabhängigkeit  erlitten  hat,  ohne  daß  dieser  Eingriff  durch  das  Interesse
des  Staates  geboten  war.  Es  ist  durchaus  unrichtig,  wenn  Mancimi  in  seiner
Note  vom  20.  Febr.  behauptet,  daß  nach  dem  Erkenntniß  des  Cassationshofes
die  rechtliche  Lage  der  Congregation  der  Propaganda  unverändert  und  unpräjudicirt
  bleibe,  und  dieselbe  ihr  convertirtes  Vermögen  frei  verwalten,  sowie
durch  weitere  Gaben  der  Gläubigen  vermehren  könne.  Der  Art.  434  des
Codice  civile  besagt:  -I  beni  degli  istituti  ecclesiastici  sono  soggetti  alle
leggi  civili,  e  non  si  possono  alienare  senza  I’autorizzione  del  Governo.
Eine  königl.  Verordnung  vom  12.  Juli  1864  bestimmt,  wie  diese  Erlaub#iß
nachzusuchen  und  zu  gewähren  ist.  Die  Propaganda  kann  also  die  Rente,
welche  sie  für  ihre  Güter  erhält,  weder  ganz  noch  theilweise  ohne  Zustimmung
der  Regierung  veräußern,  sie  kann  ebensowenig  in  Zukunft  Grundbesitz  ohne
diese  Zustimmung  erwerben  (Ges.  v.  7.  Juli  1866  Art.  32)  und  muß,  wenn
diese  gegeben  wird,  nach  Art.  17  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1873  die  Grundstücke
  sofort  verkaufen  und  den  Erlös  in  Rente  anlegen.  Die  Regierung  allein
entscheidet  also  über  die  Bewegung  des  Vermögens  der  Congregation  und
doch  liegt  es  auf  der  Hand,  daß  dieselbe  zur  Erfüllung  ihrer  eigenthümlichen
Aufgaben  nicht  blos  eine  jährliche  Rente,  sondern  auch  Capitalien  zu  freier
Verfügung  haben  muß.  Sie  hat  wiederholt  bei  außerordentlichen  Gelegenheiten,
  wie  z.  B.  neuerlich  bei  der  Hungersnoth  in  China  und  Tonkin,  wo  sie
ersterem  Lande  allein  200  000  fr.  gespendet,  ihr  Capital  angegriffen,  das  dann
später  durch  Schenkungen  ergänzt  ward;  dem  Belieben  der  Regierung  soll  es
künftig  anheimgestellt  sein,  ob  sie  dies  thun  darf,  ohne  daß  dieselbe  doch  irgend
ein  competentes  Urtheil  darüber  hat,  ob  solche  außerordentliche  Aufwendungen
nöthig  find  oder  nicht.  Es  ist  sicher  sehr  verkehrt,  wenn  der  Cardinal  Jacobini
in  seinem  Circular  vom  10.  Febr.  sagt,  der  Staat  bezahle  der  Congregation
Mune  rente  semestrielle,  Comme  à  un  simple  usufruitier,  et  en  qduelque
sorte  à  titre  d'aumöne,  der  Staat  wird  für  den  Betrag  der  Rente  Schuldner
  der  Propaganda,  aber  ebenso  gewiß  ist,  daß  die  vermögensrechtliche  Stellung
  der  letzteren  vollständig  geändert  ist  und  es  ist  sehr  begreiflich,  daß  durch
das  Circular  ihres  Leiters,  des  Cardinals  Simeoni  vom  15.  März  1884,  für
alle  künftigen  Schenkungen  der  Sitz  der  Verwaltung  außerhalb  Italiens  verlegt
  ist.