Die  Bewährung  des  Garantiegesetzes.  201

Napoleon  I.,  der  sonst  keineswegs  schonend  gegen  Kirchengüter  verfuhr,
ließ  bei  der  Einverleibung  des  Kirchenstaates  die  Besitzungen  der  Propaganda
mangetastet  und  befahl  sogar  in  Anbetracht  des  eigenartigen  Charakters  dieses
Instituts  ihre  ungeschmälerte  Erhaltung  durch  ein  Senatus-Consult.  10)  Die
Italienische  Regierung  hat  durch  ihr  Verfahren  die  Unabhängigkeit  dieser  Congregation
  und  damit  eines  der  nothwendigen  Organe  des  Kirchenregimentes  angegriffen.
  Wer  den  Zweck  will,  muß  die  Mittel  wollen;  soll  das  Garantiegesetz
  seinen  Zweck  erfüllen,  die  Unabhängigkeit  der  geistlichen  Macht  des  Papstthums
  zu  sichern,  so  darf  man  ihm  auch  nicht  die  Mittel  verkümmern,  durch
welche  es  die  geistliche  Regierung  ausübt,  nicht  den  Papst  in  die  Lage  setzen,
daß  er  sich  mit  Recht  über  Eingriffe  beklagen  kann,  die  seine  geistliche  Wirksamkeit
  schmälern.  11)  Im  Hinblick  auf  diese  Vorgänge  konnte  derselbe  in
seiner  Allocution  vom  3.  März  1885  sagen:  „Derjenige,  der  nicht  angestanden
hat  eine  Invasion  in  die  Staaten  der  Kirche  zu  machen,  mit  Gewalt  die  Stadt
in  Besitz  zu  nehmen  und  bis  an  die  Pforten  dieser  unserer  päpstlichen  Wohmmg
  vorzudringen,  kann  der  uns  Sicherheit  geben,  daß  er  nicht  auch  noch
diese  letztere  heimsuchen  wolle?  Sind  nicht  erst  kürzlich  verwegene  Vorschläge
und  wilde  Drohungen  gegen  unser  friedliches  Asyl  geschleudert  worden?“

Wir  stimmen  im  Rückblick  auf  die  dargelegten  Conflicte  daher  vollständig
Bonghi  bei,  wenn  er  sagt  der  Streit  zwischen  Staat  und  Kirche  in  Italien
ada  parte  della  Chiesa  5  condotta  Con  un  intento  che  non  può  nè  deve
effettuarsi,  da  parte  dello  Stato  senza  preciso  scopo,  e  a  tratto  a  tratto
con  unga  piccolezza  di  veduta  e  di  doctrina  che  mette  sgomento.  12)  Die
für  die  Regierung  sehr  unliebsame  Folge  ist,  daß  die  Römische  Frage  wieder
aufgelebt  ist,  die  Diplomatie,  wie  die  katholische  Welt  hatten  sich  nach  1871
mit  den  vollendeten  Thatsachen  abgefunden,  die  Klagen  Pius'  IX.  über  seine
Beraubung  und  Gefangenschaft  übten  keine  Wirkung  mehr;  mit  den  Protesten
Leo's  XIII.  gegen  die  erwähnten  Eingriffe  ist  dies  anders,  die  Fehler  der
Regierung  werden  von  Schriftstellern  getadelt,  denen  man  sicher  keine  Voreingenommenheit
  für  das  Papstthum  vorwerfen  kann,  die  Lage  des  Papstthums
und  die  möglichen  Eventualitäten  werden  wieder  erörtert  und  wenn  die  auswärtigen
  Regierungen  als  solche  sich  von  einer  Intervention  fern  gehalten
haben,  so  würde  doch  das  Italienische  Ministerium  sehr  irren,  wenn  es  aus
ihrem  Schweigen  auf  ihre  Billigung  schlösse  oder  glaubte  mit  der  Behauptung
Mancinis,  die  Stellung  des  Papstes  in  Rom  sei  eine  Frage,  welche  ausschließlich
  der  Competenz  der  Italienischen  Regierung  angehöre,  das  letzte  Wort
gesprochen  zu  haben.  Wenn  in  seiner  äußern  Form  das  Garantiegesetz  ein
einseitiger  Akt  der  Italienischen  Gesetzgebung  ist,  und  zwar  insofern  eine  lex
imperfecta,  als  der  Papst  es  nicht  angenommen  hat,  so  ist  es  seinem  Wesen
nach  auch  eine  gegen  alle  katholischen  Nationen  übernommene  Verbindlichkeit,
Die  Depeschen  Visconti-Venosta'#s,  wie  die  Reden  Lanza's  nach  der  Besitznahme
  Roms  stellen  es  außer  Zweifel,  daß  Italien  die  volle  Unabhängigkeit
und  Freiheit  des  Papstes  in  seinem  geistlichen  Wirkungskreis  zu  sichern,  nicht