202  Die  völkerrechtliche  Stellung  des  Papfstes.

nur  als  moralische  Pflicht  für  sich  anerkannt  hat,  sondern  auch  als  Pflicht
gegen  alle  andern  Staaten,  welche  ein  Interesse  an  dieser  Unabhängigkeit
haben,  diese  Staaten  sind  also  wohl  berechtigt  zu  erwägen,  ob  das  Garantiegesetz
  sich  bewährt  hat  und  wenn  sie  auch  bisher  sich  schweigend  verhalten
haben;  so  hat  die  Politik  der  Regierung  doch  nicht  nur  den  Papst  und  die
clericale  Partei  erbittert  und  ihre  Hoffnungen  auf  einem  Umsturz  neubelebt,
sondern  auch  auf  anderer  unbefangener  Seite  Zweifel  erweckt,  ob  die  versuchte
Lösung  die  richtige  sei-1)

  Staatsarchiv  Supplement  zu  XXIII  u.  XXIV,  Nr.  4974.

2)  Allerdings  hat  J.  Favre  Ende  Oct.  1871  einen  Bericht  des  Franzöfischen  Botschafters
  Marquis  d  Harcourt  veröffentlicht,  wonach  Pius  IX.  demselben  bei  Ueberreichung
  seiner  Creditive  am  26.  April  1871,  gesagt,  Rom  dürfe  nicht  die  Haupt--stadt
  Italiens  werden,  aber  die  Souveränetät  könne  man  in  unfrer  Zeit  nicht  wiederaufsuchen
  (la  souveraineté  n’est  pas  à  rechercher),  er  würde  es  nicht  annehmen,
wenn  man  ihm  seine  Staaten  zurückgeben  wolle:  „Alles,  was  ich  wünsche,  ist  ein
kleines  Stück  Land,  wo  ich  Herr  sein  würde,  so  lange  ich  dieses  nicht  haben  werde,
kann  ich  meine  geistlichen  Functionen  nicht  in  ihrer  Fülle  ausüben.“  Farre  bestand
Anfangs  auf  der  Authenticität  des  Schreibens,  veröffentlichte  dann  aber  plötzlich  eine
Erklärung,  wonach  der  Abschreiber  doch  einige  Worte  ausgelassen,  die  den  Sinn  der
Aeußerungen  des  Papstes  durchaus  ändern;  man  darf  annehmen,  daß  Pius  IX.  in
einem  unbewachten  Augenblicke  gesagt,  was  er  dachte,  aber  offiziell  nie  zu  äußern
gewagt  hätte  Für  die  offizielle  Stellung  des  Papstthums  kommt  die  Aeußerung,  so
merkwürdig  sie  ist,  nicht  in  Betracht.

3)  Es  mag  allerdings  erwähnt  werden,  daß  Leo  XIII.  in  seinem  Schreiben  vom
10.  September  1884  an  den  Cardinalstaatssekretär,  betr.  die  eventuelle  Eröffnung
eines  Spitals  für  Cholerakranke,  bemerkt,  dasselbe  solle  in  der  Nähe  des  Baticans
errichtet  werden,  „weil  es  Uns  auf  diese  Weise  leicht  ist,  auch  persönlich  die  Kranke#n
zu  besuchen  und  zu  trösten“.  Indeß  selbst  wenn  es  dazu  kommen  sollte,  daß  der
Papst  behufs  solcher  Besuche  den  Vatican  verließe,  dürfte  man  in  einer  derartigen
Ausnahme  keine  Aufgabe  der  principiellen  Stellung  sehen,  zumal  der  zum  Spital
bestimmte  Palast  der  Canonica  zwar  außerhalb  des  Gebiets  belegen  ist,  dak  zum
Vatican  gehört,  aber  mit  der  Sacrisftei  der  Peterskirche  durch  einen  Corridor  verbunden
  ist.  Wichtiger  wäre  es,  wenn  sich  die  Nachricht  bestätigte,  daß  seitens  des  Baticans
  eine  Genehmigung  der  Lokalbehörde  für  die  Einrichtung  des  Spitals  nachgesucht,
  die  dann  auch  vom  Sindaco  von  Rom  ertheilt  wäre,  (Allg.  Evang.  Luth.
Kirchenztg.  24.  Oct.  S.  1021)  während  sich  der  Papst  nie  einem  Akt  der  Genehmigung
  staatlicher  Behörden  unterstellt  hat.  In  dem  Schreiben  des  Papstes  ist  allerdings
  davon  nichts  gesagt,  dagegen  klagte  er  am  24.  December,  seine  Absicht,  nahe
beim  Vatican  ein  Choleraspital  zu  errichten,  sei  auf  gehässige  Insinuationen  und
Deutungen  gestoßen,  um  dessen  Ausführung  zu  hindern.

4)  Leone  XIII.  e  il  governo  Italiano  p.  6  u.  32.

5)  Rev.  de  droit  int.  XV,  p.  122.

6)  I  Tribunali  Italiani  p.  8.

7)  Deshalb  erscheint  auch  der  von  Goldberger  (Allg.  Oesterr.  Literaturztg.  Nr.  4
S.  7)  aus  dem  Oesterreichischen  Hofdecret  vom  2.  September  1839  angezogene  Ein-